Rechtssatz RS0115819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115819
Entscheidungsdatum
15.11.2001
Rechtssatz
Aus § 60 Abs 1 ASVG ergeben sich keinerlei Beschränkungen für den Abzug der auf nachzuzahlendes Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeträge. Was hingegen die dem Arbeitnehmer bereits zugeflossenen Entgelte betrifft, kann vom nachzuzahlenden Entgelt nicht mehr als ein nicht periodenkongruenter (= nicht auf die nachzuzahlenden Entgelte entfallender) Sozialversicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden, und dieser eine Beitrag auch nur, wenn die nachträgliche Entrichtung nicht vom Dienstgeber verschuldet worden ist.Aus Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ergeben sich keinerlei Beschränkungen für den Abzug der auf nachzuzahlendes Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeträge. Was hingegen die dem Arbeitnehmer bereits zugeflossenen Entgelte betrifft, kann vom nachzuzahlenden Entgelt nicht mehr als ein nicht periodenkongruenter (= nicht auf die nachzuzahlenden Entgelte entfallender) Sozialversicherungsbeitrag in Abzug gebracht werden, und dieser eine Beitrag auch nur, wenn die nachträgliche Entrichtung nicht vom Dienstgeber verschuldet worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115819
Dokumentnummer
JJR_20011115_OGH0002_008OBA00063_01Z0000_001