Entscheidungsgründe:
Mit dem Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3.12.1982, S 167/82-2, wurde über das Vermögen des Friseurmeisters Herbert H*** auf Antrag der Beklagten der Konkurs eröffnet und die Klägerin zum Masseverwalter bestellt.
Die Beklagte hatte bereits zu 49 Nc 691/81 und zu 49 Nc 18/82 gegen den Gemeinschuldner Konkursanträge gestellt. Nachdem dieser am 19.3.1982 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen S 133.000,-- an die Beklagte bezahlt und sich gleichzeitig verpflichtet hatte, die weiteren Rückstände beginnend mit 20.4.1982 in monatlichen Teilbeträgen von S 9.000,-- abzustatten, zog die Beklagte den Konkursantrag zu 49 Nc 18/82 zurück. Der Gemeinschuldner bezahlte am 21.4.1982 S 9.000,-- an die Beklagte, welche diese Zahlungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entgegennahm. Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung Zahlung von S 142.000,-- samt Anhang, indem sie die Zahlungen des Gemeinschuldners gemäß § 30 Abs 1 Z 3 KO anficht.Die Beklagte hatte bereits zu 49 Nc 691/81 und zu 49 Nc 18/82 gegen den Gemeinschuldner Konkursanträge gestellt. Nachdem dieser am 19.3.1982 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen S 133.000,-- an die Beklagte bezahlt und sich gleichzeitig verpflichtet hatte, die weiteren Rückstände beginnend mit 20.4.1982 in monatlichen Teilbeträgen von S 9.000,-- abzustatten, zog die Beklagte den Konkursantrag zu 49 Nc 18/82 zurück. Der Gemeinschuldner bezahlte am 21.4.1982 S 9.000,-- an die Beklagte, welche diese Zahlungen in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entgegennahm. Die Klägerin begehrte nach Klagseinschränkung Zahlung von S 142.000,-- samt Anhang, indem sie die Zahlungen des Gemeinschuldners gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO anficht.
Die Beklagte wendete ein, die Zahlung von S 133.000,-- sei Zug um Zug gegen Einstellung von exekutiven Verkäufen am 24.3.1982 erfolgt, sodaß es sich um Zahlung aus Absonderungsrechten handle, wodurch die allgemeine Masse nicht verkürzt worden sei. Eine der Beklagten bekannte Begünstigungsabsicht liege nicht vor. Die Beklagte sei nicht passiv klagslegitimiert, weil sie die Sozialversicherungsbeiträge zu 85 % nur als Inkassomandatar für andere Rechtsträger einhebe. Hinsichtlich eines Betrages von S 67.024,28 liege kein Anfechtungsgrund vor, weil für diesen Betrag exekutive Pfandrechte erworben wurden, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung älter als ein Jahr waren. Die Zahlung von S 133.000,-- umfasse zum Großteil Dienstnehmeranteile. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Von seinen Feststellungen sind folgende hervorzuheben:
Bereits seit 1980 waren gegen den Gemeinschuldner zahlreiche Exekutionen verschiedener Gläubiger anhängig. Den Antrag auf Eröffnung des vorliegenden Konkurses hatte die Beklagte wegen exekutiv zu 2 E 6500/81 des Exekutionsgerichtes Wien betriebener rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März bis September 1981 im Betrage von S 128.550,88 gestellt. Am 19.3.1982 sprach der Gemeinschuldner bei der Beklagten vor, um durch Teilzahlung und Abschluß einer Ratenvereinbarung den drohenden Konkurs abzuwenden. Dabei wurde die eingangs angeführte Vereinbarung abgeschlossen. Da H*** den Betrag von S 133.000,-- nicht aus eigenem aufbringen konnte, hatte er sich unter dem Druck des von der Beklagten gestellten Konkursantrages von seinem Vater, der zu dieser Besprechung mitgekommen war, S 133.000,-- als Vorschuß auf das Erbe ausbezahlen lassen, wovon die Beklagte wußte, ebenso von seiner Zahlungsunfähigkeit. Die klagsgegenständlichen S 142.000,-- enthalten S 53.731,85 an Dienstnehmeranteilen.
Die angemeldeten Konkursforderungen betragen in der ersten Klasse S 348.691,15, in der zweiten Klasse S 667.639,78 und in der dritten Klasse S 140.953,14. Davon wurden von der Beklagten in der ersten Klasse S 221.141,23 samt Nebengebühren und in der zweiten Klasse S 33.630,76 samt Nebengebühren angemeldet. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung besaß die Beklagte wegen betriebener Forderungen von zusammen S 67.024,28 Pfandrechte, die älter waren als ein Jahr. Der Verkauf erbrachte keinen Erlös.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Passivlegitimation der Beklagten für die gesamte Zahlung, die sie entgegengenommen habe, wegen der Besonderheit der gesetzlich geregelten Beziehungen der Anspruchsberechtigten zum einhebenden Rechtsträger gegeben sei. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 1 Z 3 KO lägen vor. Die Begünstigungsabsicht sei anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kongruente Deckung erhält, der Gemeinschuldner den Gegner aber vor anderen Gläubigern begünstigen wollte und der Gegner diese Absicht zumindest hätte kennen müssen. Der Gemeinschuldner habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt und die Beklagte durch Zahlung von S 133.000,-- und den Abschluß einer Zahlungsvereinbarung begünstigen wollen und tatsächlich begünstigt, um den drohenden Konkurs abzuwenden. Die Beklagte habe aus den zahlreichen, zum Teil von ihr selbst geführten Exekutionen, den von ihr gestellten Konkursanträgen und der ihr bekannten Tatsache, daß dem Gemeinschuldner der Betrag von S 133.000,-- von seinem Vater als Vorgriff auf das Erbe zur Verfügung gestellt wurde, die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gekannt. Zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen mache das Gesetz weder im § 30 Abs 1 KO noch bei den sonstigen Anfechtungstatbeständen einen Unterschied. Der Einwand, daß die Beklagte unanfechtbare Pfandrechte für einen Betrag von S 67.024,28 habe, dringe nicht durch, weil ihr Anspruch durch diese Pfandrechte nicht gedeckt sei, sondern die Befriedigung aus dem nicht haftenden Schuldnervermögen erfolgte. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 88.268,15 s.A. zusprach, das Mehrbegehren von S 53.731,83 s.A. aber abwies.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß die Passivlegitimation der Beklagten für die gesamte Zahlung, die sie entgegengenommen habe, wegen der Besonderheit der gesetzlich geregelten Beziehungen der Anspruchsberechtigten zum einhebenden Rechtsträger gegeben sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3, KO lägen vor. Die Begünstigungsabsicht sei anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner zwar kongruente Deckung erhält, der Gemeinschuldner den Gegner aber vor anderen Gläubigern begünstigen wollte und der Gegner diese Absicht zumindest hätte kennen müssen. Der Gemeinschuldner habe seine Zahlungsunfähigkeit gekannt und die Beklagte durch Zahlung von S 133.000,-- und den Abschluß einer Zahlungsvereinbarung begünstigen wollen und tatsächlich begünstigt, um den drohenden Konkurs abzuwenden. Die Beklagte habe aus den zahlreichen, zum Teil von ihr selbst geführten Exekutionen, den von ihr gestellten Konkursanträgen und der ihr bekannten Tatsache, daß dem Gemeinschuldner der Betrag von S 133.000,-- von seinem Vater als Vorgriff auf das Erbe zur Verfügung gestellt wurde, die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners gekannt. Zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen mache das Gesetz weder im Paragraph 30, Absatz eins, KO noch bei den sonstigen Anfechtungstatbeständen einen Unterschied. Der Einwand, daß die Beklagte unanfechtbare Pfandrechte für einen Betrag von S 67.024,28 habe, dringe nicht durch, weil ihr Anspruch durch diese Pfandrechte nicht gedeckt sei, sondern die Befriedigung aus dem nicht haftenden Schuldnervermögen erfolgte. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es der Klägerin nur S 88.268,15 s.A. zusprach, das Mehrbegehren von S 53.731,83 s.A. aber abwies.
Auch das Berufungsgericht gelangte zur Ansicht, daß der Gemeinschuldner die Beklagte vor anderen Gläubigern begünstigte und daß die Beklagte die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners kannte oder kennen mußte. Mit Recht habe sich die Beklagte allerdings dagegen gewandt, daß bei der Anfechtung nicht zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge unterschieden wurde. Für den Standpunkt des Erstgerichtes scheine zwar zu sprechen, daß in den vollstreckbaren Rückstandsausweisen der Beklagten als Verpflichteter der Dienstgeber aufscheint, der gemäß § 60 Abs 1 ASVG von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Der Dienstgeber, der diesen Abzug gemacht hat, sei zwar dem einhebenden Sozialversicherungsträger gegenüber zur Abführung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile verpflichtet und insoweit auch sein Schuldner. Die einbehaltenen Dienstnehmeranteile könnten aber nicht dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen des Dienstgebers zugerechnet werden, weil er sie nicht im eigenen Namen einbehält, sondern lediglich aufgrund des ihm gesetzlich eingeräumten Inkassomandates. Dies leuchte insbesondere aus § 114 ASVG hervor, der das vorsätzliche Vorenthalten der einbehaltenen oder übernommenen Beiträge des Dienstnehmers unter Strafandrohung stelle. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Abführung der Dienstnehmeranteile ergebe sich daher nicht aus eigener Schuld, sondern aus dem übernommenen Inkasso für fremde Rechnung. Es wäre auch nicht einzusehen, warum die auf die Dienstnehmer entfallenden, einen Teil ihres Bruttoentgeltes bildenden, ihnen aber gar nicht ausbezahlten Beitragsteile in jenen Fonds fallen sollten, aus dem die Konkursgläubiger zu befriedigen sind. Der einhebende Sozialversicherungsträger könne zwar zur Hereinbringung der vom Dienstgeber einbehaltenen Dienstnehmeranteile Exekution auf dessen Vermögen führen; auf die beim Dienstgeber befindlichen, noch nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführten Beitragsteile der Dienstnehmer könnten aber andere Gläubiger des Dienstgebers nicht greifen. Die einbehaltenen, aber noch nicht abgeführten Dienstnehmeranteile gehörten daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners, woran auch eine Vermischung der Geldmittel mit jenen des Gemeinschuldners nichts ändern könnte. Insoweit fehle es der Klägerin daher an der Anfechtungsbefugnis und somit an der aktiven Klagslegitimation. Da eine Rechtsprechung zur Frage, ob der Masseverwalter hinsichtlich bezahlter Dienstnehmeranteile im Konkurs des Dienstgebers anfechtungsberechtigt sei, fehle, sei die Revision in diesem Belang als zulässig zu erklären gewesen.Auch das Berufungsgericht gelangte zur Ansicht, daß der Gemeinschuldner die Beklagte vor anderen Gläubigern begünstigte und daß die Beklagte die Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners kannte oder kennen mußte. Mit Recht habe sich die Beklagte allerdings dagegen gewandt, daß bei der Anfechtung nicht zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmeranteilen der Sozialversicherungsbeiträge unterschieden wurde. Für den Standpunkt des Erstgerichtes scheine zwar zu sprechen, daß in den vollstreckbaren Rückstandsausweisen der Beklagten als Verpflichteter der Dienstgeber aufscheint, der gemäß Paragraph 60, Absatz eins, ASVG von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil vom Entgelt in barem abzuziehen. Der Dienstgeber, der diesen Abzug gemacht hat, sei zwar dem einhebenden Sozialversicherungsträger gegenüber zur Abführung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile verpflichtet und insoweit auch sein Schuldner. Die einbehaltenen Dienstnehmeranteile könnten aber nicht dem dem Konkurs unterworfenen Vermögen des Dienstgebers zugerechnet werden, weil er sie nicht im eigenen Namen einbehält, sondern lediglich aufgrund des ihm gesetzlich eingeräumten Inkassomandates. Dies leuchte insbesondere aus Paragraph 114, ASVG hervor, der das vorsätzliche Vorenthalten der einbehaltenen oder übernommenen Beiträge des Dienstnehmers unter Strafandrohung stelle. Die Verpflichtung des Dienstgebers zur Abführung der Dienstnehmeranteile ergebe sich daher nicht aus eigener Schuld, sondern aus dem übernommenen Inkasso für fremde Rechnung. Es wäre auch nicht einzusehen, warum die auf die Dienstnehmer entfallenden, einen Teil ihres Bruttoentgeltes bildenden, ihnen aber gar nicht ausbezahlten Beitragsteile in jenen Fonds fallen sollten, aus dem die Konkursgläubiger zu befriedigen sind. Der einhebende Sozialversicherungsträger könne zwar zur Hereinbringung der vom Dienstgeber einbehaltenen Dienstnehmeranteile Exekution auf dessen Vermögen führen; auf die beim Dienstgeber befindlichen, noch nicht an den Sozialversicherungsträger abgeführten Beitragsteile der Dienstnehmer könnten aber andere Gläubiger des Dienstgebers nicht greifen. Die einbehaltenen, aber noch nicht abgeführten Dienstnehmeranteile gehörten daher nicht zu dem der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners, woran auch eine Vermischung der Geldmittel mit jenen des Gemeinschuldners nichts ändern könnte. Insoweit fehle es der Klägerin daher an der Anfechtungsbefugnis und somit an der aktiven Klagslegitimation. Da eine Rechtsprechung zur Frage, ob der Masseverwalter hinsichtlich bezahlter Dienstnehmeranteile im Konkurs des Dienstgebers anfechtungsberechtigt sei, fehle, sei die Revision in diesem Belang als zulässig zu erklären gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde. Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.