Rechtssatz RS0032266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032266
Entscheidungsdatum
25.08.2020
Rechtssatz
Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des § 72 EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern.Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des Paragraph 72, EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß Paragraph 1358, ABGB zu fordern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 137/60
Entscheidungstext OGH 25.10.1960 4 Ob 137/60
Veröff: Arb 7293 = SozM VII,5
- 4 Ob 12/73
Entscheidungstext OGH 20.02.1973 4 Ob 12/73
Veröff: JBl 1973,482 = Arb 9098
- 4 Ob 79/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 79/80
Auch; Veröff: Arb 9884
- 14 ObA 80/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 80/87
Beisatz: Der Regressanspruch des Arbeitgebers entsteht weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese lässt den Regressanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf. (T1)
Veröff: RdW 1988,19
- 3 Ob 15/96
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 15/96
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/132
- 6 Ob 237/04b
Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 237/04b
Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T2)
Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T3)
- 9 Ob 59/12k
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 59/12k
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG. (T4); Veröff: SZ 2013/73
- 9 ObA 74/19a
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 74/19a
- 8 ObA 54/20d
Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 ObA 54/20d
Beisatz: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032266
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19601025_OGH0002_0040OB00137_6000000_001