Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt den Klagebetrag als Entgelt für den Zeitraum zwischen der von der beklagten Partei ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand per 31.12.1992 und der von ihm begehrten Versetzung in den Ruhestand per 3.1.1993.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger bereits mit 31.12.1992 unter Berücksichtigung seiner Vordienstzeiten 35 volle Dienstjahre erreicht habe.
Folgender wesentlicher Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:
Der Kläger stand seit 1.1.1972 zur beklagten Partei in einem
unkündbaren Angestelltendienstverhältnis. Mit Schreiben vom
23.10.1992 teilte er mit, daß er beabsichtige, per 3.1.1993 in den
Ruhestand zu treten. Die beklagte Partei antwortete mit dem Schreiben
vom 2.11.1992 mit folgendem Inhalt: "... Bezugnehmend auf Ihr
Ansuchen vom 23.10.d.J. auf Versetzung in den Ruhestand teilt Ihnen
der Vorstand der ... mit, daß Ihrem Ansuchen mit Wirkung vom
31.12.1992 entsprochen wird. ...." Der Kläger ersuchte in der Folge um Korrektur der Ruhestandsversetzung mit 3.1.1993. Die Abrechnung erfolgte dennoch per 31.12.1992.
Im Berufungsverfahren wurde noch festgestellt, daß sich der Kläger nie ausdrücklich mit seiner Pensionierung per 31.12.1992 einverstanden erklärt habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Regelung des § 26 Abs 4 der Betriebsvereinbarung, wonach die Versetzung in den Ruhestand auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit über Antrag des Dienstnehmers nach frühestens 25 auf die Pension anrechenbaren Dienstjahren erfolgen könne, sei ein einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, den Antrag inhaltlich, im Hinblick auf das Datum des Pensionsantrittes abzuändern.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Regelung des Paragraph 26, Absatz 4, der Betriebsvereinbarung, wonach die Versetzung in den Ruhestand auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit über Antrag des Dienstnehmers nach frühestens 25 auf die Pension anrechenbaren Dienstjahren erfolgen könne, sei ein einseitiges Gestaltungsrecht des Dienstnehmers. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, den Antrag inhaltlich, im Hinblick auf das Datum des Pensionsantrittes abzuändern.
Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die einseitige Ruhestandsversetzung in der Regel als Kündigung zu qualifizieren sei und nur bei einvernehmlicher Ruhestandsversetzung ein Aufhebungsvertrag vorliege. Zum Schutz des unkündbaren Dienstnehmers sei die Versetzung in den Ruhestand an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie das Erreichen eines Pensionsanspruches nach dem ASVG oder den Eintritt der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall, welche Voraussetzungen der Dienstgeber nachzuweisen habe. Dieser Nachweis könne nach § 26 Abs 4 BV durch Antrag des Dienstnehmers ersetzt werden. Daraus ergebe sich zwingend, daß der Dienstnehmer, dessen Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, über seinen Antrag erst ab dem darin genannten Termin in den Ruhestand versetzt werden könne. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der sonst gebotene Nachweis der Dienstunfähigkeit durch den Antrag ersetzt. Die Mißachtung des vom Kläger vorgesehenen Termines sei eine mit § 10 Abs 1 und 3 BV in Widerspruch stehende vorzeitige Auflösung des unkündbaren Dienstverhältnisses. Der Anspruch sei daher berechtigt.Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die einseitige Ruhestandsversetzung in der Regel als Kündigung zu qualifizieren sei und nur bei einvernehmlicher Ruhestandsversetzung ein Aufhebungsvertrag vorliege. Zum Schutz des unkündbaren Dienstnehmers sei die Versetzung in den Ruhestand an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie das Erreichen eines Pensionsanspruches nach dem ASVG oder den Eintritt der Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfall, welche Voraussetzungen der Dienstgeber nachzuweisen habe. Dieser Nachweis könne nach Paragraph 26, Absatz 4, BV durch Antrag des Dienstnehmers ersetzt werden. Daraus ergebe sich zwingend, daß der Dienstnehmer, dessen Dienstunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, über seinen Antrag erst ab dem darin genannten Termin in den Ruhestand versetzt werden könne. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der sonst gebotene Nachweis der Dienstunfähigkeit durch den Antrag ersetzt. Die Mißachtung des vom Kläger vorgesehenen Termines sei eine mit Paragraph 10, Absatz eins und 3 BV in Widerspruch stehende vorzeitige Auflösung des unkündbaren Dienstverhältnisses. Der Anspruch sei daher berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision der beklagten Partei nicht Folge zu geben.