Rechtssatz RS0083996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083996
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Aus dem in den §§ 60 und 61 geregelten Modell der Beitragsentrichtung (Beitragsnachentrichtung) läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. (§ 54 Abs 1 ASGG)Aus dem in den Paragraphen 60 und 61 geregelten Modell der Beitragsentrichtung (Beitragsnachentrichtung) läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. (Paragraph 54, Absatz eins, ASGG)
Entscheidungstexte
- 14 ObA 502/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 502/87
Veröff: SZ 60/114 = JBl 1987,739 = RdW 1988,21 = Arb 10646
- 9 ObA 514/88
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 514/88
Vgl auch
- 9 ObA 166/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 166/89
Vgl auch; Beisatz: Das Abzugsrecht geht auch dann verloren, wenn der Arbeitgeber aus seinem Verschulden nicht nur mit der Beitragszahlung, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung in Verzug gerät. (T1)
- 9 ObA 261/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
- 8 ObA 66/19t
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 66/19t
Vgl aber; Beisatz: Die Bestimmung des § 60 Abs 1 ASVG steht nicht der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs des Arbeitgebers entgegen, der in der treuwidrigen Vereitelung des Abzugsrechts durch den Arbeitnehmer wurzelt. (T2)
Schlagworte
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083996
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00502_8700000_002