Die Revision der Beklagten ist nicht berechtigt; jener des Klägers kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Zur Revision des Klägers:
Art. XVII Z 8 des Kollektivvertrags bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses endete. Für den Kläger, der zufolge seines andauernden Krankenstandes keinen Urlaub verbrauchen konnte, gilt die Bestimmung des Art. XVII Z 6 und 9 des Kollektivvertrags, wonach der für das Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuß bei einem Nichtverbrauch des Urlaubs erst mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen ist. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers vorher endete, hat er Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend seiner im Jahre 1988 zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Soweit die Beklagte den ganzen Urlaubszuschuß bereits im Mai auszahlte, konnte der Kläger bereits aus der einschränkenden Bezeichnung der Leistung als "Vorschuß" auf dem Lohnzettel erkennen, daß die Beklagte den Fälligkeitszeitpunkt nicht vorverlegen wollte. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergibt sich folglich, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, unmittelbar aus Art. XVII Z 9 des Kollektivvertrags, ohne daß es hiefür noch einer eigenen Regelung bedürfte. Eine Feststellung darüber, daß bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers keine Rückverrechnung erfolgen solle, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Die Beklagte behielt sich nach den Feststellungen vielmehr die Rückverrechnung des bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende nicht gebührenden Anteils des Urlaubszuschusses vor.Artikel römisch siebzehn, Ziffer 8, des Kollektivvertrags bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses endete. Für den Kläger, der zufolge seines andauernden Krankenstandes keinen Urlaub verbrauchen konnte, gilt die Bestimmung des Artikel römisch siebzehn, Ziffer 6 und 9 des Kollektivvertrags, wonach der für das Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuß bei einem Nichtverbrauch des Urlaubs erst mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen ist. Da das Arbeitsverhältnis des Klägers vorher endete, hat er Anspruch auf den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses, entsprechend seiner im Jahre 1988 zurückgelegten Dienstzeit (je Woche 1/52). Soweit die Beklagte den ganzen Urlaubszuschuß bereits im Mai auszahlte, konnte der Kläger bereits aus der einschränkenden Bezeichnung der Leistung als "Vorschuß" auf dem Lohnzettel erkennen, daß die Beklagte den Fälligkeitszeitpunkt nicht vorverlegen wollte. Die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers ergibt sich folglich, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, unmittelbar aus Artikel römisch siebzehn, Ziffer 9, des Kollektivvertrags, ohne daß es hiefür noch einer eigenen Regelung bedürfte. Eine Feststellung darüber, daß bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Arbeitnehmers keine Rückverrechnung erfolgen solle, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. Die Beklagte behielt sich nach den Feststellungen vielmehr die Rückverrechnung des bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem Jahresende nicht gebührenden Anteils des Urlaubszuschusses vor.
Es ist somit auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts weder davon auszugehen, daß die Beklagte die Fälligkeit des Urlaubszuschusses ohne Vorbehalt vorverlegt, noch daß sie in ständiger Übung auf eine Rückabwicklung verzichtet hätte. Sie ist daher entgegen dem der Entscheidung 9 Ob A 25-33/87 zugrundeliegenden Sachverhalt auch nicht zu Lasten des Klägers einseitig von einer bereits länger bestehenden betrieblichen Übung (§ 863 ABGB) abgegangen. Mangels jeglicher Behauptungen und diesbezüglichen Feststellungen war eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu prüfen.Es ist somit auf Grund des maßgeblichen Sachverhalts weder davon auszugehen, daß die Beklagte die Fälligkeit des Urlaubszuschusses ohne Vorbehalt vorverlegt, noch daß sie in ständiger Übung auf eine Rückabwicklung verzichtet hätte. Sie ist daher entgegen dem der Entscheidung 9 Ob A 25-33/87 zugrundeliegenden Sachverhalt auch nicht zu Lasten des Klägers einseitig von einer bereits länger bestehenden betrieblichen Übung (Paragraph 863, ABGB) abgegangen. Mangels jeglicher Behauptungen und diesbezüglichen Feststellungen war eine allfällige Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht zu prüfen.
Allerdings teilt der Urlaubszuschuß als Sonderzahlung das Schicksal der übrigen Ersatzansprüche aus der allenfalls vorzeitigen einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Da das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich dieser Ansprüche entgegen § 496 Abs.3 ZPO aufhob und einen - gerade hier wegen der umfassenden Anfechtungsmöglichkeit erforderlichen - Rechtskraftvorbehalt unterließ, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit dem Kläger eine Aliquotierung des Urlaubszuschusses auch für die Zeit bis zu dem durch eine ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende gebührt.Allerdings teilt der Urlaubszuschuß als Sonderzahlung das Schicksal der übrigen Ersatzansprüche aus der allenfalls vorzeitigen einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Da das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil hinsichtlich dieser Ansprüche entgegen Paragraph 496, Absatz 3, ZPO aufhob und einen - gerade hier wegen der umfassenden Anfechtungsmöglichkeit erforderlichen - Rechtskraftvorbehalt unterließ, kann noch nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit dem Kläger eine Aliquotierung des Urlaubszuschusses auch für die Zeit bis zu dem durch eine ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende gebührt.
Zur Revision der Beklagten:
Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des § 23 Abs.1 zweiter Satz AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedemNach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem "für den letzten Monat gebührenden Entgelt" im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz AngG der Durchschnittsverdienst zu verstehen, der sich aus dem mit einer gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch nicht in jedem
Monat - wiederkehrenden Bezügen, aber auch aus in größeren Zeitabschnitten oder nur einmal im Jahr zur Auszahlung gelangenden Aushilfen, Anschaffungsbeiträgen, Urlaubsbeihilfen, Remunerationen, Zulagen, Bilanzgeldern usw. ergibt (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 260; Martinek-Schwarz, Abfertigung und Auflösung des Arbeitsverhältnisses 330 f; Martinek-Schwarz, AngG6 194 f, 234 f, 454 ff; Arb. 9.159, 9.823, 9.999, 10.292; ZAS 1984/1; ZAS 1988/13 = RdW 1988, 139 ua). Zu diesem Durchschnittsverdienst gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden (Schwarz-Löschnigg aaO;
Martinek-Schwarz, AngG6 456; ZAS 1988/13 = RdW 1988, 139;
9 Ob A 257/89 ua).
War der Arbeitnehmer infolge Krankheit gehindert, im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses das ihm gebührende Entgelt zu verdienen, so kann dies die Bemessung der Abfertigung nicht beeinträchtigen. Es muß vielmehr auch dann, wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt mehr bezog, weil seine Krankheit den Zeitraum überschreitet, für den ihm Entgelt gebührt, der Abfertigung rückblickend das Entgelt zugrundegelegt werden, das er bezogen hätte, wenn er an der Dienstleistung nicht verhindert gewesen wäre. Soweit in solchen atypischen Verdienstsituationen nicht jedes Entgelt gezahlt wird, welches bei voller Arbeitsleistung verdient worden wäre, wäre "Entgelt" kein geeigneter Gradmesser der Abfertigung (vgl. Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 127 f; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 331; Martinek-Schwarz, AngG6 455; Arb. 6.857, 7.170).War der Arbeitnehmer infolge Krankheit gehindert, im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses das ihm gebührende Entgelt zu verdienen, so kann dies die Bemessung der Abfertigung nicht beeinträchtigen. Es muß vielmehr auch dann, wenn der Arbeitnehmer kein Entgelt mehr bezog, weil seine Krankheit den Zeitraum überschreitet, für den ihm Entgelt gebührt, der Abfertigung rückblickend das Entgelt zugrundegelegt werden, das er bezogen hätte, wenn er an der Dienstleistung nicht verhindert gewesen wäre. Soweit in solchen atypischen Verdienstsituationen nicht jedes Entgelt gezahlt wird, welches bei voller Arbeitsleistung verdient worden wäre, wäre "Entgelt" kein geeigneter Gradmesser der Abfertigung vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 127 f; Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 331; Martinek-Schwarz, AngG6 455; Arb. 6.857, 7.170).
Die Abfertigung als außerordentliches Entgelt aus Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient zwar einerseits der Versorgung des Arbeitnehmers, weist aber auch Elemente einer Treueprämie auf, die dafür gewährt wird, daß der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat. Die Revisionswerberin übersieht in diesem Zusammenhang, daß der Kläger zufolge seiner langen Betriebszugehörigkeit die Abfertigung in voller Höhe bereits erdient (im Sinn einer Anwartschaft) hatte noch bevor er in den Krankenstand gehen mußte. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der Abfertigung auch als einer Treueprämie, sie von Zufällen wie Erkrankung und dergleichen abhängig zu machen und sie zu versagen, wenn der Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis wegen Krankheit nicht mehr in der Lage ist, sein bisheriges Entgelt zu erzielen. Auch hätten es Arbeitgeber, ganz allgemein und ohne Bezug auf das Verhalten der Beklagten, auf diese Weise durch Zuwarten mit der Kündigung in der Hand, die Höhe der Abfertigung eines Langzeitkranken allmählich zu vermindern. Um dem Entgeltbegriff des Angestelltengesetzes gerecht zu werden, muß dem Arbeitnehmer für den durch die Abfertigung gedeckten Zeitraum der zuletzt bezogene "Durchschnittsverdienst" gesichert werden. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, bezog aber der Kläger den letzten Durchschnittsverdienst vor dem Beginn seines Krankenstandes, wobei sich bei Leistung von Überstunden in verschiedenem Ausmaß ein Beobachtungszeitraum von einem Jahr als sachgerecht erweist (ZAS 1988/13 mwH). Der Einwand, der Kläger hätte keine "regelmäßigen" Überstunden geleistet, wurde in erster Instanz nicht erhoben und widerspricht den vorgelegten Lohnabrechnungen, wonach der Kläger im Jahr vor Beginn des Krankenstandes 477 Überstunden in monatlich wechselndem Ausmaß erbrachte. Überstunden müssen nicht in garantierter Periodizität geleistet werden; es genügt, daß sie innerhalb des Beobachtungszeitraums so verteilt sind, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, das heißt die wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung innerhalb dieses Zeitabschnittes erkennen läßt (Arb. 9.874 = SZ 53/88).
Der Kläger hat daher Anspruch, daß seine vor Beginn des Krankenstandes geleisteten Überstunden, deren Entlohnung der Höhe nach im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist, bei Ermittlung der Abfertigung berücksichtigt werden. Der erstgerichtliche Zuspruch ist jedoch auf den begehren Betrag von S 80.395,10 sA zu berichtigen, da es aus dem Vergleich mit der Abweisung des Mehrbegehrens, der Feststellung eines Überstundenentgelts von S 81.817 und der rechtlichen Beurteilung, dem Kläger stehe der geforderte Abfertigungsrest "jedenfalls" zu, eindeutig ist, daß der Zuspruch eines Betrages von lediglich S 80.325,10 brutto sA offenbar auf einem Schreibfehler beruht (vgl. Fasching ZPR Rz 1567). Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs.2 ZPO begründet.Der Kläger hat daher Anspruch, daß seine vor Beginn des Krankenstandes geleisteten Überstunden, deren Entlohnung der Höhe nach im Rechtsmittelverfahren unbestritten ist, bei Ermittlung der Abfertigung berücksichtigt werden. Der erstgerichtliche Zuspruch ist jedoch auf den begehren Betrag von S 80.395,10 sA zu berichtigen, da es aus dem Vergleich mit der Abweisung des Mehrbegehrens, der Feststellung eines Überstundenentgelts von S 81.817 und der rechtlichen Beurteilung, dem Kläger stehe der geforderte Abfertigungsrest "jedenfalls" zu, eindeutig ist, daß der Zuspruch eines Betrages von lediglich S 80.325,10 brutto sA offenbar auf einem Schreibfehler beruht vergleiche Fasching ZPR Rz 1567). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz 2, ZPO begründet.