Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage des Verschuldens der Klägerin in der Beitragsentrichtung bei Entgeltnachzahlung zum Teil von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, so daß schon aus diesem Grunde eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 45 ASGG vorliegt; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei Beurteilung der Frage des Verschuldens der Klägerin in der Beitragsentrichtung bei Entgeltnachzahlung zum Teil von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, so daß schon aus diesem Grunde eine Frage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 45, ASGG vorliegt; sie ist auch berechtigt.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, gewährt die Zahlung einer Nichtschuld unter dem Druck eines Vollstreckungsverfahrens ohne Rücksicht auf einen allfälligen Irrtum des Leisteneden einen Bereicherungsanspruch (SZ 43/60 ua). Darauf und auf den ebenso unzutreffenden Einwand des "gutgläubigen Verbrauchs" der exekutiv eingetriebenen Dienstnehmeranteile kommt der Revisionswerber auch nicht zurück.
Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs des Versichertenbeitrags (Dienstnehmeranteils) an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt kommt es gemäß § 60 Abs 1 ASVG darauf an, ob den Dienstgeber an der verspäteten Beitragsentrichtung ein Verschulden trifft. Für den Fall einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung ändert sich weder Beitragslast noch Beitragsschuldnerschaft, sondern es wird nur das Abzugsrecht dahin beschränkt, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet werden soll. Wenn der Dienstgeber zwar das Entgelt an den Dienstnehmer gezahlt, die Dienstnehmeranteile aber nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß einbehalten hat, darf er diese Beitragsanteile nur mehr insoweit einbehalten, als sie gemeinsam mit dem auf das laufende Entgelt entfallenden Anteil das Ausmaß der Dienstnehmeranteile für zwei Lohnzahlungszeiträume nicht übersteigen. Wenn hingegen der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat, darf er bei der Nachzahlung dieses Entgelts die gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten (Arb. 10.646 mwH; 9 Ob A 514/88).Hinsichtlich der Zulässigkeit des Abzugs des Versichertenbeitrags (Dienstnehmeranteils) an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt kommt es gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG darauf an, ob den Dienstgeber an der verspäteten Beitragsentrichtung ein Verschulden trifft. Für den Fall einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung ändert sich weder Beitragslast noch Beitragsschuldnerschaft, sondern es wird nur das Abzugsrecht dahin beschränkt, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet werden soll. Wenn der Dienstgeber zwar das Entgelt an den Dienstnehmer gezahlt, die Dienstnehmeranteile aber nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß einbehalten hat, darf er diese Beitragsanteile nur mehr insoweit einbehalten, als sie gemeinsam mit dem auf das laufende Entgelt entfallenden Anteil das Ausmaß der Dienstnehmeranteile für zwei Lohnzahlungszeiträume nicht übersteigen. Wenn hingegen der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat, darf er bei der Nachzahlung dieses Entgelts die gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten (Arb. 10.646 mwH; 9 Ob A 514/88).
Trifft hingegen den Dienstgeber an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, darf er sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben. Dieses Abzugsrecht geht aber auch dann verloren, wenn der Dienstgeber aus seinem Verschulden nicht nur mit der Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung bzw. einer gebührenden Nachzahlung in Verzug gerät (9 Ob A 166/89; 9 Ob A 129,130/89; 9 Ob A 514/88).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es daher für den Fall der verschuldeten nachträglichen Entgeltentrichtung nicht schlechthin entscheidend, daß die Klägerin bereits bei der ersten Zahlung nach der Fälligkeit der Judikatschuld die Dienstnehmeranteile abgezogen hat. Der Eintritt der Fälligkeit ist vielmehr nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Demnach sind gemäß § 58 Abs 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich im Sinne der §§ 58 Abs 1 und 44 Abs 2 ASVG sohin nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Entgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist (§§ 15, 29 Abs 2 AngG; 9 Ob A 514/88; 9 Ob A 166/89 ua).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist es daher für den Fall der verschuldeten nachträglichen Entgeltentrichtung nicht schlechthin entscheidend, daß die Klägerin bereits bei der ersten Zahlung nach der Fälligkeit der Judikatschuld die Dienstnehmeranteile abgezogen hat. Der Eintritt der Fälligkeit ist vielmehr nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Demnach sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraums fällt. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich im Sinne der Paragraphen 58, Absatz eins und 44 Absatz 2, ASVG sohin nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Entgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist (Paragraphen 15, 29, Absatz 2, AngG; 9 Ob A 514/88; 9 Ob A 166/89 ua).
Soweit das Erstgericht ein Verschulden der Klägerin an der verspäteten Entgeltzahlung bereits in einer nach dem ArbVG unwirksamen Kündigung sah und das Berufungsgericht davon ausging, daß der Entgeltanspruch des Beklagten erst mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 16.April 1987 klargestellt und mit der Zustellung des Urteils am 25.Juni 1987 fällig geworden sei, fehlt es dazu an jeglichen Feststellungen über das diesbezügliche Vorgehen der Klägerin. Der für ein Verschulden der Klägerin behauptungs- und beweispflichtige Beklagte stützte seine Behauptung, die Klägerin treffe ein vorwerfbares Verschulden an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge unter anderem darauf, daß es der Klägerin von vornherein bekannt gewesen sei, daß es sich bei der Betriebsstätte Brunn nicht um einen organisatorisch selbständigen Betrieb gehandelt habe und der Beklagte kein leitender Angestellter im Sinne des ArbVG gewesen sei; diese Auffassung sei durch den Bescheid des Einigungsamtes Graz vom 10.Oktober 1986 bestätigt worden. Die damit angeschnittene Frage, zu welcher der Beklagte auch Beweise anbot, ob nämlich das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß § 105 ArbVG hinsichtlich der Kündigung des Beklagten im Hinblick auf § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG überhaupt erforderlich gewesen wäre, wurde bisher nicht einmal erörtert.Soweit das Erstgericht ein Verschulden der Klägerin an der verspäteten Entgeltzahlung bereits in einer nach dem ArbVG unwirksamen Kündigung sah und das Berufungsgericht davon ausging, daß der Entgeltanspruch des Beklagten erst mit dem Urteil des Erstgerichtes vom 16.April 1987 klargestellt und mit der Zustellung des Urteils am 25.Juni 1987 fällig geworden sei, fehlt es dazu an jeglichen Feststellungen über das diesbezügliche Vorgehen der Klägerin. Der für ein Verschulden der Klägerin behauptungs- und beweispflichtige Beklagte stützte seine Behauptung, die Klägerin treffe ein vorwerfbares Verschulden an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge unter anderem darauf, daß es der Klägerin von vornherein bekannt gewesen sei, daß es sich bei der Betriebsstätte Brunn nicht um einen organisatorisch selbständigen Betrieb gehandelt habe und der Beklagte kein leitender Angestellter im Sinne des ArbVG gewesen sei; diese Auffassung sei durch den Bescheid des Einigungsamtes Graz vom 10.Oktober 1986 bestätigt worden. Die damit angeschnittene Frage, zu welcher der Beklagte auch Beweise anbot, ob nämlich das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren gemäß Paragraph 105, ArbVG hinsichtlich der Kündigung des Beklagten im Hinblick auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG überhaupt erforderlich gewesen wäre, wurde bisher nicht einmal erörtert.
Es bleibt dem Dienstgeber an sich unbenommen, ein seiner vertretbaren Ansicht nach nicht dem allgemeinen Bestandschutz unterliegendes Dienstverhältnis frist- und termingerecht zu kündigen. Daraus könnte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nach Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen nachträglich als unwirksam erkannt wurde (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB § 1305 Rz 1). Wäre hingegen bei gehöriger Aufmerksamkeit schon vorauszusehen gewesen, daß die Prozeßführung aussichtslos ist, kann die dadurch verursachte erhebliche Verzögerung der Entgeltzahlung als verschuldet im Sinne des § 60 ASVG angesehen werden. Dabei könnte aber auch unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung die Frage einer allfälligen Gegenforderung bzw. Anrechnung nach § 1155 ABGB eine Rolle spielen. Da sohin der wesentliche Fragenkomplex bisher nicht erörtert wurde, hat das Erstgericht noch ergänzende Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen. Es wird dabei insbesondere zu klären sein, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Klägerin kündigte, welche Konsequenzen sich dazu aus dem Beschluß des Einigungsamtes Graz ergeben haben und ob sich die Klägerin wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat.Es bleibt dem Dienstgeber an sich unbenommen, ein seiner vertretbaren Ansicht nach nicht dem allgemeinen Bestandschutz unterliegendes Dienstverhältnis frist- und termingerecht zu kündigen. Daraus könnte entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ein Schuldvorwurf im Sinne des Paragraph 60, ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nach Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen nachträglich als unwirksam erkannt wurde vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB Paragraph 1305, Rz 1). Wäre hingegen bei gehöriger Aufmerksamkeit schon vorauszusehen gewesen, daß die Prozeßführung aussichtslos ist, kann die dadurch verursachte erhebliche Verzögerung der Entgeltzahlung als verschuldet im Sinne des Paragraph 60, ASVG angesehen werden. Dabei könnte aber auch unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung die Frage einer allfälligen Gegenforderung bzw. Anrechnung nach Paragraph 1155, ABGB eine Rolle spielen. Da sohin der wesentliche Fragenkomplex bisher nicht erörtert wurde, hat das Erstgericht noch ergänzende Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen. Es wird dabei insbesondere zu klären sein, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Klägerin kündigte, welche Konsequenzen sich dazu aus dem Beschluß des Einigungsamtes Graz ergeben haben und ob sich die Klägerin wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.