Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Beklagte wiederholt im wesentlichen seine bereits in erster Instanz vorgebrachten Einwände, daß er nicht belangt werden könne, weil sich die Klägerin bei der Steuerberechnung eines Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen bedient habe, und der Anspruch sei verjährt, da es sich bei der nicht abgeführten Lohnsteuer um monatliche Teilleistungen gehandelt habe, die alle - hätte sie die Klägerin rechtzeitig abgeführt - vor mehr als drei Jahren gezahlt hätten werden müssen.
Gemäß § 82 Abs. 1 EStG ist zwar der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (Schubert-Schuch-Pokorny-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 921 f). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs. 2 EStG abgesehen - von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Für seine Steuerverbindlichkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 BAO gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Gamerith in RummelGemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist zwar der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer (Schubert-Schuch-Pokorny-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2 921 f). Der Arbeitnehmer selbst kann - von den Ausnahmefällen des Paragraph 82, Absatz 2, EStG abgesehen - von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Für seine Steuerverbindlichkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß den Paragraphen 6, Absatz eins und 7 Absatz eins, BAO gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB. Daher zahlt der Arbeitgeber bei Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB, für die er persönlich haftet. Wenn daher der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gemäß Paragraph 1358, ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (Gamerith in Rummel
ABGB § 1358 Rz 3 mwH; Arb. 9.098, 9.884, 10.091 = DRdA 1985/2;ABGB Paragraph 1358, Rz 3 mwH; Arb. 9.098, 9.884, 10.091 = DRdA 1985/2;
SZ 54/169 = JBl. 1982, 439; RZ 1986/29 ua). Dieser Anspruch behält
entgegen der Ansicht des Beklagten die rechtliche Qualifikation als Anspruch auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Steuer, so daß schadenersatzrechtlichen Erwägungen der Boden entzogen ist. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus (MSA EStG 1972 § 82 Anm. 1). Ob der Arbeitgeber selbst die Berechnung der Lohnsteuer vornahm oder dazu die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nahm, ist unerheblich. Voraussetzung des Eintritts in die Gläubigerrechte ist allerdings die Befriedigung des Gläubigers, die nicht durch Barzahlung erfolgen muß (Gamerith aaO Rz 4) und noch bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen kann (ZAS 1971/22; Berger ebendort 178).entgegen der Ansicht des Beklagten die rechtliche Qualifikation als Anspruch auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Steuer, so daß schadenersatzrechtlichen Erwägungen der Boden entzogen ist. Die Haftung des Arbeitgebers für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer setzt kein Verschulden des Arbeitgebers voraus (MSA EStG 1972 Paragraph 82, Anmerkung 1). Ob der Arbeitgeber selbst die Berechnung der Lohnsteuer vornahm oder dazu die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nahm, ist unerheblich. Voraussetzung des Eintritts in die Gläubigerrechte ist allerdings die Befriedigung des Gläubigers, die nicht durch Barzahlung erfolgen muß (Gamerith aaO Rz 4) und noch bis zum Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgen kann (ZAS 1971/22; Berger ebendort 178).
Entgegen der Ansicht des Beklagten entsteht der Regreßanspruch des Arbeitgebers - wie erwähnt - weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer - hätte er sie richtig errechnet - abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese läßt den Regreßanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf (Gamerith in Rummel ABGB § 896 Rz 2 mwH; SZ 46/19 ua). Der Ersatzanspruch der Klägerin auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Lohnsteuer, die erst nach Klageeinbringung in voller Höhe entrichtet wurde, ist daher nicht verjährt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dem sich die Klägerin nicht beteiligte, gründet sich auf die §§ 52 Abs. 2, 392 Abs. 2 ZPO.Entgegen der Ansicht des Beklagten entsteht der Regreßanspruch des Arbeitgebers - wie erwähnt - weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer - hätte er sie richtig errechnet - abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese läßt den Regreßanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf (Gamerith in Rummel ABGB Paragraph 896, Rz 2 mwH; SZ 46/19 ua). Der Ersatzanspruch der Klägerin auf Nachzahlung zu wenig entrichteter Lohnsteuer, die erst nach Klageeinbringung in voller Höhe entrichtet wurde, ist daher nicht verjährt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dem sich die Klägerin nicht beteiligte, gründet sich auf die Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.