Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind teils nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO), teils - im Hinblick auf die Abänderung durch das Revisionsgericht - unerheblich.Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sind teils nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), teils - im Hinblick auf die Abänderung durch das Revisionsgericht - unerheblich.
Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren (ARD 4639/33/95, ARD 4700/15/95 = RdW 1996, 279 und andere). Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Die hier anzuwendende Betriebsvereinbarung (DO) läßt in ihrem § 54 keinen Zweifel aufkommen, daß die Versetzung in den Ruhestand das Dienstverhältnis auflöst. Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen demzufolge insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist (Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand, RdW 1986, 275). Gemäß § 20 Abs 2 AngG kann mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt nach dem vollendeten 25.Dienstjahr 5 Monate. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme oder Anerkennung, sie muß jedoch in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein (RIS-Justiz RS0028555). Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte, ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der postordnungsgemäßen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen (und daher die Zustellung gegen sich gelten) lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.Die in einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Einzelvertrag festgelegte einseitige Ruhestandsversetzung (Pensionierung) ist in der Regel als Kündigung zu qualifizieren (ARD 4639/33/95, ARD 4700/15/95 = RdW 1996, 279 und andere). Typischerweise soll nämlich durch die Versetzung in den Ruhestand das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden. Die hier anzuwendende Betriebsvereinbarung (DO) läßt in ihrem Paragraph 54, keinen Zweifel aufkommen, daß die Versetzung in den Ruhestand das Dienstverhältnis auflöst. Die im Falle einer einseitig durch den Dienstgeber ausgesprochenen Pensionierung eines definitiv angestellten Arbeitnehmers analog anzuwendenden Kündigungsbestimmungen bedingen demzufolge insbesondere auch die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist (Marhold, Die Versetzung in den Ruhestand, RdW 1986, 275). Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG kann mangels einer für den Angestellten günstigeren Vereinbarung der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt nach dem vollendeten 25.Dienstjahr 5 Monate. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme oder Anerkennung, sie muß jedoch in den Machtbereich des Adressaten gelangt sein (RIS-Justiz RS0028555). Der Arbeitgeber darf eine Kündigung (oder eine sonstige empfangsbedürftige Willenserklärung) grundsätzlich an die letzte, ihm bekanntgewordene Wohnadresse des Arbeitnehmers richten; dieser muß sich den Empfang einer solchen Erklärung auch dann mit der postordnungsgemäßen Zustellung unter dieser Adresse anrechnen (und daher die Zustellung gegen sich gelten) lassen, wenn er die Wohnung bereits verlassen, dies aber dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat.
Voraussetzung einer solchen Zusatzfiktion ist jedoch eine Treu und
Glauben zuwidergehende Verhinderung des rechtzeitigen Zugehens eines
angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Schreibens des
Arbeitgebers durch eine den Gepflogenheiten widersprechende
Abwesenheit des Arbeitnehmers (RdA 1996, 425 = WBl 1996, 410 = RdW
1997, 28 = ARD 4769/21/96). Im hier vorliegenden Fall war dem
Dienstgeber die Urlaubsadresse des Klägers zwar nicht bekannt, wohl
aber der Umstand, daß der Kläger "auf Urlaub fahren werde" (AS 79),
worunter nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Entfernung von der
Wohnadresse zu verstehen ist. Aus der Mitteilung, daß seine
Pensionierung zum Jahresende "ins Auge gefaßt" sei, mußte der Kläger
nicht zwingend darauf schließen, daß ein Schreiben mit einer
einseitigen Pensionierungserklärung durch den Dienstgeber gerade
während seines unmittelbar anschließenden Urlaubs abgesendet werde.
Da die Beklagte bereits am nächsten Tag das Pensionierungsschreiben
verfaßte, wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, dennoch am Vortag
anwesenden Kläger, dessen Entfernung vom Wohnort bekannt war, nach
seiner Urlaubsadresse zu fragen. Von einer Zustellungsvereitelung
wider Treu und Glauben kann daher im vorliegenden Fall nicht die Rede
sein, sodaß der Zugang des Schreibens an den Kläger nicht zu
fingieren, sondern mit dem Zeitpunkt anzusetzen ist, zu dem das
Schriftstück dem Kläger tatsächlich zukam (14.8.1994). Daraus folgt,
daß die fünfmonatige Kündigungsfrist bis zum beabsichtigten
Pensionierungstermin (31.12.1994) nicht eingehalten war. Dennoch wird
nach herrschender Auffassung auch in einem solchen Fall, dh ohne
Rücksicht darauf, aus welchem Grund bei Ausspruch der Kündigung
einzuhaltende Fristen oder/und Termine verletzt wurden, mit Ablauf
der vorschriftswidrigen Kündigungsfrist oder bei Verfehlen des
festgesetzten Termins das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zur
Auflösung gebracht (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, Angestelltengesetz7
404 mwN). Auf die zeitwidrige Kündigung und deren Rechtsfolgen ist
die Bestimmung des § 29 AngG analog anzuwenden, dh der Arbeitnehmer
behält den Anspruch auf Entgelt für den Zeitraum, der bis zur
ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung verstreichen hätte müssen (Martinek/M.Schwarz/ W.Schwarz, aaO). Daran ändert auch die nachträglich vom Dienstgeber "sicherheitshalber" ausgesprochene Kündigung zum 30.6.1995 nichts, da der Arbeitgeber eine zeitwidrige Kündigung nicht von sich aus ändern kann (Martinek/ M.Schwarz/W.Schwarz, aaO 405). Unbeachtlich ist ferner der vom Kläger erstmals in seiner Berufungsschrift erhobene Einwand, seine Versetzung in den Ruhestand sei mangels Verständigung des Betriebsrates (§ 105 ArbVG) unwirksam geblieben. Da eine Unwirksamkeitsanfechtung wegen Verletzung der Bestimmungen des § 105 ArbVG in der Disposition des Klägers stand, dieser jedoch davon zunächst nicht Gebrauch gemacht hat, bedurfte es entgegen der Meinung des Klägers nicht eines Vorbringens der Beklagten, eine Vorgangsweise nach § 105 ArbVG eingehalten zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers stellt sich daher schon als im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (§ 482 ZPO) dar.ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine fristgerechte Kündigung verstreichen hätte müssen (Martinek/M.Schwarz/ W.Schwarz, aaO). Daran ändert auch die nachträglich vom Dienstgeber "sicherheitshalber" ausgesprochene Kündigung zum 30.6.1995 nichts, da der Arbeitgeber eine zeitwidrige Kündigung nicht von sich aus ändern kann (Martinek/ M.Schwarz/W.Schwarz, aaO 405). Unbeachtlich ist ferner der vom Kläger erstmals in seiner Berufungsschrift erhobene Einwand, seine Versetzung in den Ruhestand sei mangels Verständigung des Betriebsrates (Paragraph 105, ArbVG) unwirksam geblieben. Da eine Unwirksamkeitsanfechtung wegen Verletzung der Bestimmungen des Paragraph 105, ArbVG in der Disposition des Klägers stand, dieser jedoch davon zunächst nicht Gebrauch gemacht hat, bedurfte es entgegen der Meinung des Klägers nicht eines Vorbringens der Beklagten, eine Vorgangsweise nach Paragraph 105, ArbVG eingehalten zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers stellt sich daher schon als im Berufungsverfahren unzulässige Neuerung (Paragraph 482, ZPO) dar.
Der schon erwähnte Anspruch des Klägers, so gestellt zu sein, wie wenn eine Pensionierung (Kündigung) fristgerecht erfolgt wäre, führt zur fiktiven Annahme einer Kündigung zum nächstfolgenden Kündigungstermin, dies ist gemäß § 20 Abs 2 AngG der 31.3.1995. Im Jänner 1995 hätte der Kläger bei aufrechtem Dienstverhältnis S 78.790,33 brutto an Gehalt bezogen, die vom Kläger vorgenommene Anrechnung der ausgezahlten Pension in Höhe von S 26.725,- brutto führt zu einem ausständigen Differenzbetrag in Höhe von S 52.065,33 brutto. Für die Monate Februar und März 1995 ergäbe sich (auf Grund einer unbestritten gebliebenen Gehaltsanhebung) je Monat ein Betrag von S 80.769,20 brutto, davon sind S 27.025,- brutto an bezogenen Pensionsbeträgen in Abzug zu bringen; die Differenz von S 53.744,20 ergibt für zwei Monate den dem Kläger zustehenden Betrag von S 107.488,40 brutto. Hinsichtlich der - dem Klagsvorbringen zufolge - erst im Mai 1995 fällig gewordenen Remuneration ("Sonderzahlung Urlaubsgeld") hat § 16 AngG analoge Anwendung zu finden, demzufolge bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruches eine Aliquotierung zu erfolgen hat. Die zurückgelegte Dienstzeit von drei Monaten innerhalb der Periode von einem Jahr führt zu einem Anspruch auf Auszahlung von 3/12 der Bruttoremuneration (S 61.203,88) abzüglich 3/12 der vom Kläger selbst angerechneten Pensionssonderzahlung (S 27.025,- brutto); daraus ergibt sich eine aliquote Differenz von S 8.544,72 brutto. Zur begehrten Urlaubsentschädigung ist mangels qualifizierter Bestreitung des Beklagten (§ 267 ZPO) davon auszugehen, daß das Urlaubsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist und bei ordnungsgemäßer Pensionierung des Klägers dessen Urlaubsanspruch bereits entstanden wäre. Daraus folgt die Zuerkennung einer Bruttourlaubsentschädigung für (unbestrittene) 36 Urlaubstage in Höhe von S 145.616,76. Dazu kommt letztlich die - ebenfalls der Höhe nach unbestrittene - Abfertigungsdifferenz von S 76.300,06 brutto, sodaß sich der Gesamtzuspruch auf S 390.015,27 brutto beläuft.Der schon erwähnte Anspruch des Klägers, so gestellt zu sein, wie wenn eine Pensionierung (Kündigung) fristgerecht erfolgt wäre, führt zur fiktiven Annahme einer Kündigung zum nächstfolgenden Kündigungstermin, dies ist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG der 31.3.1995. Im Jänner 1995 hätte der Kläger bei aufrechtem Dienstverhältnis S 78.790,33 brutto an Gehalt bezogen, die vom Kläger vorgenommene Anrechnung der ausgezahlten Pension in Höhe von S 26.725,- brutto führt zu einem ausständigen Differenzbetrag in Höhe von S 52.065,33 brutto. Für die Monate Februar und März 1995 ergäbe sich (auf Grund einer unbestritten gebliebenen Gehaltsanhebung) je Monat ein Betrag von S 80.769,20 brutto, davon sind S 27.025,- brutto an bezogenen Pensionsbeträgen in Abzug zu bringen; die Differenz von S 53.744,20 ergibt für zwei Monate den dem Kläger zustehenden Betrag von S 107.488,40 brutto. Hinsichtlich der - dem Klagsvorbringen zufolge - erst im Mai 1995 fällig gewordenen Remuneration ("Sonderzahlung Urlaubsgeld") hat Paragraph 16, AngG analoge Anwendung zu finden, demzufolge bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruches eine Aliquotierung zu erfolgen hat. Die zurückgelegte Dienstzeit von drei Monaten innerhalb der Periode von einem Jahr führt zu einem Anspruch auf Auszahlung von 3/12 der Bruttoremuneration (S 61.203,88) abzüglich 3/12 der vom Kläger selbst angerechneten Pensionssonderzahlung (S 27.025,- brutto); daraus ergibt sich eine aliquote Differenz von S 8.544,72 brutto. Zur begehrten Urlaubsentschädigung ist mangels qualifizierter Bestreitung des Beklagten (Paragraph 267, ZPO) davon auszugehen, daß das Urlaubsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist und bei ordnungsgemäßer Pensionierung des Klägers dessen Urlaubsanspruch bereits entstanden wäre. Daraus folgt die Zuerkennung einer Bruttourlaubsentschädigung für (unbestrittene) 36 Urlaubstage in Höhe von S 145.616,76. Dazu kommt letztlich die - ebenfalls der Höhe nach unbestrittene - Abfertigungsdifferenz von S 76.300,06 brutto, sodaß sich der Gesamtzuspruch auf S 390.015,27 brutto beläuft.
Im Umfang dieses Zuspruches war daher der Revision Folge zu geben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf §§ 58 a Abs 1 und 4 ASGG, §§ 43 und 50 ZPO. Der Kläger ist mit zirka zwei Drittel seines Anspruches durchgedrungen, daraus folgt gemäß § 43 Abs 1 erster Satz ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Vertretungskosten. Dies gilt auch für den pauschalierten Aufwandsersatz nach § 58 a Abs 1 ASGG (Kuderna ASGG2 371). Die Barauslagen (Pauschalgebühren) sind gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO im Umfang der Obsiegensquote von 2/3 zu ersetzen.Der Kostenzuspruch gründet sich auf Paragraphen 58, a Absatz eins und 4 ASGG, Paragraphen 43 und 50 ZPO. Der Kläger ist mit zirka zwei Drittel seines Anspruches durchgedrungen, daraus folgt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz ZPO ein Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Vertretungskosten. Dies gilt auch für den pauschalierten Aufwandsersatz nach Paragraph 58, a Absatz eins, ASGG (Kuderna ASGG2 371). Die Barauslagen (Pauschalgebühren) sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO im Umfang der Obsiegensquote von 2/3 zu ersetzen.