Beiden Feststellungsanträgen fehlt die Berechtigung.
Zum Feststellungsantrag der antragstellenden Partei:
Der Abzug des Versichertenbeitrages (Dienstnehmeranteiles) an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt wird im § 60 ASVG geregelt. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.Der Abzug des Versichertenbeitrages (Dienstnehmeranteiles) an den Sozialversicherungsbeiträgen vom Entgelt wird im Paragraph 60, ASVG geregelt. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Im Falle der nachträglichen Entrichtung der Beiträge ohne Verschulden des Dienstgebers dürfen dem Versicherten bei einer Entgeltzahlung nicht mehr Beiträge abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallen.
Der Gesetzgeber unterscheidet sohin zwischen einer vom Dienstgeber verschuldeten und einer von ihm nicht verschuldeten verspäteten Beitragsentrichtung. Im erstgenannten Fall darf der Dienstgeber das Abzugsrecht bei sonstigem Verlust spätestens im Zuge der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben, im zweitgenannten, dem Feststellungsantrag der antragstellenden Partei allein zugrundeliegenden Fall bleibt zwar sein Abzugsrecht bestehen, doch darf dem Dienstnehmer pro Entgeltzahlung nicht mehr an Beiträgen abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfällt. Diese Regelung wirft unter anderem auch die dem Feststellungsantrag der antragstellenden Partei ausschließlich zugrundeliegende Frage auf, ob der Dienstgeber im Falle einer von ihm nicht verschuldeten nachträglichen Entgeltzahlung die auf den gesamten Nachzahlungszeitraum entfallenden Dienstnehmeranteile oder nur die auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Beitragsanteile vom Nachzahlungsbetrag abziehen darf. Die Fragen einer vom Dienstgeber verschuldeten Beitragsnachentrichtung und einer wenngleich unverschuldeten, aber nicht mit einer Entgeltnachzahlung im Zusammenhang stehenden Beitragsnachentrichtung (der Dienstgeber hat zwar das Arbeitsentgelt an den Dienstnehmer gezahlt, hat aber den Dienstnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen zur Gänze oder zum Teil nicht einbehalten) wurden nicht gestellt und ergeben sich auch nicht aus dem von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalt.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bisher - soweit zu übersehen - nur in der Entscheidung Arb 8418 Stellung genommen. (Der Entscheidung Arb 7376 lag der Fall einer vom Dienstgeber verschuldeten verspäteten Beitragsentrichtung zugrunde; in der Entscheidung 14 Ob 181, 182/86 mußte zu dieser Frage nicht Stellung genommen werden, weil im Hinblick auf die Fälligkeit der damaligen Entgeltnachzahlung eine Überschreitung des für den Abzug zur Verfügung stehenden Lohnzahlungszeitraumes nicht vorlag.) Er vertrat darin die Auffassung, die Bestimmungen des § 60 Abs 1 zweiter und dritter Satz ASVG seien auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Beitragsnachentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Differenzbetrages in unmittelbarem Zusammenhang stehe, so daß nur die Beitragsanteile für zwei Lohnzahlungszeiträume und nicht für den gesamten, darüber hinausreichenden Entgeltnachzahlungszeitraum abgezogen werden dürften. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Auffassung nicht näher, sondern schloß sich der die gleiche Rechtsfrage behandelnden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1965, Zl. 128/65, an. In dieser Entscheidung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, weder in der Bestimmung des § 60 Abs 1 ASVG noch in den Gesetzesmaterialien seien hinreichende Anhaltspunkte dafür zu finden, daß die in der genannten Gesetzesstelle enthaltene Beschränkung des Abzugsrechtes des Dienstgebers bezüglich der Dienstnehmeranteile auf laufende Entgeltzahlungen und nicht auf einmalige Entgeltnachzahlungen anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe im zweiten und dritten Satz des § 60 Abs 1 ASVG gerade jene Fälle ins Auge gefaßt, in denen Beiträge nachentrichtet werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, diese gesetzlichen Regelungen in den Fällen in Zweifel zu ziehen, in denen die nachträgliche Beitragsentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Entgeltdifferenzbetrages in unmittelbarem Zusammenhang stehe. In der Literatur vertritt Krejci (Das Sozialversicherungsverhältnis, Wien 1977, 152 ff) die Auffassung, eine Änderung der Beitragspflicht des Dienstnehmers durch die Regeln über das Abzugsrecht des Dienstgebers (§ 60 Abs 1 ASVG) sei aus dem Gesetz nicht ableitbar. Das Abzugsrecht erleichtere lediglich die durch die Aufteilung der Beitragslast einerseits und die alleinige Beitragsschuldnerschaft des Dienstgebers andererseits entstandene Problematik, auf welche Art und Weise der Dienstgeber vom Dienstnehmer jene Beträge erhalte, die er für ihn als Beitragsschuldner auch der materiell dem Dienstnehmer auferlegten Beitragspflicht gezahlt habe. Sinn und Zweck der im § 60 Abs 1 ASVG vorgenommenen Einschränkungen des Abzugsrechts erforderten überdies keinerlei Anpassungen der Beitragspflicht des Dienstnehmers. Im Falle einer schuldhaft herbeigeführten Beitragsnachzahlung werde ein Fehlverhalten des Dienstgebers sanktioniert; bei einer - vom Dienstgeber - unverschuldeten Beitragsnachentrichtung solle verhindert werden, daß der Dienstnehmer durch Abzüge des Diecstgebers über Gebühr belastet werde. Die notwendige Beitragsnachentrichtung solle im Wege des Abzugsrechts das Arbeitseinkommen nicht in einem zu hohen Maße schmälern; der Dienstgeber solle vielmehr die nachentrichteten Dienstnehmeranteile auf Raten abziehen. In beiden Fallgruppen stehe aber ausschließlich die Einschränkung bzw. der Verlust der Möglichkeit zur Diskussion, den Dienstnehmerbeitrag ohne Einvernehmen mit dem Dienstnehmer vom Entgelt einbehalten zu dürfen, nicht aber der Anspruch auf Erstattung des für den Dienstnehmer eingezahlten Beitragsanteiles als solcher. Der Ausschluß eines solchen Anspruchs könne aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Dieses enthalte vielmehr einerseits eine klare Regelung über die Aufteilung der Beitragslast - der Beitragsschuldnerschaft des Dienstgebers liege nur eine Vereinfachung der Beitragsentrichtung zugrunde - und sehe andererseits im Abzugsrecht eine besonders effektive Möglichkeit der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des Dienstgebers vor. Der Erstattungsanspruch sei Voraussetzung für die Regel des § 60 Abs 2 ASVG. Der Dienstgeber zahle die Dienstnehmeranteile (an den Sozialversicherungsträger) als formell eigene Schuld; sie sei materiell aber eine Schuld des Dienstnehmers.Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage bisher - soweit zu übersehen - nur in der Entscheidung Arb 8418 Stellung genommen. (Der Entscheidung Arb 7376 lag der Fall einer vom Dienstgeber verschuldeten verspäteten Beitragsentrichtung zugrunde; in der Entscheidung 14 Ob 181, 182/86 mußte zu dieser Frage nicht Stellung genommen werden, weil im Hinblick auf die Fälligkeit der damaligen Entgeltnachzahlung eine Überschreitung des für den Abzug zur Verfügung stehenden Lohnzahlungszeitraumes nicht vorlag.) Er vertrat darin die Auffassung, die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, zweiter und dritter Satz ASVG seien auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Beitragsnachentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Differenzbetrages in unmittelbarem Zusammenhang stehe, so daß nur die Beitragsanteile für zwei Lohnzahlungszeiträume und nicht für den gesamten, darüber hinausreichenden Entgeltnachzahlungszeitraum abgezogen werden dürften. Der Oberste Gerichtshof begründete diese Auffassung nicht näher, sondern schloß sich der die gleiche Rechtsfrage behandelnden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.11.1965, Zl. 128/65, an. In dieser Entscheidung vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, weder in der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG noch in den Gesetzesmaterialien seien hinreichende Anhaltspunkte dafür zu finden, daß die in der genannten Gesetzesstelle enthaltene Beschränkung des Abzugsrechtes des Dienstgebers bezüglich der Dienstnehmeranteile auf laufende Entgeltzahlungen und nicht auf einmalige Entgeltnachzahlungen anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe im zweiten und dritten Satz des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG gerade jene Fälle ins Auge gefaßt, in denen Beiträge nachentrichtet werden. Es bestehe daher keine Veranlassung, diese gesetzlichen Regelungen in den Fällen in Zweifel zu ziehen, in denen die nachträgliche Beitragsentrichtung mit der Leistung eines zu niedrigen Entgelts und demzufolge auch mit der Nachzahlung des Entgeltdifferenzbetrages in unmittelbarem Zusammenhang stehe. In der Literatur vertritt Krejci (Das Sozialversicherungsverhältnis, Wien 1977, 152 ff) die Auffassung, eine Änderung der Beitragspflicht des Dienstnehmers durch die Regeln über das Abzugsrecht des Dienstgebers (Paragraph 60, Absatz eins, ASVG) sei aus dem Gesetz nicht ableitbar. Das Abzugsrecht erleichtere lediglich die durch die Aufteilung der Beitragslast einerseits und die alleinige Beitragsschuldnerschaft des Dienstgebers andererseits entstandene Problematik, auf welche Art und Weise der Dienstgeber vom Dienstnehmer jene Beträge erhalte, die er für ihn als Beitragsschuldner auch der materiell dem Dienstnehmer auferlegten Beitragspflicht gezahlt habe. Sinn und Zweck der im Paragraph 60, Absatz eins, ASVG vorgenommenen Einschränkungen des Abzugsrechts erforderten überdies keinerlei Anpassungen der Beitragspflicht des Dienstnehmers. Im Falle einer schuldhaft herbeigeführten Beitragsnachzahlung werde ein Fehlverhalten des Dienstgebers sanktioniert; bei einer - vom Dienstgeber - unverschuldeten Beitragsnachentrichtung solle verhindert werden, daß der Dienstnehmer durch Abzüge des Diecstgebers über Gebühr belastet werde. Die notwendige Beitragsnachentrichtung solle im Wege des Abzugsrechts das Arbeitseinkommen nicht in einem zu hohen Maße schmälern; der Dienstgeber solle vielmehr die nachentrichteten Dienstnehmeranteile auf Raten abziehen. In beiden Fallgruppen stehe aber ausschließlich die Einschränkung bzw. der Verlust der Möglichkeit zur Diskussion, den Dienstnehmerbeitrag ohne Einvernehmen mit dem Dienstnehmer vom Entgelt einbehalten zu dürfen, nicht aber der Anspruch auf Erstattung des für den Dienstnehmer eingezahlten Beitragsanteiles als solcher. Der Ausschluß eines solchen Anspruchs könne aus dem Gesetz nicht abgeleitet werden. Dieses enthalte vielmehr einerseits eine klare Regelung über die Aufteilung der Beitragslast - der Beitragsschuldnerschaft des Dienstgebers liege nur eine Vereinfachung der Beitragsentrichtung zugrunde - und sehe andererseits im Abzugsrecht eine besonders effektive Möglichkeit der Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des Dienstgebers vor. Der Erstattungsanspruch sei Voraussetzung für die Regel des Paragraph 60, Absatz 2, ASVG. Der Dienstgeber zahle die Dienstnehmeranteile (an den Sozialversicherungsträger) als formell eigene Schuld; sie sei materiell aber eine Schuld des Dienstnehmers.
Schrammel stimmt diesen Auffassungen im wesentlichen zu (Zuwendungen Dritter als beitragspflichtiges Entgelt, in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung, Wien 1985, 93 ff). Die Bestimmungen des § 60 Abs 1 ASVG verminderten nicht die materielle Beitragslast, sondern räumten dem Dienstgeber lediglich das Recht ein, ohne Einvernehmen mit dem Dienstnehmer Teile des Entgelts einzubehalten. Im Falle einer verspäteten Beitragsentrichtung solle das Arbeitsentgelt nicht ungebührlich geschmälert werden. Die materielle Beitragslast bestehe jedenfalls bei einer vom Dienstgeber nicht verschuldeten nachträglichen Beitragsentrichtung unabhängig vom Lohnabzugsverfahren. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe und Entgelt gezahlt werde, könne der Dienstgeber den gesamten auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil im Wege des Lohnabzugsverfahrens einbehalten; es sei ihm nur verwehrt, den Dienstnehmeranteil in einem vom laufenden Entgelt abzuziehen. Könne das Lohnabzugsverfahren etwa infolge vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Dienstnehmers nicht mehr durchgeführt werden, wäre es nicht gerechtfertigt, den Dienstgeber nunmehr auch im Innenverhältnis den noch nicht abgezogenen Dienstnehmeranteil tragen zu lassen. Die Regeln über das Lohnabzugsverfahren gewännen nur dann Sinn, wenn man von einem davon unabhängigen Erstattungsanspruch des Dienstgebers ausgehe, durch den die materielle Beitragslast so verteilt werde, wie dies durch den § 60 Abs 1 letzter Satz ASVG intendiert sei. In dieses Konzept passe auch die Bestimmung des § 61 ASVG. Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - Gesamtdarstellung für die Praxis des Arbeitgebers 164) bejaht ebenfalls die Berechtigung des Arbeitgebers, in den Fällen einer von ihm nicht verschuldeten Beitragsnachentrichtung die gesamten Dienstnehmeranteile vom Entgelt einzubehalten. Da das Abzugsrecht des Dienstgebers auf zwei Lohnzahlungszeiträume beschränkt sei, dürfe er den Abzug nur in Raten durchführen.Schrammel stimmt diesen Auffassungen im wesentlichen zu (Zuwendungen Dritter als beitragspflichtiges Entgelt, in Schrammel, Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung, Wien 1985, 93 ff). Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG verminderten nicht die materielle Beitragslast, sondern räumten dem Dienstgeber lediglich das Recht ein, ohne Einvernehmen mit dem Dienstnehmer Teile des Entgelts einzubehalten. Im Falle einer verspäteten Beitragsentrichtung solle das Arbeitsentgelt nicht ungebührlich geschmälert werden. Die materielle Beitragslast bestehe jedenfalls bei einer vom Dienstgeber nicht verschuldeten nachträglichen Beitragsentrichtung unabhängig vom Lohnabzugsverfahren. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe und Entgelt gezahlt werde, könne der Dienstgeber den gesamten auf den Dienstnehmer entfallenden Beitragsteil im Wege des Lohnabzugsverfahrens einbehalten; es sei ihm nur verwehrt, den Dienstnehmeranteil in einem vom laufenden Entgelt abzuziehen. Könne das Lohnabzugsverfahren etwa infolge vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden des Dienstnehmers nicht mehr durchgeführt werden, wäre es nicht gerechtfertigt, den Dienstgeber nunmehr auch im Innenverhältnis den noch nicht abgezogenen Dienstnehmeranteil tragen zu lassen. Die Regeln über das Lohnabzugsverfahren gewännen nur dann Sinn, wenn man von einem davon unabhängigen Erstattungsanspruch des Dienstgebers ausgehe, durch den die materielle Beitragslast so verteilt werde, wie dies durch den Paragraph 60, Absatz eins, letzter Satz ASVG intendiert sei. In dieses Konzept passe auch die Bestimmung des Paragraph 61, ASVG. Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht - Gesamtdarstellung für die Praxis des Arbeitgebers 164) bejaht ebenfalls die Berechtigung des Arbeitgebers, in den Fällen einer von ihm nicht verschuldeten Beitragsnachentrichtung die gesamten Dienstnehmeranteile vom Entgelt einzubehalten. Da das Abzugsrecht des Dienstgebers auf zwei Lohnzahlungszeiträume beschränkt sei, dürfe er den Abzug nur in Raten durchführen.
Der Oberste Gerichtshof vermag nach eingehender Prüfung der Rechtslage die in seiner - oben wiedergegebenen - Entscheidung Arb 8418 im Anschluß an den Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung nicht aufrecht zu erhalten.
Vor dem Inkrafttreten des ASVG bestimmte die für den Bereich der Krankenversicherung geltende Vorschrift des § 395 Abs 1 RVO, daß Abzüge, die für eine Lohnzeit unterblieben sind, nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden dürfen, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. Für den Geltungsbereich der Invalidenversicherung waren im § 1433 RVO und für den Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes in dessen § 183 Abs 3 analoge Bestimmungen vorgesehen. Für die Fälle einer unverschuldeten verspäteten Beitragsnachentrichtung war eine Einschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers, wie dies der Gesetzgeber des ASVG im § 60 Abs 1, zweiter und dritter Satz vorgenommen hat, nicht vorgesehen.Vor dem Inkrafttreten des ASVG bestimmte die für den Bereich der Krankenversicherung geltende Vorschrift des Paragraph 395, Absatz eins, RVO, daß Abzüge, die für eine Lohnzeit unterblieben sind, nur bei der Lohnzahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden dürfen, wenn nicht die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. Für den Geltungsbereich der Invalidenversicherung waren im Paragraph 1433, RVO und für den Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes in dessen Paragraph 183, Absatz 3, analoge Bestimmungen vorgesehen. Für die Fälle einer unverschuldeten verspäteten Beitragsnachentrichtung war eine Einschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers, wie dies der Gesetzgeber des ASVG im Paragraph 60, Absatz eins,, zweiter und dritter Satz vorgenommen hat, nicht vorgesehen.
Gegen die Auffassung der antragstellenden Partei, wonach im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Entgeltnachzahlung dem Dienstnehmer insgesamt nur die auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen werden dürfen, so daß (und das ist die Konsequenz dieser Auffassung) die darüber hinausreichende Beitragsschuld des Dienstnehmers erlösche und der Dienstgeber insoweit der alleinige Beitragsschuldner sei, spricht zunächst, daß eine solche Änderung der Aufteilung der Beitragslast zwischen dem Dienstgeber (Dienstgeberanteil) und dem Dienstnehmer (Dienstnehmeranteil) dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden kann. Die Bestimmung des § 60 ASVG regelt, wie sich sowohl aus ihrer Überschrift als auch aus ihrem Wortlaut ergibt, den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt, also das Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Dienstnehmeranteile. Hätte der Gesetzgeber für den Fall einer unverschuldeten Entgeltnachzahlung und einer dadurch ausgelösten Beitragsnachentrichtung die grundsätzliche Aufteilung der Beitragslast ändern wollen, hätte er dies im Gesetz sicherlich zum Ausdruck gebracht. Im Gegensatz zum zweiten Satz des § 60 Abs 1 hat der Gesetzgeber im dritten Satz nicht einmal den Verlust des Abzugsrechts angeordnet, der für den Fall einer vom Dienstgeber verschuldeten Beitragsnachentrichtung unter den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen ausdrücklich eintritt. Dazu kommt, daß die im dritten Satz normierte Einschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers für "eine Entgeltzahlung" gilt. Dem Dienstnehmer darf daher pro Entgeltzahlung nicht mehr an Beiträgen abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfällt (Krejci aaO 151). Hiebei sind der laufende Lohnzahlungszeitraum und die hiefür zu entrichtenden Beiträge mitzuzählen, so daß bei jeder (einzelnen) Entgeltzahlung nur der Beitrag für eine rückständige Lohnzahlung abgezogen werden darf (Teschner - Fürböck, ASVG, FN 3 zu § 60; Krejci aaO 152 FN 15; SozSi 1956, 22).Gegen die Auffassung der antragstellenden Partei, wonach im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Entgeltnachzahlung dem Dienstnehmer insgesamt nur die auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfallenden Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen abgezogen werden dürfen, so daß (und das ist die Konsequenz dieser Auffassung) die darüber hinausreichende Beitragsschuld des Dienstnehmers erlösche und der Dienstgeber insoweit der alleinige Beitragsschuldner sei, spricht zunächst, daß eine solche Änderung der Aufteilung der Beitragslast zwischen dem Dienstgeber (Dienstgeberanteil) und dem Dienstnehmer (Dienstnehmeranteil) dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 60, ASVG regelt, wie sich sowohl aus ihrer Überschrift als auch aus ihrem Wortlaut ergibt, den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt, also das Abzugsrecht des Dienstgebers hinsichtlich der Dienstnehmeranteile. Hätte der Gesetzgeber für den Fall einer unverschuldeten Entgeltnachzahlung und einer dadurch ausgelösten Beitragsnachentrichtung die grundsätzliche Aufteilung der Beitragslast ändern wollen, hätte er dies im Gesetz sicherlich zum Ausdruck gebracht. Im Gegensatz zum zweiten Satz des Paragraph 60, Absatz eins, hat der Gesetzgeber im dritten Satz nicht einmal den Verlust des Abzugsrechts angeordnet, der für den Fall einer vom Dienstgeber verschuldeten Beitragsnachentrichtung unter den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen ausdrücklich eintritt. Dazu kommt, daß die im dritten Satz normierte Einschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers für "eine Entgeltzahlung" gilt. Dem Dienstnehmer darf daher pro Entgeltzahlung nicht mehr an Beiträgen abgezogen werden, als auf zwei Lohnzahlungszeiträume entfällt (Krejci aaO 151). Hiebei sind der laufende Lohnzahlungszeitraum und die hiefür zu entrichtenden Beiträge mitzuzählen, so daß bei jeder (einzelnen) Entgeltzahlung nur der Beitrag für eine rückständige Lohnzahlung abgezogen werden darf (Teschner - Fürböck, ASVG, FN 3 zu Paragraph 60,; Krejci aaO 152 FN 15; SozSi 1956, 22).
Gegen die Auffassung der antragstellenden Partei spricht ferner die Bestimmung des § 61 ASVG. Danach kann der Versicherungsträger widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen in Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Beitragsschuld der Dienstnehmer selbst im Falle der Säumigkeit des Dienstgebers auf Grund einer solchen - für die Zukunft wirksamen (Schrammel aaO 94) - Anordnung des Versicherungsträgers ausschließlich vom Dienstnehmer zu erfüllen ist. Das Abzugsrecht des Dienstgebers (§ 60 Abs 1 ASVG) erlischt, so daß auch die Einschränkungsvorschriften des dritten Satzes dieser Bestimmung nicht mehr angewendet werden können. Der Dienstnehmer, der auf Grund einer solchen Anordnung seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen selbst zu entrichten hat, muß auch im Falle einer Entgeltnachzahlung die darauf entfallenden Anteile ohne jede Einschränkung zur Gänze abführen. Es wäre nun nicht einzusehen, daß der Dienstnehmer, der unter Umständen selbst die Entgeltnachzahlung und damit auch die Beitragsnachentrichtung verursacht oder sogar verschuldet hat, im Falle einer Beschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers im Sinne der von der antragstellenden Partei vertretenen Auffassung besser gestellt wäre als jener Dienstnehmer, der auf Grund einer nach dem § 61 ASVG getroffenen Anordnung seine Anteile für den gesamten Nachzahlungsbetrag ungeachtet der "chronischen" Säumigkeit seines Dienstgebers ohne jede Einschränkung zur Gänze selbst entrichten muß.Gegen die Auffassung der antragstellenden Partei spricht ferner die Bestimmung des Paragraph 61, ASVG. Danach kann der Versicherungsträger widerruflich anordnen, daß Dienstgeber, die mit der Entrichtung von Beiträgen in Rückstand sind, nur ihren Beitragsteil entrichten. Die von ihnen beschäftigten Versicherten haben ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst zu entrichten. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die Beitragsschuld der Dienstnehmer selbst im Falle der Säumigkeit des Dienstgebers auf Grund einer solchen - für die Zukunft wirksamen (Schrammel aaO 94) - Anordnung des Versicherungsträgers ausschließlich vom Dienstnehmer zu erfüllen ist. Das Abzugsrecht des Dienstgebers (Paragraph 60, Absatz eins, ASVG) erlischt, so daß auch die Einschränkungsvorschriften des dritten Satzes dieser Bestimmung nicht mehr angewendet werden können. Der Dienstnehmer, der auf Grund einer solchen Anordnung seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen selbst zu entrichten hat, muß auch im Falle einer Entgeltnachzahlung die darauf entfallenden Anteile ohne jede Einschränkung zur Gänze abführen. Es wäre nun nicht einzusehen, daß der Dienstnehmer, der unter Umständen selbst die Entgeltnachzahlung und damit auch die Beitragsnachentrichtung verursacht oder sogar verschuldet hat, im Falle einer Beschränkung des Abzugsrechts des Dienstgebers im Sinne der von der antragstellenden Partei vertretenen Auffassung besser gestellt wäre als jener Dienstnehmer, der auf Grund einer nach dem Paragraph 61, ASVG getroffenen Anordnung seine Anteile für den gesamten Nachzahlungsbetrag ungeachtet der "chronischen" Säumigkeit seines Dienstgebers ohne jede Einschränkung zur Gänze selbst entrichten muß.
Aus dem in den §§ 60 und 61 ASVG geregelten Modell der Beitrags(nach)entrichtung läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. Wenn der Dienstgeber zwar das Entgelt an den Dienstnehmer gezahlt, die Dienstnehmeranteile aber nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß einbehalten hat, darf er diese Beitragsanteile nur insoweit einbehalten, als sie gemeinsam mit dem auf das laufende Arbeitsentgelt entfallenden Anteil das Ausmaß der Dienstnehmeranteile für zwei Lohnzahlungszeiträume nicht übersteigen. Wenn hingegen der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat, darf er bei der Nachzahlung dieses Entgelts die gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten. die dem oben erörterten Schutzzweck des § 60 Abs 1 ASVG zuwiderlaufende Gefahr einer im Verhältnis zum laufenden Abzug größeren Belastung besteht nämlich hier nicht, weil der Dienstnehmer das gesamte Arbeitsentgelt für den Nachzahlungszeitraum erhält. Ein zu seinen Ungunsten ausschlagender Unterschied in der durch die Abzüge der Beiträge herbeigeführten Belastung entsteht nicht, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihn die gleichen sind wie beim laufenden Abzug der Dienstnehmeranteile vom laufenden Entgelt. Da somit eine Beschränkung der Antragsgegnerin im Sinne des dritten Satzes des § 60 Abs 1 ASVG im Falle einer von ihr nicht verschuldeten Entgeltnachzahlung nicht besteht, fehlt dem auf die Feststellung einer derartigen Beschränkung gerichteten Antrag der antragstellenden Partei die Berechtigung.Aus dem in den Paragraphen 60 und 61 ASVG geregelten Modell der Beitrags(nach)entrichtung läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers erkennen, im Falle einer vom Dienstgeber unverschuldeten Beitragsnachentrichtung nicht eine Änderung der Beitragslast und der Beitragsschuldnerschaft herbeizuführen, sondern vielmehr nur das Abzugsrecht derart zu regeln, daß der Dienstnehmer durch die notwendig gewordene Beitragsnachentrichtung auf einmal nicht allzusehr belastet wird. Wenn der Dienstgeber zwar das Entgelt an den Dienstnehmer gezahlt, die Dienstnehmeranteile aber nicht oder nicht im vollen gesetzlichen Ausmaß einbehalten hat, darf er diese Beitragsanteile nur insoweit einbehalten, als sie gemeinsam mit dem auf das laufende Arbeitsentgelt entfallenden Anteil das Ausmaß der Dienstnehmeranteile für zwei Lohnzahlungszeiträume nicht übersteigen. Wenn hingegen der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat, darf er bei der Nachzahlung dieses Entgelts die gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten. die dem oben erörterten Schutzzweck des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG zuwiderlaufende Gefahr einer im Verhältnis zum laufenden Abzug größeren Belastung besteht nämlich hier nicht, weil der Dienstnehmer das gesamte Arbeitsentgelt für den Nachzahlungszeitraum erhält. Ein zu seinen Ungunsten ausschlagender Unterschied in der durch die Abzüge der Beiträge herbeigeführten Belastung entsteht nicht, weil die wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihn die gleichen sind wie beim laufenden Abzug der Dienstnehmeranteile vom laufenden Entgelt. Da somit eine Beschränkung der Antragsgegnerin im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 60, Absatz eins, ASVG im Falle einer von ihr nicht verschuldeten Entgeltnachzahlung nicht besteht, fehlt dem auf die Feststellung einer derartigen Beschränkung gerichteten Antrag der antragstellenden Partei die Berechtigung.
Zum Antrag der Antragsgegnerin:
Der aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsantrag der Antragsgegnerin erschöpft sich nicht in der Negation des Feststellungsantrages der antragstellenden Partei; sein Inhalt reicht über diesen Antrag insoweit hinaus, als die Feststellung des Rechtes der Antragsgegnerin begehrt wird, in jedem Fall einer Entgeltzahlung, demnach auch im Falle einer Entgeltnachzahlung, den Dienstnehmeranteil abzuziehen und an den Sozialversicherungsträger abzuführen. Dieser Antrag erstreckt sich daher (abweichend vom Feststellungsantrag der antragstellenden Partei) auch auf den Fall, daß den Dienstgeber an der Beitragsnachentrichtung ein Verschulden trifft. Abgesehen davon, daß es die Antragsgegnerin unterlassen hat, einen - von namentlich bestimmten Personen unabhängigen - Sachverhalt zu behaupten, auf dessen Grundlage der Oberste Gerichtshof aber zu entscheiden hat (§ 54 Abs 4 erster Satz ASGG), fehlt dem Feststellungsantrag auch deshalb die Berechtigung, weil das Abzugsrecht des Dienstgebers von der Frage seines etwaigen Verschuldens abhängig ist. Trifft ihn nämlich an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, darf der Dienstgeber sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben. Da die Antragsgegnerin auf den Fall eines solchen Verschuldens in ihrem Antrag nicht Bedacht genommen, sondern die Feststellung eines mit dem Gesetz insoweit nicht übereinstimmenden Abzugsrechtes ohne jede Einschränkung begehrt hat, mußte der Feststellungsantrag abgewiesen werden. Aus diesem Grund erübrigte sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages in bezug auf die fehlenden Sachverhaltsbehauptungen.Der aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsantrag der Antragsgegnerin erschöpft sich nicht in der Negation des Feststellungsantrages der antragstellenden Partei; sein Inhalt reicht über diesen Antrag insoweit hinaus, als die Feststellung des Rechtes der Antragsgegnerin begehrt wird, in jedem Fall einer Entgeltzahlung, demnach auch im Falle einer Entgeltnachzahlung, den Dienstnehmeranteil abzuziehen und an den Sozialversicherungsträger abzuführen. Dieser Antrag erstreckt sich daher (abweichend vom Feststellungsantrag der antragstellenden Partei) auch auf den Fall, daß den Dienstgeber an der Beitragsnachentrichtung ein Verschulden trifft. Abgesehen davon, daß es die Antragsgegnerin unterlassen hat, einen - von namentlich bestimmten Personen unabhängigen - Sachverhalt zu behaupten, auf dessen Grundlage der Oberste Gerichtshof aber zu entscheiden hat (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG), fehlt dem Feststellungsantrag auch deshalb die Berechtigung, weil das Abzugsrecht des Dienstgebers von der Frage seines etwaigen Verschuldens abhängig ist. Trifft ihn nämlich an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, darf der Dienstgeber sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben. Da die Antragsgegnerin auf den Fall eines solchen Verschuldens in ihrem Antrag nicht Bedacht genommen, sondern die Feststellung eines mit dem Gesetz insoweit nicht übereinstimmenden Abzugsrechtes ohne jede Einschränkung begehrt hat, mußte der Feststellungsantrag abgewiesen werden. Aus diesem Grund erübrigte sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrages in bezug auf die fehlenden Sachverhaltsbehauptungen.