Rechtssatz RS0000952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000952
Entscheidungsdatum
23.05.2007
Rechtssatz
Ist die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG und § 94 ABGB handelt. Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die danach entstehenden Unterhaltsansprüche.Ist die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach Paragraph 69, Absatz 2, EheG und Paragraph 94, ABGB handelt. Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die danach entstehenden Unterhaltsansprüche.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 142/84
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 142/84
- 3 Ob 174/88
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 174/88
- 3 Ob 101/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 101/89
- 3 Ob 99/07s
Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 99/07s
Ähnlich; Beisatz: Die einstweilige Verfügung über Unterhaltsleistungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens bleibt zwar bis zu ihrer Aufhebung wirksam, als Exekutionstitel kann sie aber nur für Unterhaltsansprüche dienen, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung entstanden sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000952
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00142_8400000_002