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Rechtssatz RS0083947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083947

Geschäftszahl

9ObA514/88; 9ObA261/90

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Rechtssatz

Die Beschränkung des nachträglichen Abzuges auf die Beiträge für jeweils zwei Lohnzahlungszeiträume gilt nicht, wenn der Dienstgeber auch das Entgelt an den Dienstnehmer, ohne daß ihn daran ein Verschulden trifft, nicht gezahlt und die darauf entfallenden Dienstnehmeranteile daher nicht einbehalten hat. Trifft hingegen den Dienstgeber an der verspäteten Beitragsentrichtung (Entgeltnachzahlung) ein Verschulden, darf er sein Abzugsrecht bei sonstigem Verlust nur spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrages nächstfolgenden Entgeltzahlung ausüben (so schon 14 Ob A 502/87).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 514/88
  • 9 ObA 261/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1990 9 ObA 261/90
    Veröff: WBl 1991,62

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083947

Dokumentnummer

JJR_19880914_OGH0002_009OBA00514_8800000_001