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Entscheidung 9 ObA 1018/90×

Entscheidung 9 ObA 1018/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA1018/90

Entscheidungsdatum

05.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Meier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Edith Söllner und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Norbert M***, Koch, Völs, Thurnfelsstraße 17, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann S***, Gastwirt, Mieders, Oweges 5 g, vertreten durch Dr. Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 44.328,53 brutto und S 3.481,45 netto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 1990, GZ 5 Ra 141/90-19, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision liegt entgegen der Ansicht des Revisionswerbers im Zulassungsbereich, da die hinsichtlich der Kündigungsentschädigung auf den Beklagten als Arbeitgeber entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung gem Paragraph 58, Absatz 2, ASVG allein von diesem als Beitragsschuldner zu entrichten sind und der Kläger diese Beiträge daher weder geltend machte noch hätte geltend machen können vergleiche RZ 1986/29 ua). Im übrigen hängt die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers iS des Paragraph 82, a Litera b, zweiter Fall GewO 1859 berechtigt erfolgte, von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab, so daß diesbezüglich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Anmerkung

E22485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA01018.9.1205.000

Dokumentnummer

JJT_19901205_OGH0002_009OBA01018_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung