Rechtssatz RS0058251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058251
Entscheidungsdatum
17.06.1987
Rechtssatz
Gemäß § 82 Abs 1 EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist der Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug Steuerpflichtiger, Steuerschuldner und Träger der Steuer; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0058251
Dokumentnummer
JJR_19870617_OGH0002_014OBA00080_8700000_003