Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist teilweise unzulässig, im übrigen jedoch berechtigt.
Unzulässig ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, soweit das Rekursgericht die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von S 3.000,-- sA bestätigt hat.Unzulässig ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, soweit das Rekursgericht die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von S 3.000,-- sA bestätigt hat.
In der Begründung des abändernden Teiles ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung durch den Ablauf der darin bestimmten Frist nicht von selbst erlischt, sondern aufrecht bleibt, bis sie aufgehoben wird (MGA EO12 § 399/9). Dies bedeutet bei einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO aber nur, daß sie bis zur Aufhebung nicht die Eignung als Exekutionstitel verliert. Es wird damit noch nichts darüber gesagt, für welchen Zeitraum der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet ist, den Unterhalt zu leisten. Wird in der einstweiligen Verfügung diese Verpflichtung nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen, so verliert sie für die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Unterhaltsbeträge (wenn der Leistungszeitraum nicht verlängert wird) ungeachtet der weiter bestehenden Wirksamkeit die Eignung als Exekutionstitel, weil daraus die Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Unterhaltsbeträge nicht mehr im Sinne des § 7 Abs 1 EO zu entnehmen ist. Die bis zur Aufhebung aufrecht bleibende Wirksamkeit als Exekutionstitel hat also nur für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen Bedeutung, die während des Zeitraums fällig wurden, für den die einstweilige Verfügung getroffen wurde (ebenso Ohmeyer, GZ 1926, 178; Heller-Berger-Stix III 2842 f; EvBl 1967/140).In der Begründung des abändernden Teiles ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung eine einstweilige Verfügung durch den Ablauf der darin bestimmten Frist nicht von selbst erlischt, sondern aufrecht bleibt, bis sie aufgehoben wird (MGA EO12 Paragraph 399 /, 9,). Dies bedeutet bei einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO aber nur, daß sie bis zur Aufhebung nicht die Eignung als Exekutionstitel verliert. Es wird damit noch nichts darüber gesagt, für welchen Zeitraum der Gegner der gefährdeten Partei verpflichtet ist, den Unterhalt zu leisten. Wird in der einstweiligen Verfügung diese Verpflichtung nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens ausgesprochen, so verliert sie für die nach diesem Zeitpunkt fällig werdenden Unterhaltsbeträge (wenn der Leistungszeitraum nicht verlängert wird) ungeachtet der weiter bestehenden Wirksamkeit die Eignung als Exekutionstitel, weil daraus die Verpflichtung zur Zahlung der weiteren Unterhaltsbeträge nicht mehr im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO zu entnehmen ist. Die bis zur Aufhebung aufrecht bleibende Wirksamkeit als Exekutionstitel hat also nur für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung von Unterhaltsbeträgen Bedeutung, die während des Zeitraums fällig wurden, für den die einstweilige Verfügung getroffen wurde (ebenso Ohmeyer, GZ 1926, 178; Heller-Berger-Stix römisch drei 2842 f; EvBl 1967/140).
Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der E. EFSlg 25.647 ausgeführt, bei der einstweiligen Verfügung über die Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts nach § 382 Z 8 EO komme im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Betracht. Im letzteren Fall bleibe der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände könnten daher eingetrieben werden. Dieser Entscheidung lag aber ein besonderer Sachverhalt zugrunde, weil die Beendigung des Scheidungsverfahrens (5.5.) nahezu mit der Wirksamkeit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung (8.5.) zusammenfiel, wobei diesem kurzen Zeitraum offensichtlich keine Bedeutung beigemessen wurde. Diese Besonderheit rechtfertigt es, die in der Entscheidung enthaltene Aussage dahin zu präzisieren, daß die Eignung als Exekutionstitel nur für Unterhaltsrückstände bestehen bleiben kann, die während der Zeit fällig wurden, für die in der einstweiligen Verfügung die Unterhaltspflicht festgelegt wurde. Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Fall der Scheidung der Ehe nach § 55 EheG mit Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht unwirksam (SZ 52/182; EvBl 1981/147; EvBl 1986/179 ua). Daraus ist jedoch für den Unterhaltsberechtigten dann nichts zu gewinnen, wenn es sich um einen Unterhaltstitel handelt, der die Unterhaltspflicht ausdrücklich nur bis zur Scheidung der Ehe festlegt (EFSlg 49.428).Der Oberste Gerichtshof hat allerdings in der E. EFSlg 25.647 ausgeführt, bei der einstweiligen Verfügung über die Bestimmung des einstweilen zu leistenden Unterhalts nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO komme im Fall des Ablaufes der Zeit, für die sie bewilligt worden war, die gänzliche Aufhebung mit rückwirkendem Anspruchsverlust für die ganze Dauer der getroffenen Regelung oder die Aufhebung bloß für die Zukunft in Betracht. Im letzteren Fall bleibe der Titel für die bis zur Aufhebung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge aufrecht; allfällige Rückstände könnten daher eingetrieben werden. Dieser Entscheidung lag aber ein besonderer Sachverhalt zugrunde, weil die Beendigung des Scheidungsverfahrens (5.5.) nahezu mit der Wirksamkeit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung (8.5.) zusammenfiel, wobei diesem kurzen Zeitraum offensichtlich keine Bedeutung beigemessen wurde. Diese Besonderheit rechtfertigt es, die in der Entscheidung enthaltene Aussage dahin zu präzisieren, daß die Eignung als Exekutionstitel nur für Unterhaltsrückstände bestehen bleiben kann, die während der Zeit fällig wurden, für die in der einstweiligen Verfügung die Unterhaltspflicht festgelegt wurde. Ein während der Ehe geschaffener Unterhaltstitel wird zwar im Fall der Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, EheG mit Verschuldensausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG nicht unwirksam (SZ 52/182; EvBl 1981/147; EvBl 1986/179 ua). Daraus ist jedoch für den Unterhaltsberechtigten dann nichts zu gewinnen, wenn es sich um einen Unterhaltstitel handelt, der die Unterhaltspflicht ausdrücklich nur bis zur Scheidung der Ehe festlegt (EFSlg 49.428).
In der hier den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung wurde dem Verpflichteten die Leistung von Unterhalt bis zum rechtskräftigen Abschluß "des Verfahrens über die Ehescheidung" aufgetragen. Es mag zutreffen, daß das Erstgericht dabei die Beendigung des bei ihm geführten Scheidungsverfahrens im Auge hatte. Der Wortlaut der einstweiligen Verfügung läßt aber auch die Auslegung zu, daß die Unterhaltspflicht mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe der Parteien unabhängig davon enden sollte, in welchem Verfahren sie ausgesprochen wird, und ihr Zweck, den Unterhalt während der aufrechten Ehe bis zu ihrer rechtskräftigen Scheidung zu sichern, stützt diese Auslegung. Es ist daher ohne Bedeutung, daß das vor dem Erstgericht geführte Verfahren, in dessen Verlauf die einstweilige Verfügung erlassen wurde, am 1.1.1988 noch nicht beendet war. Dem Exekutionstitel ist dennoch eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen für den mit diesem Tag beginnenden Zeitraum nicht zu entnehmen, weil die Ehe der Parteien schon rechtskräftig geschieden war.
Da das Erstgericht somit zu Recht die Bewilligung der Exekution für die ab dem 1.1.1988 fällig werdenden Unterhaltsbeträge ablehnte, war sein Beschluß wiederherzustellen. Dabei wurde die Abweisung des auf Hereinbringung dieser Beträge gerichteten Exekutionsantrags, die aus dem Beschluß des Erstgerichtes nur zu erschließen ist, deutlicher zum Ausdruck gebracht.
Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei war zurückzuweisen, weil der Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht zu den im § 521 a ZPO angeführten zweiseitigen Rekursen gehört. Der Auftrag des Rekursgerichtes, der betreibenden Partei Gelegenheit zur Rekursbeantwortung zu geben, betraf einen anderen Rekurs. Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei beruht auf § 78 EO iVm § 40 und § 50 ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten auf § 78 EO iVm § 41 und § 50 ZPO.Die Rekursbeantwortung der betreibenden Partei war zurückzuweisen, weil der Revisionsrekurs des Verpflichteten nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO angeführten zweiseitigen Rekursen gehört. Der Auftrag des Rekursgerichtes, der betreibenden Partei Gelegenheit zur Rekursbeantwortung zu geben, betraf einen anderen Rekurs. Der Ausspruch über die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40 und Paragraph 50, ZPO, jener über die Kosten des Revisionsrekurses des Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO.