Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten an restlichen Ansprüchen aus ihrem am 3. 6. 1960 beendeten Arbeitsverhältnis als Küchengehilfin und schließlich Serviererin die Bezahlung von 2.347,94 S samt Nebengebühren. Da der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur ersten Tagsatzung nicht erschien, erging gegen ihn Versäumungsurteil. Der Beklagte erhob gegen das Versäumungsurteil Berufung. Er anerkannte (ON 4), dass der Klägerin der Anspruch auf den eingeklagten Betrag von 2.347,94 S zustehe. Doch sei vereinbart worden, dass die Klägerin „die gesamten Umsatzperzente kassieren und die für den Dienstnehmeranteil der Sozialversicherung und die Lohnsteuer zu bezahlenden Beträge monatlich an den Beklagten abführen sollte. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin von Anfang an nicht nachgekommen. Auf seine wiederholten Aufforderungen, endlich die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, habe sie immer wieder erklärt, sie habe kein Geld, und gebeten, ihr diese noch weiter zu stunden. Insgesamt schulde sie daraus einen Betrag von rund 4.000 S, den Beklagter als Gegenforderung bis zur Höhe des Klagsbetrages einwende.“
Das Berufungsgericht verhandelte gemäß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG die Sache von neuem. Es stellte fest, die Klägerin sei am 3. 9. 1958 in den Betrieb des Beklagten als Küchengehilfin eingetreten. Sie habe als Entlohnung monatlich netto 700 S und freie Verpflegung erhalten. Außerdem habe der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Anteil zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer getragen. Seit August 1959 sei die Klägerin als Serviererin beschäftigt worden. Der Beklagte habe dabei der Klägerin die Berechtigung zugestanden, 10 % der für die verabreichten Speisen und Getränke von ihr kassierten Beträge als Lohn zu verrechnen. Darüber, ob nunmehr außerdem weiter freie Verpflegung seitens des Dienstgebers zu leisten und von diesem auch weiterhin der Dienstnehmeranteil an der Sozialversicherung und die Lohnsteuer für die Klägerin zu tragen seien, sei nichts abgemacht worden. Der Beklagte habe der Klägerin auch nie einen bestimmten Betrag genannt, den sie ihm hiefür hätte erstatten sollen. Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin sei von der nunmehr geltend gemachten Gegenforderung die Rede gewesen. Die Klägerin habe, da Abmachungen fehlten, der berechtigten Überzeugung sein können, dass sich an der bisherigen Lage hinsichtlich der Gewährung freier Verpflegung nichts geändert habe. Der Überwälzung der Lohnsteuer auf den Beklagten stehe das ausdrückliche Verbot des § 5 der Einkommensteuergesetznovelle 1946 entgegen. Die Übernahme des Dienstnehmeranteils an der Sozialversicherung schließlich hätte einer ausdrücklichen und unzweifelhaften Abmachung bedurft, die nicht vorliege. Die Klägerin sei daher mit dem Dienstnehmeranteil an der Sozialversicherung und der Lohnsteuer zu belasten, was unbestritten 282,30 S (Lohnsteuer) und 1.500,26 S (Sozialversicherung), zusammen 1.782,56 S ausmache. Der Berufung der beklagten Partei wurde daher teilweise Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, dass die Forderung der klagenden Partei mit 2.347,94 S und die Gegenforderung der beklagten Partei mit 1.782,56 S zu Recht bestehend erkannt, die beklagte Partei daher zur Zahlung von 565,38 S samt 4 % Zinsen seit 4. 6. 1960 verurteilt wurde.Das Berufungsgericht verhandelte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGerG die Sache von neuem. Es stellte fest, die Klägerin sei am 3. 9. 1958 in den Betrieb des Beklagten als Küchengehilfin eingetreten. Sie habe als Entlohnung monatlich netto 700 S und freie Verpflegung erhalten. Außerdem habe der Beklagte den auf die Klägerin entfallenden Anteil zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer getragen. Seit August 1959 sei die Klägerin als Serviererin beschäftigt worden. Der Beklagte habe dabei der Klägerin die Berechtigung zugestanden, 10 % der für die verabreichten Speisen und Getränke von ihr kassierten Beträge als Lohn zu verrechnen. Darüber, ob nunmehr außerdem weiter freie Verpflegung seitens des Dienstgebers zu leisten und von diesem auch weiterhin der Dienstnehmeranteil an der Sozialversicherung und die Lohnsteuer für die Klägerin zu tragen seien, sei nichts abgemacht worden. Der Beklagte habe der Klägerin auch nie einen bestimmten Betrag genannt, den sie ihm hiefür hätte erstatten sollen. Erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Klägerin sei von der nunmehr geltend gemachten Gegenforderung die Rede gewesen. Die Klägerin habe, da Abmachungen fehlten, der berechtigten Überzeugung sein können, dass sich an der bisherigen Lage hinsichtlich der Gewährung freier Verpflegung nichts geändert habe. Der Überwälzung der Lohnsteuer auf den Beklagten stehe das ausdrückliche Verbot des Paragraph 5, der Einkommensteuergesetznovelle 1946 entgegen. Die Übernahme des Dienstnehmeranteils an der Sozialversicherung schließlich hätte einer ausdrücklichen und unzweifelhaften Abmachung bedurft, die nicht vorliege. Die Klägerin sei daher mit dem Dienstnehmeranteil an der Sozialversicherung und der Lohnsteuer zu belasten, was unbestritten 282,30 S (Lohnsteuer) und 1.500,26 S (Sozialversicherung), zusammen 1.782,56 S ausmache. Der Berufung der beklagten Partei wurde daher teilweise Folge gegeben und das Ersturteil dahin abgeändert, dass die Forderung der klagenden Partei mit 2.347,94 S und die Gegenforderung der beklagten Partei mit 1.782,56 S zu Recht bestehend erkannt, die beklagte Partei daher zur Zahlung von 565,38 S samt 4 % Zinsen seit 4. 6. 1960 verurteilt wurde.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird von beiden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) bekämpft. Von der klagenden Partei insoweit, als die Gegenforderung des Beklagten nicht bloß mit 282,30 S (Lohnsteuer) zu Recht bestehend erkannt und der Klägerin daher nur 565,38 S samt Nebengebühren und nicht 2.065,64 S samt Nebengebühren zugesprochen wurden; von der beklagten Partei soweit die Gegenforderung nicht als bis zur Höhe des Klagsbetrags zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren daher nicht zur Gänze abgewiesen wurde. Der Revisionsantrag der klagenden Partei zielt auf Abänderung im Sinne des Zuspruchs von 2.065,64 S samt Nebengebühren, der Revisionsantrag der beklagten Partei auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab. Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben, wurden rechtzeitig erstattet.Das Urteil des Berufungsgerichts wird von beiden Parteien aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) bekämpft. Von der klagenden Partei insoweit, als die Gegenforderung des Beklagten nicht bloß mit 282,30 S (Lohnsteuer) zu Recht bestehend erkannt und der Klägerin daher nur 565,38 S samt Nebengebühren und nicht 2.065,64 S samt Nebengebühren zugesprochen wurden; von der beklagten Partei soweit die Gegenforderung nicht als bis zur Höhe des Klagsbetrags zu Recht bestehend erkannt und das Klagebegehren daher nicht zur Gänze abgewiesen wurde. Der Revisionsantrag der klagenden Partei zielt auf Abänderung im Sinne des Zuspruchs von 2.065,64 S samt Nebengebühren, der Revisionsantrag der beklagten Partei auf gänzliche Abweisung des Klagebegehrens ab. Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben, wurden rechtzeitig erstattet.