Rechtssatz RS0064208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064208
Entscheidungsdatum
06.12.1989
Norm
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie ArtXVII Z6
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie ArtXVII Z8
KollV für die eisen- und metallerzeugende und verarbeitende Industrie ArtXVII Z9
Rechtssatz
Art XVII Z 8 des KollV bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses endete. Für den Arbeitnehmer, der zufolge eines andauernden Krankenstandes keinen Urlaub verbrauchen konnte, gilt die Bestimmung des Art XVII Z 6 und 9 des KollV, wonach der für das Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuß bei einem Nichtverbrauch des Urlaubs erst mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen ist.Artikel römisch siebzehn, Ziffer 8, des KollV bezieht sich nach dem klaren Wortlaut nur auf Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses endete. Für den Arbeitnehmer, der zufolge eines andauernden Krankenstandes keinen Urlaub verbrauchen konnte, gilt die Bestimmung des Artikel römisch siebzehn, Ziffer 6 und 9 des KollV, wonach der für das Kalenderjahr zustehende Urlaubszuschuß bei einem Nichtverbrauch des Urlaubs erst mit der Abrechnung für Dezember auszuzahlen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0064208
Dokumentnummer
JJR_19891206_OGH0002_009OBA00324_8900000_002