Begründung:
Der Kläger war aufgrund eines am 18. 11. 1991 zwischen ihm und der beklagten Partei abgeschlossenen Vertrages, der als Werkvertrag bezeichnet wurde, für die beklagte Partei bis 13. 1. 1995 tätig und mit Detektivarbeiten betraut. Als Honorar wurde zunächst pro Stunde ein Betrag von S 100,-- und mit Honorarvereinbarung vom 20. 5. 1994 von S 120,-- je Einsatzstunde zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer vereinbart. Die beklagte Partei hat dem Kläger alles, was aufgrund des Werkvertrages vereinbart worden war, ausbezahlt und alle Auslagen ersetzt.
Das Vertragsverhältnis endete, als die beklagte Partei am 13. 1. 1995 vom Klagevertreter eine Fax-Nachricht erhielt, wonach der Kläger die Abgeltung von Überstunden und die Ausbezahlung von Sonderzahlungen begehrte; er meinte, er stehe in einem Dienstverhältnis zur beklagten Partei. Daraufhin wurde er von der beklagten Partei aufgefordert, das Unternehmen sofort zu verlassen, seine Abrechnungen vorzulegen, den gewährten Vorschuss zurückzuzahlen und die in seinem Besitz befindlichen Materialien zurückzustellen.
Der erkennende Senat wertete in seiner Entscheidung vom 28. 8. 1997, 8 ObA 2347/96x, den Vertrag als Dienstvertrag und ging von einer ungerechtfertigten Entlassung des Klägers aus. Da zur Höhe der Bezüge des Klägers sämtliche Feststellungen fehlten, hob er die Entscheidung der Vorinstanzen unter Überbindung von Richtlinien zur Berechnung der Ansprüche des Klägers auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
In im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil des Erstgerichtes ging dieses von einem Streitgegenstand von "restlich S 300.000,-- netto" aus und sprach dem Kläger S 148.962,30 netto sA zu und wies ein Mehrbegehren von S 161.037,70 netto sA ab.
Es stellte ergänzend fest:
"Zwischen den Parteien konnte Übereinstimmung in folgenden Punkten erzielt werden:
1. Überstunden werden grundsätzlich keine verrechnet.
2. In der Abrechnungsperiode wurden 377 Nacht- bzw Sonntagsstunden geleistet, welche bei der fiktiven Lohnabrechnung in Form eines 100 %igen Zuschlags abgerechnet wurden (ohne Berücksichtigung des Überstundengrundlohns).
3. Als Berechnungsgrundlage dient eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 30 Stunden unabhängig wann und wie sie geleistet worden ist.
4. Spesen und Kilometergeld wurden gesondert verrechnet und sind nicht mehr in die fiktive Lohnverrechnung einzubeziehen.
5. Beendigungsansprüche, wie Abfertigung (2 Monatsentgelte), Urlaubsentschädigung (für 90 Werktage) und Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 14. 1. - 31. 3. 1995 werden abgerechnet.
Der Kläger erzielte folgendes Einkommen: im Jahr 1992 ein Jahresnettoeinkommen von S 178.345,--, im Jahr 1993 eine Jahressumme von netto S 181.028,-- und im Jahr 1994 ein Nettoeinkommen von S 220.451,--.
Dies ergibt unter Berücksichtigung der Urlaubsabfindung von S 169.374,-- eine Nettosumme an Lohnkosten von S 749.198,--.
Der Kläger begehrt zusätzlich S 53.549,-- an Prämien. Da er bereits S 31.765,-- erhalten hat, verbleibt ein Restbetrag von S 21.784,--. Wenn man 20 % USt dazu rechnet, ergibt dies einen Betrag von S 26.140,80. Um diesen Betrag erhöht sich somit die Lohnnettosumme auf S 775.338,80.
Wenn man nun davon den bereits erhaltenen außer Streit gestellten Betrag von S 626.376,50 abzieht, ergibt sich somit ein dem Kläger zustehender Betrag von S 148.962,30."
Rechtlich meinte das Erstgericht, das vorliegende Vertragsverhältnis sei als echtes Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Lohnsteuer und Sozialversicherung seien vom Dienstnehmer zu tragen. Zu klären sei, ob von den bereits zugeflossenen Beträgen aus dem Werkvertrag die Sozialversicherungsbeiträge vom Dienstnehmer oder vom Dienstgeber zu tragen seien. Diese Beiträge seien nach der Judikatur vom Dienstgeber zu tragen.
Das Berufungsgericht hielt im Ergebnis beide Berufungen für berechtigt und hob das angefochtene Urteil, soweit es nicht mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung (S 280.650,30 netto sA) an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Das angefochtene Urteil leide an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nahekommenden Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache hinderten. Insbesondere seien auch erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz nicht hinreichend erörtert worden. Es sei unklar, welche Ansprüche überhaupt noch streitgegenständlich seien. Bei Gegenüberstellung der geltend gemachten Forderungen des Klägers und der wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes könne das Berufungsgericht einen nachvollziehbaren Zusammenhang nicht erkennen. Es sehe sich deshalb außer Stande, zu den Ausführungen in den Berufungen beider Parteien näher Stellung zu nehmen.Das Berufungsgericht hielt im Ergebnis beide Berufungen für berechtigt und hob das angefochtene Urteil, soweit es nicht mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen war, auf und verwies die Rechtssache im Umfang der Aufhebung (S 280.650,30 netto sA) an das Erstgericht zur weiteren Verhandlung und Urteilsfällung zurück. Das angefochtene Urteil leide an dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO nahekommenden Mängeln, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache hinderten. Insbesondere seien auch erheblich erscheinende Tatsachen in erster Instanz nicht hinreichend erörtert worden. Es sei unklar, welche Ansprüche überhaupt noch streitgegenständlich seien. Bei Gegenüberstellung der geltend gemachten Forderungen des Klägers und der wiedergegebenen Feststellungen des Erstgerichtes könne das Berufungsgericht einen nachvollziehbaren Zusammenhang nicht erkennen. Es sehe sich deshalb außer Stande, zu den Ausführungen in den Berufungen beider Parteien näher Stellung zu nehmen.
Zur Ermöglichung des Abschlusses des schon jahrelang anhängigen Verfahrens legte das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung zu den maßgeblichen Fragen dar und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu, weil einerseits zur Frage der Abzugsfähigkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bei nachträglicher Zahlung in Konstellationen wie der gegenständlichen keine hinreichend gesicherte Judikatur vorliege und auch die vom Berufungsgericht vorgegebene Berechnungsgrundlage für die Beendigungsansprüche auf der Grundlage der Vorgaben des Obersten Gerichtshofes in seinem Aufhebungsbeschluss nicht hinreichend gesichert erschienen: Vereinbarten die Parteien in der irrigen Annahme, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, einen Werklohn und zusätzlich Umsatzsteuer, so bilde der auf die Umsatzsteuer entfallende Betrag einen Bestandteil des Bruttoentgelts (9 ObA 189/95 = WBl 1996, 207 ua), von dem die Beendigungsansprüche und die Urlaubsentschädigung zu berechnen seien; hiebei seien die Vorgaben des Obersten Gerichtshofes in seinem Aufhebungsbeschluss zu beachten. Die rechtlichen Grundlagen für die Sonderzahlungen (Kollektivvertrag) seien noch festzustellen. Im Übrigen vertrat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung 9 ObA 222/93 = SZ 66/157 die Auffassung, dass der Dienstgeber auch bei verschuldeter Verspätung der Entgeltzahlung die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten könne. Für eine echte Nettolohnvereinbarung dahin, dass dem Kläger auch bei der Beurteilung des gegenständlichen Verhältnisses als Dienstvertrag ein Nettolohn in Höhe des jeweils vereinbarten Betrages zuzüglich USt zukommen solle, finde sich kein Anhaltspunkt. Die Entrichtung der Steuer hätte durch den Kläger zu erfolgen gehabt.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Zuspruch von S 280.650,30 (netto) samt 9 % Zinsen ab 14. 1. 1995.