Die Revision der klagenden Partei ist aber nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat entgegen der Darstellung in der Revision die im Berufungsverfahren erhobene Beweisrüge erledigt und die Gründe für die Übernahme der Feststellungen des Erstgerichtes angeführt. Das Berufungsgericht war dabei nicht verpflichtet, alle entgegenstehenden Beweisergebnisse im einzelnen anzuführen und alle Widersprüche zu erörtern.
Es trifft auch nicht zu, daß die Argumentation des Berufungsgerichtes, man sei nur, was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anlange, von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Provisorialunterhalt ausgegangen, ohne Beweisgrundlage und aktenwidrig sei; denn aus der Zeugenaussage des Dr. Johann Georg M*** konnte solches erschlossen werden. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise vom festgestellten und nicht strittigen Inhalt der Akten der Rechtssache 1 C 1/87. In dieser Rechtssache wurde ein Unterhalt gemäß § 94 EheG eingeklagt, und im Punkt 1 a des Vergleiches der strittige Betrag ausdrücklich als "eigentlicher Unterhaltsbetrag" bezeichnet. Nur Punkt 1 b des Vergleiches bezog sich auf die Sicherung des Unterhaltsbedürfnisses der Wohnung, ohne daß auch hier eine andere Rechtsgrundlage als eben § 94 ABGB in Betracht kommt. Auch in der in der Revision angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren (3 Ob 520/87) findet sich keine andere Rechtsgrundlage.Es trifft auch nicht zu, daß die Argumentation des Berufungsgerichtes, man sei nur, was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anlange, von einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den Provisorialunterhalt ausgegangen, ohne Beweisgrundlage und aktenwidrig sei; denn aus der Zeugenaussage des Dr. Johann Georg M*** konnte solches erschlossen werden. In ihrer Rechtsrüge entfernt sich die Revision in unzulässiger Weise vom festgestellten und nicht strittigen Inhalt der Akten der Rechtssache 1 C 1/87. In dieser Rechtssache wurde ein Unterhalt gemäß Paragraph 94, EheG eingeklagt, und im Punkt 1 a des Vergleiches der strittige Betrag ausdrücklich als "eigentlicher Unterhaltsbetrag" bezeichnet. Nur Punkt 1 b des Vergleiches bezog sich auf die Sicherung des Unterhaltsbedürfnisses der Wohnung, ohne daß auch hier eine andere Rechtsgrundlage als eben Paragraph 94, ABGB in Betracht kommt. Auch in der in der Revision angeführten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisorialverfahren (3 Ob 520/87) findet sich keine andere Rechtsgrundlage.
Es liegt daher ein während der Ehe geschaffener Exekutionstitel über den gesetzlichen Unterhalt vor. Am Bestehen der Voraussetzungen des § 69 Abs 2 EheG kann nach dem Urteil im Ehescheidungsprozeß gleichfalls kein Zweifel bestehen, auch wenn dies in der Revision ohne Anführung eines Argumentes verneint wird.Es liegt daher ein während der Ehe geschaffener Exekutionstitel über den gesetzlichen Unterhalt vor. Am Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, EheG kann nach dem Urteil im Ehescheidungsprozeß gleichfalls kein Zweifel bestehen, auch wenn dies in der Revision ohne Anführung eines Argumentes verneint wird.
Nach ständiger Rechtsprechung berührt aber die Ehescheidung nach § 55 Abs 1 EheG mit einem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG einen während der Ehe zugunsten des beklagten Ehegatten geschaffenen Unterhaltstitel grundsätzlich nicht (SZ 52/182, EFSlg 36.430, EvBl 1981/147, EFSlg 48.881). Dies gilt auch, wenn der Ehegattenunterhalt durch einen Vergleich geregelt wurde, es sei denn, der Vergleich enthielte ausdrücklich eine Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung auf die Dauer der aufrechten Ehe (3 Ob 142/84, 3 Ob 174/88). Eine solche Beschränkung enthielt der strittige Vergleich nicht.Nach ständiger Rechtsprechung berührt aber die Ehescheidung nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG mit einem Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG einen während der Ehe zugunsten des beklagten Ehegatten geschaffenen Unterhaltstitel grundsätzlich nicht (SZ 52/182, EFSlg 36.430, EvBl 1981/147, EFSlg 48.881). Dies gilt auch, wenn der Ehegattenunterhalt durch einen Vergleich geregelt wurde, es sei denn, der Vergleich enthielte ausdrücklich eine Beschränkung der Unterhaltsverpflichtung auf die Dauer der aufrechten Ehe (3 Ob 142/84, 3 Ob 174/88). Eine solche Beschränkung enthielt der strittige Vergleich nicht.
Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, ein einverständlich bekundeter Wille, eine solche Beschränkung zu vereinbaren, sei nur irrtümlich nicht protokolliert worden, ist nicht erwiesen. Eine zusätzliche Behauptung etwa dahin, daß nach den von beiden Parteien abgegebenen Erklärungen noch ein Dissens offen gewesen wäre, hat der Kläger nicht aufgestellt. Auch aus den Aussagen des Klägers und seines Vertreters ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte. Auf nicht geäußerte innere Vorbehalte oder Vorstellungen kommt es aber nach der im österreichischen Recht geltenden "Erklärungstheorie" (Koziol-Welser8 I 113) nicht an.Die vom Kläger aufgestellte Behauptung, ein einverständlich bekundeter Wille, eine solche Beschränkung zu vereinbaren, sei nur irrtümlich nicht protokolliert worden, ist nicht erwiesen. Eine zusätzliche Behauptung etwa dahin, daß nach den von beiden Parteien abgegebenen Erklärungen noch ein Dissens offen gewesen wäre, hat der Kläger nicht aufgestellt. Auch aus den Aussagen des Klägers und seines Vertreters ergeben sich hiefür keine Anhaltspunkte. Auf nicht geäußerte innere Vorbehalte oder Vorstellungen kommt es aber nach der im österreichischen Recht geltenden "Erklärungstheorie" (Koziol-Welser8 römisch eins 113) nicht an.
Der strittige Vergleich ist daher nach wie vor rechtswirksam. Auf Änderungen in den beiderseitigen Verhältnissen wird die Klage nicht gestützt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Einbringung einer zweiten Revisionsbeantwortung war im Sinne des § 41 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, zumal der neue Inhalt, nämlich daß die Revision immer noch verspätet sei, nicht zielführend war.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Einbringung einer zweiten Revisionsbeantwortung war im Sinne des Paragraph 41, ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, zumal der neue Inhalt, nämlich daß die Revision immer noch verspätet sei, nicht zielführend war.