Rechtssatz RS0083988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083988
Entscheidungsdatum
17.06.1992
Rechtssatz
Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (§ 60 Abs 1 Satz 2 ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich also nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist.Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich also nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 514/88
Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 514/88
- 9 ObA 129/89
Entscheidungstext OGH 28.06.1989 9 ObA 129/89
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
- 9 ObA 166/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 166/89
nur: Die Fälligkeit der laufenden Versicherungsbeiträge richtet sich also nicht nach der tatsächlichen Auszahlung des Arbeitsentgelts, sondern danach, wann dieses abzurechnen und auszuzahlen ist. (T2)
- 9 ObA 261/90
Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
nur T2; Veröff: WBl 1991,62 = ecolex 1991,117
- 9 ObA 67/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1992 9 ObA 67/92
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 124/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1992 9 ObA 124/92
nur: Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (§ 60 Abs 1 Satz 2 ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind im Sinne des § 58 Abs 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083988
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00514_8800000_003