Rechtssatz RS0083947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083947
Entscheidungsdatum
26.09.1990
Rechtssatz
Die Beschränkung des nachträglichen Abzuges auf die Beiträge für jeweils zwei Lohnzahlungszeiträume gilt nicht, wenn der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat. Trifft hingegen den Dienstgeber an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, darf er sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben (so schon 14 Ob A 502/87).
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083947
Dokumentnummer
JJR_19880914_OGH0002_009OBA00514_8800000_001