Rechtssatz RS0028972
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028972
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Norm
AngG §23 Abs1 IC
ArbAbfG §2 Abs1
Rechtssatz
Bei Überstundenleistungen, die sich in kürzeren Abständen wiederholen, ist der Bildung des Durchschnittsverdienstes zur Ermittlung der Abfertigung ein kürzerer Zeitraum zugrundezulegen als bei Leistungen, die sich auf einen längeren Zeitraum verteilen. In der Regel wird aber ein Zeitraum von einem Jahr als Höchstmaß zu gelten haben. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Überstunden in einer Form verteilt sein, daß sich ihr regelmäßiger Charakter, das heißt die wenn auch nicht gleichmäßige Wiederholung von Überstunden innerhalb dieses Zeitabschnittes, erkennen läßt (Arb 9874 = SZ 53/88).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 97/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 97/87
Veröff: RdW 1988,139 = ZAS 1988/13 S 121 (Andexlinger - Spitzl)
- 9 ObA 324/89
Entscheidungstext OGH 06.12.1989 9 ObA 324/89
Auch; Veröff: RdW 1990,163 = WBl 1990,213 = Arb 10831
- 8 ObA 277/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 ObA 277/94
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
Schlagworte
SW: Angestellte, Regelmäßigkeit, Bemessungsgrundlage, Grundlage,
Berechnung, Höhe, Entgelt, Lohn, Gehalt, Ausmaß, Umfang, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028972
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00097_8700000_002