Rechtssatz RS0033990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033990
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Rechtssatz
Der Dienstgeber kann nicht ein wegen Versäumnis nach § 60 ASVG verwirktes Recht auf Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteiles im Wege einer Aufrechnungseinwendung geltend machen.Der Dienstgeber kann nicht ein wegen Versäumnis nach Paragraph 60, ASVG verwirktes Recht auf Abzug des auf den Versicherten entfallenden Beitragsteiles im Wege einer Aufrechnungseinwendung geltend machen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/61
Entscheidungstext OGH 16.05.1961 4 Ob 60/61
Veröff: Arb 7376
- 3 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 15/96
Veröff: SZ 70/132
- 8 ObA 63/01z
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 63/01z
Auch
- 9 ObA 36/17k
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 36/17k
Beisatz: § 60 Abs 1 ASVG stellt eine abschließende Regelung dar und es besteht – abgesehen von den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen – dann, wenn ein Abzug nach dieser Bestimmung nicht mehr möglich ist, keine Verpflichtung des Dienstnehmers zum Ersatz von auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0033990
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2017
Dokumentnummer
JJR_19610516_OGH0002_0040OB00060_6100000_001