Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0084005×

Rechtssatz RS0084005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084005

Geschäftszahl

14ObA502/87; 9ObA261/90

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Rechtssatz

Wenn der Dienstgeber zwar das Entgelt an den Dienstnehmer gezahlt, die Dienstnehmeranteile aber unverschuldeterweise nicht einbehalten hat, darf er diese Anteile nur insoweit einbehalten, als sie gemeinsam mit dem auf das laufende Arbeitsentgelt entfallenden Anteil das Ausmaß der Dienstnehmeranteile für zwei Lohnzahlungszeiträume nicht übersteigen. Wenn hingegen der Dienstnehmer auch das Entgelt an den Dienstnehmer unverschuldeterweise nicht gezahlt und die bezüglichen Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat, darf er bei der Nachzahlung dieses Entgelts die gesamten auf dieses Entgelt entfallenden Dienstnehmeranteile einbehalten.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 502/87
    Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 502/87
    Veröff: SZ 60/114 = JBl 1987,739 = RdW 1988,21 = Arb 10646
  • 9 ObA 261/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
    Veröff: WBl 1991,62

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084005

Dokumentnummer

JJR_19870617_OGH0002_014OBA00502_8700000_003