I. Der Rekurs des Klägers ist unzulässig:römisch eins. Der Rekurs des Klägers ist unzulässig:
Gemäß § 528 Abs.1 Z 5 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs.1 Satz 4 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 2.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz in Ansehung eines Teilbetrages von S 1.258,63 brutto sA als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen. Diese Entscheidung betrifft demnach einen Teil des Beschwerdegegenstandes, der S 2.000 nicht übersteigt. Der Rekurs des Klägers muß deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Satz 4 ArbGG sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über einen S 2.000 an Geld oder Geldeswert nicht übersteigenden Beschwerdegegenstand oder Teil des Beschwerdegegenstandes unzulässig. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht das Urteil der ersten Instanz in Ansehung eines Teilbetrages von S 1.258,63 brutto sA als nichtig aufgehoben und die Klage in diesem Umfang zurückgewiesen. Diese Entscheidung betrifft demnach einen Teil des Beschwerdegegenstandes, der S 2.000 nicht übersteigt. Der Rekurs des Klägers muß deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 und 52 Abs.1 ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO; die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen.
II. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.römisch zwei. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Einen wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens und eine Aktenwidrigkeit des angefochtenen Urteils sieht der Kläger im Fehlen von Feststellungen des Berufungsgerichtes, welchen seiner Ansprüche die einzelnen Teilzahlungen der beklagten Partei zuzuordnen waren; das Beweisverfahren habe nämlich ergeben, daß ihm die beklagte Partei über die erst am 25.5.1981 gezahlten S 29.857,10 hinaus noch einen weiteren Entgeltbetrag von S 7.232,22 brutto widerrechtlich vorenthalten habe. Diese Rüge - mit welcher der Kläger der Sache nach einen materiellrechtlichen, auf (vermeintlich) unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel des angefochtenen Urteils geltend macht - ist nicht stichhältig: Wie der Kläger selbst schon in erster Instanz bei der Verhandlungstagsatzung vom 10.1.1981 vorgebracht hat, umfaßt sein restliches Klagebegehren auf Zahlung von S 7.232,22 brutto sA nur noch die Bruttoprämie von S
18.768 (genau: S 18.768,22) 'unter Berücksichtigung der Akonto-Nettozahlung von S 10.975'. Nur damit und nicht auch mit den übrigen, bereits befriedigten Lohnansprüchen des Klägers hatten sich daher die Vorinstanzen zu befassen; aus demselben Grund erübrigen sich auch Feststellungen über die richtige Zuordnung der von der beklagten Partei während des Verfahrens auf diese anderen Forderungen geleisteten Teilzahlungen.
Auch die Rechtsrüge des Klägers ist nicht begründet: Das den Gegenstand der Revision bildende Teilbegehren von S 5.773,27 brutto sA umfaßt die von der beklagten Partei für die Brutto-Prämie von S 18.768,22 abgeführten Beträge an Lohnsteuer (S 5.129) und Sozialversicherungsbeiträgen (S 2.664), vermindert um den erwiesenermaßen zu Unrecht einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuerbetrag von S 1.819,63 und den bereits rechtskräftig zugesprochenen Teilbetrag von S 200,32. Der Kläger meint, daß die 'vom Berufungsgericht vorgenommene Umrechnung von brutto auf netto' nicht zu seinen Lasten gehen dürfe, weil er verlangen könne, daß sowohl die Lohnsteuer als auch die Sozialversicherungsbeiträge richtig und ordnungsgemäß errechnet und 'für ihn abgeführt' würden; das sei jedoch auf Grund des Verhaltens der beklagten Partei nicht gewährleistet gewesen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Wie der Oberste
Gerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat (SZ 54/169 = EvBl.
1982/75 = JBl.1982, 439; Arb 9884, 10.091 ua; ähnlich auch ÖBl.1983,
68), ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen; der Arbeitgeber muß aber von diesem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge einbehalten. Gemäß § 82 Abs.1 EStG ist zwar beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer selbst kann - von den Ausnahmefällen des § 82 Abs.2 EStG abgesehen - von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Für seine Steuerverbindlichkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB (§ 6 Abs.1, § 7 Abs.1 BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Die auf den Versicherten und den Arbeitgeber entfallenden Sozialversicherungsbeiträge schuldet dagegen gemäß § 58 Abs.2 ASVG allein der Arbeitgeber; er hat diese Beträge zur Gänze einzuzahlen. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge hat. Auch der Kläger kann somit von der beklagten Partei nicht die Zahlung jener - richtig errechneten - Beträge verlangen, die sie von der noch offenen Brutto-Prämienforderung von S 18.768,22 an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten und dem Finanzamt Innsbruck bzw. der Kärntner Gebietskrankenkasse abgeführt hat. Das den Gegenstand der Revision bildende Restbegehren von S 5.773,27 brutto sA betrifft ausschließlich solche Beträge; es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.68), ist der Arbeitnehmer grundsätzlich berechtigt, ein Bruttoentgelt einzuklagen; der Arbeitgeber muß aber von diesem Bruttobetrag, den er dem Arbeitnehmer schuldet, noch vor der Auszahlung die von ihm für den Arbeitnehmer abzuführenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge einbehalten. Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EStG ist zwar beim Lohnsteuerabzug der Arbeitnehmer Steuerschuldner; der Arbeitgeber haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Arbeitnehmer selbst kann - von den Ausnahmefällen des Paragraph 82, Absatz 2, EStG abgesehen - von den Abgabenbehörden nicht auf Zahlung der Lohnsteuer in Anspruch genommen werden. Für seine Steuerverbindlichkeit haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 891, ABGB (Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, BAO), so daß der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld im Sinne des Paragraph 1358, ABGB zahlt, für die er persönlich haftet. Die auf den Versicherten und den Arbeitgeber entfallenden Sozialversicherungsbeiträge schuldet dagegen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG allein der Arbeitgeber; er hat diese Beträge zur Gänze einzuzahlen. Daraus folgt, daß der Arbeitnehmer weder von den Abgabenbehörden noch von den Sozialversicherungsträgern unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden kann, aber auch selbst keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung dieser an Dritte abzuführenden Beträge hat. Auch der Kläger kann somit von der beklagten Partei nicht die Zahlung jener - richtig errechneten - Beträge verlangen, die sie von der noch offenen Brutto-Prämienforderung von S 18.768,22 an Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten und dem Finanzamt Innsbruck bzw. der Kärntner Gebietskrankenkasse abgeführt hat. Das den Gegenstand der Revision bildende Restbegehren von S 5.773,27 brutto sA betrifft ausschließlich solche Beträge; es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.