Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die Oppositionsklägerin wurde mit rehtskräftigem Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.12.1993 zur Zahlung von DM 76.508,72 (zum Devisenwarenkurs der Oesterreichischen Nationalbank am Zahlungstag) samt Anhang an die Oppositionsbeklagte verpflichtet.
Der Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung (DRdA 1985/2 mit Anm von A.Burgstaller; SZ 54/169; JBl 1963, 334; SZ 28/187 ua; siehe auch Hörmann, Brutto- oder Nettotitel? NZ 1991, 60 ff) berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen. Im Falle des Zuspruchs eines Bruttobetrags wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klagsforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wäre (DRdA 1985/2 mit Anm von A.Burgstaller; SZ 54/169). Ein solcher auf einen bestimmten Betrag lautender Titel ist vollstreckbar; die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrags zu bewilligen, wenn es auch klar ist, daß Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach § 35 EO geltend machen (Heller/Berger/Stix 191; Hörmann aaO 63 f).Der Arbeitnehmer ist nach ständiger Rechtsprechung (DRdA 1985/2 mit Anmerkung von A.Burgstaller; SZ 54/169; JBl 1963, 334; SZ 28/187 ua; siehe auch Hörmann, Brutto- oder Nettotitel? NZ 1991, 60 ff) berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen. Im Falle des Zuspruchs eines Bruttobetrags wird die von der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht berührte Einbehaltungs- und Abführungspflicht des Arbeitgebers erst bei Zahlung des geschuldeten Betrages existent, ohne daß die Klagsforderung oder der Urteilsbetrag deshalb unbestimmt wäre (DRdA 1985/2 mit Anmerkung von A.Burgstaller; SZ 54/169). Ein solcher auf einen bestimmten Betrag lautender Titel ist vollstreckbar; die Exekution ist auf Antrag hinsichtlich des ganzen Betrags zu bewilligen, wenn es auch klar ist, daß Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge usw einzubehalten sind. Der Verpflichtete kann jedoch sein Abzugsrecht mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen (Heller/Berger/Stix 191; Hörmann aaO 63 f).
Hier steht dem Arbeitgeber eine derartige Möglichkeit zu, weil ein Bruttotitel vorliegt. Dem Spruch des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.12.1993 ist zwar nicht zu entnehmen, daß es sich um einen Bruttotitel handelt. So wäre der Zusatz "brutto" im Titel jedenfalls als Hinweis auf ein bestehendes Abzugsrecht des Verpflichteten zu werten (Klicka, Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen 83; Hörmann aaO 64; s auch A.Burgstaller in DRdA 1985, 39). Aus dem Fehlen eines derartigen Zusatzes allein ergibt sich jedoch noch nicht, daß es sich nicht um einen Bruttotitel handeln würde. Ein Bruttotitel liegt auch dann vor, wenn zwar der Vermerk "brutto" fehlt, aber der Titel eindeutig steuer- bzw beitragspflichtiges Einkommen betrifft (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 28 vor § 704 II mwN). Dies ist hier der Fall. Der Oppositionsbeklagte machte nämlich jenen Betrag als Kündigungsentschädigung geltend, der ihm im Rahmen des "Honorarvertrages" zustand; in diesem Betrag war der "Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung" enthalten. Schon aus diesem Grund kann es sich nicht um einen Nettobetrag handeln. Da es sich bei dem hier vorliegenden Exekutionstitel um ein Bruttourteil handelt, stellt das Abzugsrecht des verpflichteten Dienstgebers einen Oppositionsgrund nach § 35 EO dar.Hier steht dem Arbeitgeber eine derartige Möglichkeit zu, weil ein Bruttotitel vorliegt. Dem Spruch des Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.12.1993 ist zwar nicht zu entnehmen, daß es sich um einen Bruttotitel handelt. So wäre der Zusatz "brutto" im Titel jedenfalls als Hinweis auf ein bestehendes Abzugsrecht des Verpflichteten zu werten (Klicka, Bestimmtheit des Begehrens bei Leistungsklagen 83; Hörmann aaO 64; s auch A.Burgstaller in DRdA 1985, 39). Aus dem Fehlen eines derartigen Zusatzes allein ergibt sich jedoch noch nicht, daß es sich nicht um einen Bruttotitel handeln würde. Ein Bruttotitel liegt auch dann vor, wenn zwar der Vermerk "brutto" fehlt, aber der Titel eindeutig steuer- bzw beitragspflichtiges Einkommen betrifft (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO21, Rz 28 vor Paragraph 704, römisch zwei mwN). Dies ist hier der Fall. Der Oppositionsbeklagte machte nämlich jenen Betrag als Kündigungsentschädigung geltend, der ihm im Rahmen des "Honorarvertrages" zustand; in diesem Betrag war der "Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung" enthalten. Schon aus diesem Grund kann es sich nicht um einen Nettobetrag handeln. Da es sich bei dem hier vorliegenden Exekutionstitel um ein Bruttourteil handelt, stellt das Abzugsrecht des verpflichteten Dienstgebers einen Oppositionsgrund nach Paragraph 35, EO dar.
Was Abzüge für den nicht periodenkongruenten Zeitraum 3/92 bis 10/92 betrifft, wurde darüber im Exekutionstitel nicht abgesprochen. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.Was Abzüge für den nicht periodenkongruenten Zeitraum 3/92 bis 10/92 betrifft, wurde darüber im Exekutionstitel nicht abgesprochen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
Der Ansicht der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; JBl 1956, 184; JBl 1955, 251 [Novak]; SZ 26/245; SZ 15/245; SZ 6/145; GlUNF 7012; 3 Ob 1066/91 ua), Gegenforderungen könnten nur dann in der Oppositionsklage erhoben werden, wenn ihre Geltendmachung im Hauptprozeß aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war, die im Titelverfahren verabsäumte Möglichkeit einer Aufrechnung könne im Oppositionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, sind in der Lehre zuletzt wieder Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR I 41; Buchegger/Holz- hammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f, Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201 und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347 entgegengetreten (zum weiteren Meinungsstand s Buchegger in Beitr ZPR I 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen. Diese Lehrmeinungen geben keinen Anlaß, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen.Der Ansicht der ständigen Rechtsprechung (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; JBl 1956, 184; JBl 1955, 251 [Novak]; SZ 26/245; SZ 15/245; SZ 6/145; GlUNF 7012; 3 Ob 1066/91 ua), Gegenforderungen könnten nur dann in der Oppositionsklage erhoben werden, wenn ihre Geltendmachung im Hauptprozeß aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war, die im Titelverfahren verabsäumte Möglichkeit einer Aufrechnung könne im Oppositionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden, sind in der Lehre zuletzt wieder Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR römisch eins 41; Buchegger/Holz- hammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f, Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201 und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347 entgegengetreten (zum weiteren Meinungsstand s Buchegger in Beitr ZPR römisch eins 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen. Diese Lehrmeinungen geben keinen Anlaß, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen.
Es kann nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensationserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, sofern er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (JBl 1955, 251 [Novak]; SZ 26/245). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des § 35 EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.Es kann nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensationserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, sofern er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (JBl 1955, 251 [Novak]; SZ 26/245). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des Paragraph 35, EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Möglichkeit des Abzugs der von der Oppositionsklägerin abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bzw der Aufrechnung mit diesen folgende Rechtslage: Gemäß § 58 Abs Satz 1 und 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß § 60 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Möglichkeit des Abzugs der von der Oppositionsklägerin abgeführten Sozialversicherungsbeiträge bzw der Aufrechnung mit diesen folgende Rechtslage: Gemäß Paragraph 58, Abs Satz 1 und 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Soweit die Oppositionsklägerin den Abzug der auf den periodenkongruenten Zeitraum 11/92 bis 2/93 entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen geltend machen will, steht ihr dieses Recht jedenfalls zu. Der Dienstgeber kann nämlich auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit de Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abziehen (SZ 66/157 = DRdA 1994, 390 [Runggaldier]). Auch § 60 Abs 1 Satz 2 ASVG bezieht sich lediglich auf den Fall des verspäteten Beitragsabzuges vom laufenden Entgelt, nicht aber auf den durch verspätete Entgeltzahlung bedingten verspäteten Beitragsabzuges (Runggaldier DRdA 1996, 108 f).Soweit die Oppositionsklägerin den Abzug der auf den periodenkongruenten Zeitraum 11/92 bis 2/93 entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen geltend machen will, steht ihr dieses Recht jedenfalls zu. Der Dienstgeber kann nämlich auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit de Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil abziehen (SZ 66/157 = DRdA 1994, 390 [Runggaldier]). Auch Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 ASVG bezieht sich lediglich auf den Fall des verspäteten Beitragsabzuges vom laufenden Entgelt, nicht aber auf den durch verspätete Entgeltzahlung bedingten verspäteten Beitragsabzuges (Runggaldier DRdA 1996, 108 f).
Was jedoch den nicht periodenkongruenten Zeitraum 3/92 bis 10/92 betrifft, steht einer Aufrechnung jedenfalls auch dann, wenn die nachträgliche Entrichtung der Beiträge von der Oppositionsklägerin als Dienstgeber nicht verschuldet ist, zum Teil die Bestimmung des § 60 Abs 1 dritter Satz ASVG entgegen, wonach dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden dürfen, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Im Fall einer Prozeßführung kann ein Schuldvorwurf an der verspäteten Entgeltzahlung in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat (DRdA 1991/34 [Manfred Harrer]; 9 ObA 124/92). Wenn nun unter der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung nicht die Fälligkeit des nächsten Entgeltes, sondern der Zeitpunkt der nächsten Zahlung zu verstehen ist (so SZ 66/157), konnte die klagende Partei mangels Verschuldens noch einen Versichertenbeitrag, der auf ein schon ausgezahltes Entgelt fiel, in Abzug bringen (vgl Teschner/Widlar ASVG, GMA 39a, Anm 3 zu § 60 ASVG). Ein weiterer Abzug für nicht periodenkongruente Zeiträume ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht zulässig. Auch bei einer letztmaligen Entgeltzahlung ist § 60 ASVG anzuwenden, weil es sich auch hier um laufendes Entgelt handelt. Der Dienstgeber kann nicht ein wegen Versäumnis nach § 60 ASVG verwirktes Recht auf Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteiles im Wege einer Aufrechnungseinwendung geltend machen (Arb 7376).Was jedoch den nicht periodenkongruenten Zeitraum 3/92 bis 10/92 betrifft, steht einer Aufrechnung jedenfalls auch dann, wenn die nachträgliche Entrichtung der Beiträge von der Oppositionsklägerin als Dienstgeber nicht verschuldet ist, zum Teil die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, dritter Satz ASVG entgegen, wonach dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden dürfen, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen. Im Fall einer Prozeßführung kann ein Schuldvorwurf an der verspäteten Entgeltzahlung in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat (DRdA 1991/34 [Manfred Harrer]; 9 ObA 124/92). Wenn nun unter der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung nicht die Fälligkeit des nächsten Entgeltes, sondern der Zeitpunkt der nächsten Zahlung zu verstehen ist (so SZ 66/157), konnte die klagende Partei mangels Verschuldens noch einen Versichertenbeitrag, der auf ein schon ausgezahltes Entgelt fiel, in Abzug bringen vergleiche Teschner/Widlar ASVG, GMA 39a, Anmerkung 3 zu Paragraph 60, ASVG). Ein weiterer Abzug für nicht periodenkongruente Zeiträume ist allerdings entgegen der Ansicht der klagenden Partei nicht zulässig. Auch bei einer letztmaligen Entgeltzahlung ist Paragraph 60, ASVG anzuwenden, weil es sich auch hier um laufendes Entgelt handelt. Der Dienstgeber kann nicht ein wegen Versäumnis nach Paragraph 60, ASVG verwirktes Recht auf Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteiles im Wege einer Aufrechnungseinwendung geltend machen (Arb 7376).
Die aufrechnungsweise Geltendmachung der von der Oppositionsklägerin als Dienstgeber abgeführten Lohnsteuer ist zulässig.
Nach § 82 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Steuerträger. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinn des § 891 ABGB (§ 6 Abs 1, § 7 BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern (SZ 60/136; Arb 9884; DRdA 1985/2 ua).Nach Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Steuerträger. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinn des Paragraph 891, ABGB (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinn des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern (SZ 60/136; Arb 9884; DRdA 1985/2 ua).
Der Regreßanspruch des Arbeitgebers entsteht weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer abführen hätte müssen, noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese läßt den Regreßanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf (RdW 1988, 19).
Es ist somit die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das die Abzugsfähigkeit bzw Aufrechenbarkeit grundsätzlich bejaht hat, zu billigen.
Soweit das Berufungsgericht ein weiteres Beweisverfahren zur Klärung des Sachverhalts als nötig erachtet hat, kann dem der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.