1. Zur Frage des Abzuges des Versichertenbeitrages vom Entgelt:
Gemäß § 60 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil von Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages zunächst folgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (§ 60 Abs 1 zweiter Satz ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind iS des § 58 Abs 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (9 Ob A 514/88). Der Arbeitgeber verliert nach Maßgabe des § 60 Abs 1 Satz 2 und 3 ASVG sein Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug ist (9 Ob A 514/88; 9 Ob A 166/89; WBl 1991, 62 = ecolex 1991, 117 = DRdA 1991/34 (Manfred Harrer)). Im Fall einer Prozeßführung durch den Arbeitgeber kann ein Schuldvorwurf iS des § 60 ASVG an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat (WBl 1991, 62 = ecolex 1991, 117 = DRdA 1991/34 (Manfred Harrer)).Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber berechtigt, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil von Entgelt in barem abzuziehen. Dieses Recht muß bei sonstigem Verlust spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages zunächst folgenden Entgeltzahlung ausgeübt werden, es sei denn, daß die nachträgliche Entrichtung der vollen Beiträge oder eines Teiles dieser vom Dienstgeber nicht verschuldet ist. Die Sanktion des Verlustes des Rechts, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, ist an die Fälligkeit des Beitrages geknüpft (Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz ASVG). Der Eintritt der Fälligkeit ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen; demnach sind iS des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonats fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt (9 Ob A 514/88). Der Arbeitgeber verliert nach Maßgabe des Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 und 3 ASVG sein Recht, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen, auch dann, wenn er infolge eines Verschuldens nicht nur mit dem Beitragsabzug, sondern mit der gesamten Entgeltzahlung (bzw einer gebührenden Nachzahlung) in Verzug ist (9 Ob A 514/88; 9 Ob A 166/89; WBl 1991, 62 = ecolex 1991, 117 = DRdA 1991/34 (Manfred Harrer)). Im Fall einer Prozeßführung durch den Arbeitgeber kann ein Schuldvorwurf iS des Paragraph 60, ASVG an der verspäteten Entgeltzahlung und sohin an der nachträglichen Entrichtung der Beiträge in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn sich der Arbeitgeber wider besseres Wissen in eine aussichtslose Prozeßführung eingelassen hat (WBl 1991, 62 = ecolex 1991, 117 = DRdA 1991/34 (Manfred Harrer)).
Im vorliegenden Fall kam ein Verschulden der Beklagten am (objektiven) Verzug mit der Nachzahlung der strittigen Bezugsdifferenzen bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den gleichgelagerten Fall einer anderen Sonderkindergärtnerin (E vom 27.6.1990 9 Ob A 122/90) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Streitteile ausdrücklich vereinbart hatten, daß mit der Neuberechnung der Bezüge der Klägerin bis zum Ausgang dieses Verfahrens zugewartet würde. Ob es sich bis dahin um eine fälligkeitsverschiebende oder bloß um eine "reine Stundung" gehandelt hat (siehe Koziol-Welser8 I 214 f), kann daher auf sich beruhen.Im vorliegenden Fall kam ein Verschulden der Beklagten am (objektiven) Verzug mit der Nachzahlung der strittigen Bezugsdifferenzen bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den gleichgelagerten Fall einer anderen Sonderkindergärtnerin (E vom 27.6.1990 9 Ob A 122/90) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Streitteile ausdrücklich vereinbart hatten, daß mit der Neuberechnung der Bezüge der Klägerin bis zum Ausgang dieses Verfahrens zugewartet würde. Ob es sich bis dahin um eine fälligkeitsverschiebende oder bloß um eine "reine Stundung" gehandelt hat (siehe Koziol-Welser8 römisch eins 214 f), kann daher auf sich beruhen.
Mit der Zustellung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes im Paralellprozeß an die Beklagte am 11.8.1990 - das Berufungsgericht hätte dieses Datum aus dem betreffenden Akt unschwer feststellen können - endete aber die von der Klägerin zugestandene Zuwartefrist. Daß auch noch ein weiteres in erster Instanz anhängiges Verfahren einer anderen Sonderkindergärtnerin vereinbarungsgemäß abgewartet hätte werden dürfen, wurde nicht festgestellt. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes geht hervor, daß die Beklagte der Klägerin erst am 21.9.1990 eine Akontozahlung von S 180.000 (also jedenfalls ohne Abzug von Versicherungsbeiträgen) und am 18.10.1990 S 121.451,60 und am 14.12.1990 S 27.827,40 nachgezahlt hat, wobei anläßlich dieser Nachzahlungen Sozialversicherungsbeiträge von S 63.542,90 einbehalten wurden.
Diese Feststellungen reichen aber entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichtes zur Beurteilung der Frage des Verschuldens der
Beklagten iS des § 60 Abs 1 ASVG aus. Wie der Oberste Gerichtshof
in dem insofern völlig gleichartigen Fall einer weiteren
Sonderkindergärtnerin (die Korrespondenz zwischen der Beklagten und
dem Klagevertreter wurde für diese Klägerinnen gemeinsam und daher
zeitgleich geführt (siehe Beilage 6 und 7)) ausgesprochen hat
(9 Ob A 67/92 vom 27.5.1992), war die weitere Verzögerung der
Nachzahlung der vorenthaltenen Bezüge bis zur (frühestens) um
Dienstnehmeranteile verminderten Anweisung vom 18.10.1990 mangels
entsprechender Rechtfertigung verschuldet, so daß die Beklagte ihr
Abzugsrecht diesbezüglich nicht mehr hätte ausüben dürfen.
Insoweit ist daher dem Rekurs der Klägerin Folge zu geben und in
der Sache selbst mit Teilurteil zu entscheiden. Die Beklagte ist
mit ihrem Rekursvorbringen auf diese Entscheidung zu verweisen; da
das Urteil schon am 11.8.1990 an den Beklagtenvertreter zugestellt wurde, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, davon erst "Ende August" erfahren zu haben, weil ihr die verspätete Weitergabe durch ihren Vertreter zuzurechnen ist. Innerhalb einiger weniger Wochen nach dem 11.8.1990 hätte es jedenfalls möglich sein müssen, die Bezugsdifferenz zu ermitteln und an die Klägerin unter gleichzeitigem Abzug der davon zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge zur Auszahlung zu bringen.
2. Zur Frage der Erschwerniszulage:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist auf das Dienstverhältnis der Klägerin auf Grund der Verweisungen im § 14 und § 10 Stmk KGEG und in § 2 Abs 1 Stmk Landesbeamtengesetz vom 3.7.1974 LGBl 1974/124 § 19a GehaltsG (GehG) 1956 anzuwenden. Nach § 19a Abs 1 GehG gebührt dem Beamten, der den Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Zuerkennung einer solchen Erschwerniszulage an eine Sonderkindergärtnerin für Erschwernisse, die sich aus ihrer Tätigkeit in einem Sonderkindergarten im Vergleich zu einem (normalen) Kindergarten ergeben, nicht in Betracht kommt, weil diese Erschwernisse schon durch die Zuerkennung der Dienstzulage für Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher an Sonderhorten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 15 Stmk KGEG abgegolten sind.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ist auf das Dienstverhältnis der Klägerin auf Grund der Verweisungen im Paragraph 14 und Paragraph 10, Stmk KGEG und in Paragraph 2, Absatz eins, Stmk Landesbeamtengesetz vom 3.7.1974 LGBl 1974/124 Paragraph 19 a, GehaltsG (GehG) 1956 anzuwenden. Nach Paragraph 19 a, Absatz eins, GehG gebührt dem Beamten, der den Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, eine Erschwerniszulage. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Zuerkennung einer solchen Erschwerniszulage an eine Sonderkindergärtnerin für Erschwernisse, die sich aus ihrer Tätigkeit in einem Sonderkindergarten im Vergleich zu einem (normalen) Kindergarten ergeben, nicht in Betracht kommt, weil diese Erschwernisse schon durch die Zuerkennung der Dienstzulage für Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher an Sonderhorten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Stmk KGEG abgegolten sind.
Das schließt aber nicht aus, daß die Dienstleistung der Klägerin mit besonderen, durch diese Zulage nicht abgegoltenen zusätzlichen Erschwernissen verbunden ist, die - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - in den übrigen (üblichen) Sonderkindergärten nicht (oder nicht regelmäßig) auftreten. Solche Erschwernisse hat die Klägerin ausdrücklich behauptet; sollte es tatsächlich so sein, daß im Landessonderkrankenhaus Graz in der Regel die am schwersten behinderten Kinder zu betreuen sind, mit denen die übrigen Sonderkindergärten "nicht fertig werden", könnte schon dieser Umstand die Zuerkennung einer Erschwerniszulage rechtfertigen. Die bisherigen Feststellungen deuten auf solche besonderen Erschwernisse hin, erlauben aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch keinen abschließenden verläßlichen Vergleich mit den Arbeitsbedingungen in den übrigen Sonderkindergärten. Schon jetzt steht aber fest, daß die Klägerin "Kinder" bis zum Alter von 17 Jahren zu betreuen hat, was jedenfalls nicht gesetzliche Aufgabe von Sonderkindergärten ist (§ 6 Stmk KindergartenG LGBl 1966/54). Dies legt die Vermutung nahe, daß die Klägerin den unkontrollierten aggressiven Verhaltensweisen der zu betreuenden Behinderten, die zum Teil dem Kindesalter entwachsen sind, nämlich Schreikrämpfen und Tobsuchtsanfällen, aber auch Reißen an den Haaren, Beißen, Zwicken und Kratzen, Werfen mit Sesseln, in einem viel höheren Ausmaß als in sonstigen Sonderkindergärten ausgesetzt sein könnte und dadurch auch wesentlich mehr gefährdet ist. Zu prüfen wird aber auch noch sein, ob nicht auch die Betreuung der Kinder beim Anziehen, Wickeln, Waschen, Zähneputzen und der Verrichtung der Notdurft über das übliche Ausmaß der Betreuung in einem außerhalb eines Spitals geführten Sonderkindergarten, der ja wohl nur dem Tagesaufenthalt der Kinder dient, hinausgeht und damit zu weiteren Erschwernissen und Mehrleistungen führt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß "eine Vermehrung der Arbeitsmenge durch Hilfstätigkeiten wie Wickeln, Füttern, An- und Auskleiden, Waschen, Zähneputzen udgl", die durch Mangel an Hilfspersonal notwendig werden, bei der Beurteilung des Anspruches auf Erschwerniszulage außer Betracht zu bleiben habe, ist nicht zu folgen, ist doch das Vorliegen einer Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen des entsprechenden Berufes, also am normalen Berufsbild (hier einer Sonderkindergärtnerin) zu messen.Das schließt aber nicht aus, daß die Dienstleistung der Klägerin mit besonderen, durch diese Zulage nicht abgegoltenen zusätzlichen Erschwernissen verbunden ist, die - unter Zugrundelegung der gebotenen Durchschnittsbetrachtung - in den übrigen (üblichen) Sonderkindergärten nicht (oder nicht regelmäßig) auftreten. Solche Erschwernisse hat die Klägerin ausdrücklich behauptet; sollte es tatsächlich so sein, daß im Landessonderkrankenhaus Graz in der Regel die am schwersten behinderten Kinder zu betreuen sind, mit denen die übrigen Sonderkindergärten "nicht fertig werden", könnte schon dieser Umstand die Zuerkennung einer Erschwerniszulage rechtfertigen. Die bisherigen Feststellungen deuten auf solche besonderen Erschwernisse hin, erlauben aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch keinen abschließenden verläßlichen Vergleich mit den Arbeitsbedingungen in den übrigen Sonderkindergärten. Schon jetzt steht aber fest, daß die Klägerin "Kinder" bis zum Alter von 17 Jahren zu betreuen hat, was jedenfalls nicht gesetzliche Aufgabe von Sonderkindergärten ist (Paragraph 6, Stmk KindergartenG LGBl 1966/54). Dies legt die Vermutung nahe, daß die Klägerin den unkontrollierten aggressiven Verhaltensweisen der zu betreuenden Behinderten, die zum Teil dem Kindesalter entwachsen sind, nämlich Schreikrämpfen und Tobsuchtsanfällen, aber auch Reißen an den Haaren, Beißen, Zwicken und Kratzen, Werfen mit Sesseln, in einem viel höheren Ausmaß als in sonstigen Sonderkindergärten ausgesetzt sein könnte und dadurch auch wesentlich mehr gefährdet ist. Zu prüfen wird aber auch noch sein, ob nicht auch die Betreuung der Kinder beim Anziehen, Wickeln, Waschen, Zähneputzen und der Verrichtung der Notdurft über das übliche Ausmaß der Betreuung in einem außerhalb eines Spitals geführten Sonderkindergarten, der ja wohl nur dem Tagesaufenthalt der Kinder dient, hinausgeht und damit zu weiteren Erschwernissen und Mehrleistungen führt. Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß "eine Vermehrung der Arbeitsmenge durch Hilfstätigkeiten wie Wickeln, Füttern, An- und Auskleiden, Waschen, Zähneputzen udgl", die durch Mangel an Hilfspersonal notwendig werden, bei der Beurteilung des Anspruches auf Erschwerniszulage außer Betracht zu bleiben habe, ist nicht zu folgen, ist doch das Vorliegen einer Erschwernis im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen des entsprechenden Berufes, also am normalen Berufsbild (hier einer Sonderkindergärtnerin) zu messen.
Bezüglich des der Höhe nach unbestrittenen Anspruches von S 59.300 hat es daher bei der Aufhebung der Entscheidung zu bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.