Rechtssatz RS0030861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030861
Entscheidungsdatum
27.09.2013
Rechtssatz
Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des Paragraph 82, Absatz 2, EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden; er hat aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/84
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 4 Ob 80/84
Veröff: RZ 1986/29 S 90
- 8 Ob 593/86
Entscheidungstext OGH 18.12.1986 8 Ob 593/86
Veröff: SZ 59/229
- 14 ObA 80/87
Entscheidungstext OGH 17.06.1987 14 ObA 80/87
nur: Der Arbeitnehmer kann weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs 2 EStG abgesehen - noch auf Zahlung der auf ihn entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch genommen werden. (T1)
Veröff: RdW 1988,19
- 9 ObA 1018/90
Entscheidungstext OGH 05.12.1990 9 ObA 1018/90
Vgl auch
- 8 ObA 142/00s
Entscheidungstext OGH 23.11.2000 8 ObA 142/00s
- 6 Ob 339/00x
Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x
nur: Der Arbeitnehmer kann von den Abgabenbehörden nicht unmittelbar auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. (T2)
Veröff: SZ 74/101
- 10 ObS 380/02h
Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 ObS 380/02h
- 9 ObA 63/13z
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 63/13z
Vgl; Beisatz: Der Arbeitgeber schuldet den Bruttolohn. Eine allfällige Überzahlung an das Finanzamt hat der Arbeitnehmer im Allgemeinen im Weg des Rückzahlungsanspruchs nach § 240 Abs 3 BAO geltend zu machen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0030861
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0040OB00080_8400000_001