Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 1 EO können nur nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden. Wenn der Kläger, was im übrigen in dieser Form in erster Instanz nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt wurde, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten wegen des Alkoholmißbrauches aufgelöst haben sollte, wäre dieser Umstand schon im Titelverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beklagte mit den ihr im Jahr 1979 übertragenen Ersparnissen von S 300.000,-- oder den Erträgnissen hieraus zu ihrem Unterhalt beitragen mußte und ob sie in der Vergangenheit durch Führung des Haushaltes ihren Unterhaltsbeitrag geleistet hat, soweit hier nicht überdies eine Frage der Unterhaltsbemessung vorliegt, die auch im Oppositionsstreit nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (SZ 49/68).Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können nur nach der Entstehung des Exekutionstitels eingetretene Tatsachen einen Oppositionsgrund bilden. Wenn der Kläger, was im übrigen in dieser Form in erster Instanz nicht vorgebracht und auch nicht festgestellt wurde, die häusliche Gemeinschaft mit der Beklagten wegen des Alkoholmißbrauches aufgelöst haben sollte, wäre dieser Umstand schon im Titelverfahren zu berücksichtigen gewesen. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beklagte mit den ihr im Jahr 1979 übertragenen Ersparnissen von S 300.000,-- oder den Erträgnissen hieraus zu ihrem Unterhalt beitragen mußte und ob sie in der Vergangenheit durch Führung des Haushaltes ihren Unterhaltsbeitrag geleistet hat, soweit hier nicht überdies eine Frage der Unterhaltsbemessung vorliegt, die auch im Oppositionsstreit nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (SZ 49/68).
Für eine Unterhaltsverwirkung könnte also nur ein Verhalten der Beklagten nach dem 6. Februar 1985 (Schluß der Verhandlung im Titelverfahren) in Betracht kommen. Dazu wurde nur vorgebracht, daß die Beklagte den Kläger aus der früheren Ehewohnung aussperrte, worauf der Kläger aber in der Revision nicht mehr zurückkommt, und daß sie infolge ihres Alkoholmißbrauches jetzt nicht mehr das eheliche Kind betreut.
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung ein zur Unterhaltsverwirkung führender Rechtsmißbrauch im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB nur bei besonders schweren Eheverfehlungen angenommen wird (EFSlg 47.438). Das Auswechseln des Türschlosses stellt nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht einmal eine schwere Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG dar (EFSlg 38.685), geschweige denn einen Verwirkungstatbestand.Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung ein zur Unterhaltsverwirkung führender Rechtsmißbrauch im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB nur bei besonders schweren Eheverfehlungen angenommen wird (EFSlg 47.438). Das Auswechseln des Türschlosses stellt nach dem Auszug des anderen Ehegatten nicht einmal eine schwere Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG dar (EFSlg 38.685), geschweige denn einen Verwirkungstatbestand.
Alkoholmißbrauch kann zwar eine Eheverfehlung sein
(EFSlg 48.730 f). Wenn aber der erhöhte Alkoholkonsum infolge einer krankhaften Störung der Persönlichkeitsentwicklung und damit verbundenen Belastungssituationen und Angstzuständen stattfindet, wie dies von den Vorinstanzen festgestellt wurde, so ist auch ein solches Verhalten nicht als besonders schwere Eheverfehlung vorzuwerfen (vgl. EFSlg 42.561 oder 42.562). Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Betreuung des ehelichen Kindes während einer solchen Phase des Alkoholmißbrauches stellt dann gleichfalls keinen Verwirkungstatbestand dar.(EFSlg 48.730 f). Wenn aber der erhöhte Alkoholkonsum infolge einer krankhaften Störung der Persönlichkeitsentwicklung und damit verbundenen Belastungssituationen und Angstzuständen stattfindet, wie dies von den Vorinstanzen festgestellt wurde, so ist auch ein solches Verhalten nicht als besonders schwere Eheverfehlung vorzuwerfen vergleiche EFSlg 42.561 oder 42.562). Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Betreuung des ehelichen Kindes während einer solchen Phase des Alkoholmißbrauches stellt dann gleichfalls keinen Verwirkungstatbestand dar.
Die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen ist frei von Rechtsirrtum:
Die Mitte Mai 1985 getroffenen Vereinbarungen lassen nicht erkennen, daß die Streitteile damit eine Änderung des im Verfahren 5 C 47/84 von der Beklagten begehrten und ihr mit Urteil vom 3. Mai 1985, den Parteien zugestellt am 28. Mai 1985, zuerkannten Unterhaltsanspruches im Sinne eines teilweisen Verzichtes der Beklagten auf den ihr zustehenden Unterhalt vereinbaren wollten. Die Diktion dieser Vereinbarung deutet vielmehr in die Richtung, daß damit der Unterhalt nur für den Fall einer im Jänner 1986 durchzuführenden einvernehmlichen Scheidung festgelegt werden sollte, zu der es dann nicht gekommen ist. Wenn die Beklagte am Tag der Unterfertigung des Gedächtnisprotokolls über die Mitte Mai 1985 getroffene Vereinbarung überdies bestätigte, für den Zeitraum bis Ende August 1985 alle "vorgesehenen" Zahlungen erhalten zu haben, konnte sich auch diese Formulierung nur auf den in der Vereinbarung von Mitte Mai 1985 vorgesehenen Unterhaltsbetrag von S 10.000,--, nämlich S 4.500,-- für die ehelicher Tochter und S 5.500,-- für den eigenen Unterhalt beziehen. Auch mit der Leistung dieser Unterschrift hat die Beklagte daher nicht ein Verhalten gesetzt, das im Sinne des § 863 ABGB nur als Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit und die Zukunft gewertet werden könnte. Falls der Kläger eine solche Absicht gehabt haben sollte, hätte er auf eine präzise Formulierung dringen müssen. Ein Verzicht auf einen in einem unmittelbar vor dem Abschluß stehenden Prozeß begehrten Anspruch ist etwas so Ungewöhnliches, daß der nur im Zusammenhang mit einer besprochenen Scheidung geleisteten Unterschrift hier keine Bedeutung zukommen kann.Die Mitte Mai 1985 getroffenen Vereinbarungen lassen nicht erkennen, daß die Streitteile damit eine Änderung des im Verfahren 5 C 47/84 von der Beklagten begehrten und ihr mit Urteil vom 3. Mai 1985, den Parteien zugestellt am 28. Mai 1985, zuerkannten Unterhaltsanspruches im Sinne eines teilweisen Verzichtes der Beklagten auf den ihr zustehenden Unterhalt vereinbaren wollten. Die Diktion dieser Vereinbarung deutet vielmehr in die Richtung, daß damit der Unterhalt nur für den Fall einer im Jänner 1986 durchzuführenden einvernehmlichen Scheidung festgelegt werden sollte, zu der es dann nicht gekommen ist. Wenn die Beklagte am Tag der Unterfertigung des Gedächtnisprotokolls über die Mitte Mai 1985 getroffene Vereinbarung überdies bestätigte, für den Zeitraum bis Ende August 1985 alle "vorgesehenen" Zahlungen erhalten zu haben, konnte sich auch diese Formulierung nur auf den in der Vereinbarung von Mitte Mai 1985 vorgesehenen Unterhaltsbetrag von S 10.000,--, nämlich S 4.500,-- für die ehelicher Tochter und S 5.500,-- für den eigenen Unterhalt beziehen. Auch mit der Leistung dieser Unterschrift hat die Beklagte daher nicht ein Verhalten gesetzt, das im Sinne des Paragraph 863, ABGB nur als Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit und die Zukunft gewertet werden könnte. Falls der Kläger eine solche Absicht gehabt haben sollte, hätte er auf eine präzise Formulierung dringen müssen. Ein Verzicht auf einen in einem unmittelbar vor dem Abschluß stehenden Prozeß begehrten Anspruch ist etwas so Ungewöhnliches, daß der nur im Zusammenhang mit einer besprochenen Scheidung geleisteten Unterschrift hier keine Bedeutung zukommen kann.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.