Das nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.Das nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
Als die damals noch miteinander verheirateten Parteien den Vergleich vom 2. 12. 1976 schlossen, verglichen sie einen Unterhaltsanspruch nach dem durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe vom 1. 7. 1975, BGBl Nr 412, geänderten § 94 ABGB.Als die damals noch miteinander verheirateten Parteien den Vergleich vom 2. 12. 1976 schlossen, verglichen sie einen Unterhaltsanspruch nach dem durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe vom 1. 7. 1975, Bundesgesetzblatt , Nr 412, geänderten Paragraph 94, ABGB.
Ein Unterhaltsanspruch nach dieser Gesetzesstelle bestand nach der damaligen Rechtslage zwar auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, aber nur während der Ehe.
Der durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, BGBl Nr 280, eingefügte § 69 Abs 2 Ehegesetz bestimmt, dass für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, wenn die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden worden ist und das Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs 3 dieses Gesetzes enthält, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. In diesem Fall verändert sich der Unterhaltsanspruch des im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten durch die Scheidung grundsätzlich nicht, das heißt, ein solcher geschiedener Ehegatte hat trotz der Scheidung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch wie ein Ehegatte.Der durch das Bundesgesetz vom 15. 6. 1978, Bundesgesetzblatt , Nr 280, eingefügte Paragraph 69, Absatz 2, Ehegesetz bestimmt, dass für den Unterhaltsanspruch des beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gilt, wenn die Ehe nach Paragraph 55, Ehegesetz geschieden worden ist und das Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, dieses Gesetzes enthält, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat. In diesem Fall verändert sich der Unterhaltsanspruch des im Scheidungsprozess beklagten Ehegatten durch die Scheidung grundsätzlich nicht, das heißt, ein solcher geschiedener Ehegatte hat trotz der Scheidung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch wie ein Ehegatte.
Daher ist ein Titel über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, für den auch nach der Scheidung der § 94 ABGB gilt, grundsätzlich auch ein Titel für den nachehelichen Unterhaltsanspruch. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, mit dem einem Ehegatten nach § 94 ABGB Unterhalt zugesprochen wurde, und die materiellrechtliche Wirkung eines diesbezüglichen gerichtlichen Vergleichs wirken daher grundsätzlich über die Scheidung hinaus (Pichler in Rummel, ABGB Rdz 3 zu § 69 Ehegesetz mit weiteren Literaturangaben sowie Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 129; SZ 54/6; EvBl 1981/147; SZ 52/182 mit zustimmender Stellungnahme Pfersmanns in ÖJZ 1983, 429; EF 36.430 ua.).Daher ist ein Titel über den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, für den auch nach der Scheidung der Paragraph 94, ABGB gilt, grundsätzlich auch ein Titel für den nachehelichen Unterhaltsanspruch. Die materielle Rechtskraft eines Urteils, mit dem einem Ehegatten nach Paragraph 94, ABGB Unterhalt zugesprochen wurde, und die materiellrechtliche Wirkung eines diesbezüglichen gerichtlichen Vergleichs wirken daher grundsätzlich über die Scheidung hinaus (Pichler in Rummel, ABGB Rdz 3 zu Paragraph 69, Ehegesetz mit weiteren Literaturangaben sowie Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht3, 129; SZ 54/6; EvBl 1981/147; SZ 52/182 mit zustimmender Stellungnahme Pfersmanns in ÖJZ 1983, 429; EF 36.430 ua.).
Ist jedoch die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 Ehegesetz und § 94 ABGB handelt (vgl Pichler aaO; EvBl 1981/147).Ist jedoch die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, Ehegesetz und Paragraph 94, ABGB handelt vergleiche Pichler aaO; EvBl 1981/147).
Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die darnach entstehenden Unterhaltsansprüche (Heller-Berger-Stix I 380 f; JBl 1956,206 f; SZ 27/116).Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die darnach entstehenden Unterhaltsansprüche (Heller-Berger-Stix römisch eins 380 f; JBl 1956,206 f; SZ 27/116).
Das Gericht hat sich daher im Oppositionsprozess in solchen Fällen darauf zu beschränken festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden ist und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht. Treffen diese Voraussetzungen zu, dann ist den Einwendungen nach § 35 EO stattzugeben, ohne dass im Oppositionsprozess, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsanspruch nach Auflösung der Ehe angemessen ist (JBl 1956, 206 f; SZ 27/116). In einem solchen Fall muss der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken (SZ 27/116).Das Gericht hat sich daher im Oppositionsprozess in solchen Fällen darauf zu beschränken festzustellen, ob die Ehe rechtskräftig geschieden ist und ob sich der Titel nur auf den Unterhalt während des Bestandes der Ehe bezieht. Treffen diese Voraussetzungen zu, dann ist den Einwendungen nach Paragraph 35, EO stattzugeben, ohne dass im Oppositionsprozess, der nur die Frage zum Gegenstand hat, ob der Anspruch aus dem Exekutionstitel erloschen ist, geprüft werden darf, welcher Unterhaltsanspruch nach Auflösung der Ehe angemessen ist (JBl 1956, 206 f; SZ 27/116). In einem solchen Fall muss der auch nach der Scheidung unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Scheidungsunterhalt einen neuen Titel erwirken (SZ 27/116).
Die dargelegte Ausnahme trifft auf den von den Parteien am 2. 12. 1976 geschlossenen Vergleich zu, in dem sich der damalige Ehemann nur für die Dauer der (aufrechten) Ehe, also befristet, zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 30 % seiner gesamten Nettobezüge verpflichtete.
Im Hinblick auf den maßgeblichen eindeutigen Vergleichstext kommt es nicht darauf an, was sich die Parteien beim Abschluss dieses Vergleichs gedacht oder beabsichtigt haben, von welcher Geschäftsgrundlage sie damals ausgegangen sind oder wie sie diesen Vergleich später, insbesondere im Zuge des Scheidungsverfahrens oder nach dessen Beendigung ausgelegt haben mögen.
Der Anspruch der Beklagten, vom Kläger aufgrund dieses Vergleichs für die Zeit seit 11. 4. 1979 Unterhaltsbeiträge zu betreiben, ist daher seit der Auflösung der Ehe erloschen.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.