Rechtssatz RS0083963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083963
Entscheidungsdatum
09.07.1997
Rechtssatz
Verschulden an der verspäteten Beitragsentrichtung: Im Falle einer Prozeßführung durch den Arbeitgeber kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat.Verschulden an der verspäteten Beitragsentrichtung: Im Falle einer Prozeßführung durch den Arbeitgeber kann ein Schuldvorwurf im Sinne des Paragraph 60, ASVG an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 261/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
Veröff: WBl 1991,62 = ecolex 1991,117
- 9 ObA 124/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 124/92
- 3 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 15/96
Veröff: SZ 70/132
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083963
Dokumentnummer
JJR_19900926_OGH0002_009OBA00261_9000000_001