Die Revision der Kläger zu Punkt I.) ist zulässig und berechtigt.Die Revision der Kläger zu Punkt römisch eins.) ist zulässig und berechtigt.
a) Der Revisionsgrund der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der Auffassung in der Revision wurde in der Entscheidung 1 R 516/00i nicht über denselben Anspruch wie im vorliegenden Verfahren entschieden. Dort ging es um Räumung eines Trennstücks (TS 1), ein solches Begehren ist nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht.a) Der Revisionsgrund der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen der Auffassung in der Revision wurde in der Entscheidung 1 R 516/00i nicht über denselben Anspruch wie im vorliegenden Verfahren entschieden. Dort ging es um Räumung eines Trennstücks (TS 1), ein solches Begehren ist nicht Gegenstand der hier zu beurteilenden Klage. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht.
b) Der Beklagte hat durch Unterfertigung des Vergleichs am 15. Juli 1999 vor dem Bezirksgericht Kufstein seine Judikatsschuld entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck erfüllt. Der am 15. Juli 1999 unterfertigte Vergleich ist der maßgebliche Exekutionstitel, dessen Ergänzung gemäß § 10 EO die Kläger nach Klagsänderung nun begehren, ersichtlich, weil diesem Exekutionstitel kein Lageplan angeschlossen war. Über die übrigen Hindernisse, die nach der Entscheidung 2 R 656/99f-11 des Landesgerichts Innsbruck einer Exekutionsführung (auch) entgegenstünden, ist hier nicht zu entscheiden. Rechtsfragen, die ausschließlich im Exekutionsverfahren zu klären sind, können hier nicht gelöst werden.b) Der Beklagte hat durch Unterfertigung des Vergleichs am 15. Juli 1999 vor dem Bezirksgericht Kufstein seine Judikatsschuld entsprechend dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck erfüllt. Der am 15. Juli 1999 unterfertigte Vergleich ist der maßgebliche Exekutionstitel, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 10, EO die Kläger nach Klagsänderung nun begehren, ersichtlich, weil diesem Exekutionstitel kein Lageplan angeschlossen war. Über die übrigen Hindernisse, die nach der Entscheidung 2 R 656/99f-11 des Landesgerichts Innsbruck einer Exekutionsführung (auch) entgegenstünden, ist hier nicht zu entscheiden. Rechtsfragen, die ausschließlich im Exekutionsverfahren zu klären sind, können hier nicht gelöst werden.
Wenn die in § 7 Abs 1 und 2, § 8 Abs 2 und § 9 (EO) geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss die Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen (§ 10 EO idFd EO-Novelle 1991). Das klagestattgebende Urteil nach § 10 EO schafft nicht einen neuen Exekutionstitel, sondern dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs, ergänzt im Fall des § 7 Abs 1 EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs (Jakusch in Angst, EO, § 10 Rz 1 mwN aus der Rsp). Dass die Klage nach § 10 EO eine Feststellungsklage ist, wurde ungeachtet unterschiedlicher Meinungen in der Lehre zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 208/02p bekräftigt (RIS-Justiz RS0000429), wobei allerdings ein fehlerhafter Urteilstenor nicht schadet, sondern der angestrebte Spruch nach § 10 EO von Amts wegen (neu) zu formulieren ist (SZ 34/29, SZ 34/166 u.a.; RIS-Justiz RS0000304).Wenn die in Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, (EO) geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss die Bewilligung der Exekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen Urteils vorausgehen (Paragraph 10, EO idFd EO-Novelle 1991). Das klagestattgebende Urteil nach Paragraph 10, EO schafft nicht einen neuen Exekutionstitel, sondern dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs, ergänzt im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, EO die im bereits vorhandenen Exekutionstitel fehlenden oder unklaren Angaben und ersetzt in den anderen Fällen die zur Exekutionsführung sonst erforderliche Urkunde. Das Klageziel ist die Feststellung des Bestehens des Vollstreckungsanspruchs (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 10, Rz 1 mwN aus der Rsp). Dass die Klage nach Paragraph 10, EO eine Feststellungsklage ist, wurde ungeachtet unterschiedlicher Meinungen in der Lehre zuletzt in der Entscheidung 3 Ob 208/02p bekräftigt (RIS-Justiz RS0000429), wobei allerdings ein fehlerhafter Urteilstenor nicht schadet, sondern der angestrebte Spruch nach Paragraph 10, EO von Amts wegen (neu) zu formulieren ist (SZ 34/29, SZ 34/166 u.a.; RIS-Justiz RS0000304).
In dem hier zu beurteilenden Vergleich als zu ergänzender Exekutionstitel wurden die Grenzen der vom Beklagten zu übertragenden Grundstücksteile nicht in einer zur Einverleibung des Eigentumsrechts geeigneten Form (Teilungsplan), sondern jedenfalls zum Teil nur verbal umschrieben. Dies kann aber durch Klage nach § 10 EO saniert werden. Entgegen der älteren Rsp (vgl JBl 1978, 383 = NZ 1980, 4 u.a.; RIS-Justiz RS0001384) wird nach nunmehriger Rsp durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (so ausdrücklich 3 Ob 143/97v = ecolex 1999, 766 [zustimmend H. Schumacher mwN] = RdW 1999, 599 zu einem Fall, in dem wie hier die mangelnde Determinierung der im gerichtlichen Vergleich umschriebenen Grundstücksgrenzen und die deshalb erforderliche Sanierung dieses unbestimmten Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage zu beurteilen war; 3 Ob 316/99p = EvBl 2001/6; 3 Ob 207/01i = NZ 2003, 215; RIS-Justiz RS0001384; Jakusch aaO § 7 Rz 36, § 10 Rz 6; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 10 Rz 4). Die in der E 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279 vertretene gegenteilige Ansicht wurde bereits in der E 3 Ob 207/01i abgelehnt. Dementsprechend kann das Klagebegehren darauf gerichtet werden, dass die ursprünglich auch nur verbal beschriebenen Trennstücke nun durch einen entsprechenden Verweis auf einen Teilungsplan genau beschrieben werden.In dem hier zu beurteilenden Vergleich als zu ergänzender Exekutionstitel wurden die Grenzen der vom Beklagten zu übertragenden Grundstücksteile nicht in einer zur Einverleibung des Eigentumsrechts geeigneten Form (Teilungsplan), sondern jedenfalls zum Teil nur verbal umschrieben. Dies kann aber durch Klage nach Paragraph 10, EO saniert werden. Entgegen der älteren Rsp vergleiche JBl 1978, 383 = NZ 1980, 4 u.a.; RIS-Justiz RS0001384) wird nach nunmehriger Rsp durch die Titelergänzungsklage auch die Sanierung von inhaltlichen Mängeln des Exekutionstitels möglich gemacht (so ausdrücklich 3 Ob 143/97v = ecolex 1999, 766 [zustimmend H. Schumacher mwN] = RdW 1999, 599 zu einem Fall, in dem wie hier die mangelnde Determinierung der im gerichtlichen Vergleich umschriebenen Grundstücksgrenzen und die deshalb erforderliche Sanierung dieses unbestimmten Exekutionstitels durch eine Titelergänzungsklage zu beurteilen war; 3 Ob 316/99p = EvBl 2001/6; 3 Ob 207/01i = NZ 2003, 215; RIS-Justiz RS0001384; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 36, Paragraph 10, Rz 6; Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 10, Rz 4). Die in der E 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279 vertretene gegenteilige Ansicht wurde bereits in der E 3 Ob 207/01i abgelehnt. Dementsprechend kann das Klagebegehren darauf gerichtet werden, dass die ursprünglich auch nur verbal beschriebenen Trennstücke nun durch einen entsprechenden Verweis auf einen Teilungsplan genau beschrieben werden.
c) Gegenstand des Verfahrens nach § 10 EO ist nicht der materielle Bestand des Anspruchs selbst, das neue Urteil tritt nicht an die Stelle des Exekutionstitels, sondern ergänzend zu ihm hinzu (Jakusch aaO § 10 Rz 4 mwN). Wegen des Zwecks und der Natur der Ergänzungsklage sind gegen den Anspruch selbst gerichtete materiellrechtliche Einwendungen nicht zulässig (Jakusch aaO § 10 Rz 12), im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO ist somit der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Anspruch nicht neuerlich zu prüfen (SZ 25/12 = EvBl 1952/139; 3 Ob 163/98m = EvBl 1998/211; 3 Ob 143/98w; RIS-Justiz RS0000420). Im Übrigen ist der Wendung im Vergleich für TS 4, wonach der - genau umschriebene - Grundstücksstreifen "mit der Gp 1901/3 (des Erstklägers) vereinigt" werde und "in das Eigentum des Erstklägers" übergehe, eine Leistungsverpflichtung zu entnehmen. Grammatikalisch zwar in eine Seins-Beschreibung ("wird ... vereinigt" und "geht ... über") statt in eine Sollens-Anforderung gekleidet, ist bei logischer Betrachtung des Vergleichsinhalts schon auf der Ebene der Wortinterpretation (vgl. dazu Jakusch aaO § 7 Rz 5) - selbst ohne Rückgriff auf die Erforschung des Parteiwillens - keine andere Interpretation denkbar, als dass eben der Beklagte verpflichtet ist, diesen Grundstreifen in das Eigentum des Klägers zu übertragen, um dem GSt 1901/3 zugeschrieben zu werden. Auch die Vereinbarung, wonach der Beklagte dem Erstkläger das TS 1 "übergibt", enthält bei Anlegung dieser Grundsätze eine Leistungsverpflichtung. Aus dem Gesamtinhalt des Vergleichs (Grenzberichtigung, aber auch Grundstückstausch und Einräumung von hier nicht wiedergegebenen Dienstbarkeiten) gilt dies auch für die TSe 2 und 3.c) Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 10, EO ist nicht der materielle Bestand des Anspruchs selbst, das neue Urteil tritt nicht an die Stelle des Exekutionstitels, sondern ergänzend zu ihm hinzu (Jakusch aaO Paragraph 10, Rz 4 mwN). Wegen des Zwecks und der Natur der Ergänzungsklage sind gegen den Anspruch selbst gerichtete materiellrechtliche Einwendungen nicht zulässig (Jakusch aaO Paragraph 10, Rz 12), im Rechtsstreit über eine Klage nach Paragraph 10, EO ist somit der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Anspruch nicht neuerlich zu prüfen (SZ 25/12 = EvBl 1952/139; 3 Ob 163/98m = EvBl 1998/211; 3 Ob 143/98w; RIS-Justiz RS0000420). Im Übrigen ist der Wendung im Vergleich für TS 4, wonach der - genau umschriebene - Grundstücksstreifen "mit der Gp 1901/3 (des Erstklägers) vereinigt" werde und "in das Eigentum des Erstklägers" übergehe, eine Leistungsverpflichtung zu entnehmen. Grammatikalisch zwar in eine Seins-Beschreibung ("wird ... vereinigt" und "geht ... über") statt in eine Sollens-Anforderung gekleidet, ist bei logischer Betrachtung des Vergleichsinhalts schon auf der Ebene der Wortinterpretation vergleiche dazu Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 5) - selbst ohne Rückgriff auf die Erforschung des Parteiwillens - keine andere Interpretation denkbar, als dass eben der Beklagte verpflichtet ist, diesen Grundstreifen in das Eigentum des Klägers zu übertragen, um dem GSt 1901/3 zugeschrieben zu werden. Auch die Vereinbarung, wonach der Beklagte dem Erstkläger das TS 1 "übergibt", enthält bei Anlegung dieser Grundsätze eine Leistungsverpflichtung. Aus dem Gesamtinhalt des Vergleichs (Grenzberichtigung, aber auch Grundstückstausch und Einräumung von hier nicht wiedergegebenen Dienstbarkeiten) gilt dies auch für die TSe 2 und 3.
Dem Verpflichteten stehen im Verfahren nach § 10 EO zwar wohl die Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO zu (3 Ob 163/98m u.a.; Jakusch aaO § 10 Rz 11); solche sind aber nicht erhoben worden.Dem Verpflichteten stehen im Verfahren nach Paragraph 10, EO zwar wohl die Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO zu (3 Ob 163/98m u.a.; Jakusch aaO Paragraph 10, Rz 11); solche sind aber nicht erhoben worden.
Die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang der TSe 2 und 3 könnte auch nicht darauf gestützt werden, dass insoweit zur Grenzfestsetzung keine grundbücherliche Durchführung erforderlich sei, weil es dem durch einen Vergleich Berechtigten freisteht, wie er bücherlicher Eigentümer dieser Trennstücke wird, zumal nach § 13 LTG die Vermessungsbehörde die Abschreibung geringwertiger Grundstücke im vereinfachten Verfahren nur durchführen kann. Ob für eine Exekutionsbewilligung noch weitere Urkunden erforderlich sind oder nicht und ob diese jetzt bereits im Akt erliegen, ist hier nicht zu untersuchen. Diese Prüfung fällt in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts.Die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang der TSe 2 und 3 könnte auch nicht darauf gestützt werden, dass insoweit zur Grenzfestsetzung keine grundbücherliche Durchführung erforderlich sei, weil es dem durch einen Vergleich Berechtigten freisteht, wie er bücherlicher Eigentümer dieser Trennstücke wird, zumal nach Paragraph 13, LTG die Vermessungsbehörde die Abschreibung geringwertiger Grundstücke im vereinfachten Verfahren nur durchführen kann. Ob für eine Exekutionsbewilligung noch weitere Urkunden erforderlich sind oder nicht und ob diese jetzt bereits im Akt erliegen, ist hier nicht zu untersuchen. Diese Prüfung fällt in die Zuständigkeit des Exekutionsgerichts.
d) Der Erfolg des Hauptklagebegehrens nach § 10 EO hängt somit davon ab, ob mit der Vermessungsurkunde DI Jankowitsch die erforderliche Präzisierung des Exekutionstitels (Vergleich vom 15. Juli 1999) möglich ist. Dies ist nach den erstrichterlichen Feststellungen nur in Ansehung der TSe 1 und 4 der Fall. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es bei der Titelergänzungsklage nach § 10 EO, die auf eine Präzisierung eines Vergleichs über Grundflächen durch Bezugnahme auf eine Vermessungsurkunde gerichtet ist, zulässig, in mehreren Punkten dem Klagebegehren stattzugeben, wenn sich in Ansehung dieser Punkte die vorgelegte Vermessungsurkunde als richtig erweist, wenngleich sie in anderen Punkten unrichtig ist und sich daher zu einer Titelergänzung als ungeeignet erweist, soweit nur die einzelnen Trennstücke voneinander unabhängig sind. In casu hat aber die Stattgebung des Klagebegehrens in zwei Punkten (TSe 1 und 4) keinen Einfluss auf die übrigen beiden, davon unabhängigen Punkte (TSe 2 und 3) hat. Der Erstrichter stellte fest, dass die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch sowohl vermessungs- als auch grundbuchstechnisch auch in Teilen durchführbar ist (S 16 des Urteilsausfertigung erster Instanz). In Ansehung der TSe 1 und 4 ist demnach das Ersturteil wiederherzustellen, weil nach den erstinstanzlichen Constatierungen die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch einen tauglichen Teilungsplan darstellt.d) Der Erfolg des Hauptklagebegehrens nach Paragraph 10, EO hängt somit davon ab, ob mit der Vermessungsurkunde DI Jankowitsch die erforderliche Präzisierung des Exekutionstitels (Vergleich vom 15. Juli 1999) möglich ist. Dies ist nach den erstrichterlichen Feststellungen nur in Ansehung der TSe 1 und 4 der Fall. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist es bei der Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO, die auf eine Präzisierung eines Vergleichs über Grundflächen durch Bezugnahme auf eine Vermessungsurkunde gerichtet ist, zulässig, in mehreren Punkten dem Klagebegehren stattzugeben, wenn sich in Ansehung dieser Punkte die vorgelegte Vermessungsurkunde als richtig erweist, wenngleich sie in anderen Punkten unrichtig ist und sich daher zu einer Titelergänzung als ungeeignet erweist, soweit nur die einzelnen Trennstücke voneinander unabhängig sind. In casu hat aber die Stattgebung des Klagebegehrens in zwei Punkten (TSe 1 und 4) keinen Einfluss auf die übrigen beiden, davon unabhängigen Punkte (TSe 2 und 3) hat. Der Erstrichter stellte fest, dass die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch sowohl vermessungs- als auch grundbuchstechnisch auch in Teilen durchführbar ist (S 16 des Urteilsausfertigung erster Instanz). In Ansehung der TSe 1 und 4 ist demnach das Ersturteil wiederherzustellen, weil nach den erstinstanzlichen Constatierungen die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch einen tauglichen Teilungsplan darstellt.
Ebenso steht aber fest, dass die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch vermessungstechnisch einen Fehler aufweist, weil die Nordwestgrenze des GSt .102/2 an die GSte 2118 Weg und 1901/1 stößt, sodass an dem Punkt, an dem das GSt .102/2 einerseits und die GSte 2118 Weg und 1901/1 andererseits einen gemeinsamen Grenzpunkt haben, die abstoßenden Grenzen zu den letzteren beiden Grundstücken nicht festgelegt sind. Die Vermessungsurkunde DI Jankowitsch ist somit in diesem Punkt nicht geeignet, die erforderliche Präzisierung des Exekutionstitels (Bestimmung einer gemeinsamen Grenze im Nordwesten und Nordosten des GSt .102/2) herbeizuführen, insoweit ist das Hauptklagebegehren abzuweisen. Die in ihrer Berufung ON 26 von den Klägern aufgestellte Behauptung, es liege zur Vermessungsurkunde DI Jankowitsch die einer weiteren Überprüfung durch das Gericht entzogene Bescheinigung in Bescheidform des Vermessungsamts vor, wurde in der Revision nicht aufrecht erhalten.
e) Damit stellt sich in Ansehung der TSe 2 und 3 die Frage nach der Berechtigung des Eventualbegehrens. Der erkennende Senat vermag der Auffassung des Erstrichters, die Vermessungsurkunde DI Dr. Otepka könne nur als Ganzes herangezogen werden, nicht beizutreten. Vielmehr ist es auch zulässig, wenn die mehreren Trennstücke nicht unmittelbar miteinander derart in Verbindung stehen, dass eine Heranziehung mehrerer Pläne unmöglich ist, mehrere Vermessungspläne zur Titelergänzung heranzuziehen. Nun statuiert § 1 Abs 1 LiegTeilG BGBl 1930/3 idgF, dass die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Plans durchgeführt wird, der u.a. (Z 1) von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst worden ist. DI Dr. Gottfried Otepka ist ein solcher Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, sein Plan wurde überdies in einem gerichtlichen Verfahren erstellt, das gerade zur Prüfung der Zulässigkeit der Teilung geführt wurde. Angesichts der gegenüber einer privaten Vermessungsurkunde erhöhten Überprüfungsmöglichkeiten durch den Richter und die Parteien mit ihrem Fragerecht kann eine solche Vermessungsurkunde nicht weniger verlässlich beurteilt werden als eine über Auftrag einer Partei erstellte Vermessungsurkunde. Demnach kommt der erkennende Senat weiters zum Ergebnis, dass es zulässig ist, für eine Titelergänzungsklage mehrere Vermessungspläne heranzuziehen und auch der Plan des gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren über die Titelergänzungsklage eine geeignete Vermessungsurkunde sein kann, sofern der gerichtliche Sachverständige jedenfalls Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen ist. Dies führt in casu dazu, dass dem Eventualbegehren in Ansehung der TSe 2 und 3 stattzugeben ist.e) Damit stellt sich in Ansehung der TSe 2 und 3 die Frage nach der Berechtigung des Eventualbegehrens. Der erkennende Senat vermag der Auffassung des Erstrichters, die Vermessungsurkunde DI Dr. Otepka könne nur als Ganzes herangezogen werden, nicht beizutreten. Vielmehr ist es auch zulässig, wenn die mehreren Trennstücke nicht unmittelbar miteinander derart in Verbindung stehen, dass eine Heranziehung mehrerer Pläne unmöglich ist, mehrere Vermessungspläne zur Titelergänzung heranzuziehen. Nun statuiert Paragraph eins, Absatz eins, LiegTeilG BGBl 1930/3 idgF, dass die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes nur auf Grund eines Plans durchgeführt wird, der u.a. (Ziffer eins,) von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen verfasst worden ist. DI Dr. Gottfried Otepka ist ein solcher Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, sein Plan wurde überdies in einem gerichtlichen Verfahren erstellt, das gerade zur Prüfung der Zulässigkeit der Teilung geführt wurde. Angesichts der gegenüber einer privaten Vermessungsurkunde erhöhten Überprüfungsmöglichkeiten durch den Richter und die Parteien mit ihrem Fragerecht kann eine solche Vermessungsurkunde nicht weniger verlässlich beurteilt werden als eine über Auftrag einer Partei erstellte Vermessungsurkunde. Demnach kommt der erkennende Senat weiters zum Ergebnis, dass es zulässig ist, für eine Titelergänzungsklage mehrere Vermessungspläne heranzuziehen und auch der Plan des gerichtlichen Sachverständigen im Verfahren über die Titelergänzungsklage eine geeignete Vermessungsurkunde sein kann, sofern der gerichtliche Sachverständige jedenfalls Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen ist. Dies führt in casu dazu, dass dem Eventualbegehren in Ansehung der TSe 2 und 3 stattzugeben ist.
II.) Mit ihrer Klage begehrten die beiden Kläger vom Beklagten überdies, notariell beglaubigte Freistellungserklärungen der aus dem Spruch ersichtlichen Buchberechtigten für näher genannte, auf der Liegenschaft EZ 90019 haftende Lasten über ihre Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung der TSe 1 bis 3 auf seine Kosten zu bewirken und den Klägern zu übergeben (Punkt II.). Nach der Klagsänderung des zu I.) gestellten Begehrens wurde Punkt II.) des Klagebegehrens aufrecht erhalten, jedoch in eventu begehrt (ON 24 AS 137), den Beklagten zu verhalten, gegen die drei näher genannten Buchberechtigten einen Antrag gemäß § 4 LiegTeilG auf Aufforderung zur lastenfreien Abtrennung der TSe 1 bis 3 zu stellen. Dazu trugen die Kläger vor, die Übergabe der TSe habe vereinbarungsgemäß lastenfrei zu erfolgen, der Beklagte habe trotz Aufforderung die zur grundbücherlichen Durchführung des Vergleichs bzw. Teilurteils notwendige Aufsandungserklärung nicht unterfertigt und auch die Löschungserklärungen über die auf seiner Liegenschaft haftenden Lasten nicht beigebracht. Die Buchberechtigten hätten laut deren Mitteilung an den Klagevertreter dem Beklagten bereits unterfertigte Aufsandungserklärungen übergeben, sodass er über diese verfügen könne. Im Übrigen wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich, im Rahmen eines Aufforderungsverfahrens nach dem LiegTeilG die lastenfreie Abschreibung durchzusetzen.römisch zwei.) Mit ihrer Klage begehrten die beiden Kläger vom Beklagten überdies, notariell beglaubigte Freistellungserklärungen der aus dem Spruch ersichtlichen Buchberechtigten für näher genannte, auf der Liegenschaft EZ 90019 haftende Lasten über ihre Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung der TSe 1 bis 3 auf seine Kosten zu bewirken und den Klägern zu übergeben (Punkt römisch zwei.). Nach der Klagsänderung des zu römisch eins.) gestellten Begehrens wurde Punkt römisch zwei.) des Klagebegehrens aufrecht erhalten, jedoch in eventu begehrt (ON 24 AS 137), den Beklagten zu verhalten, gegen die drei näher genannten Buchberechtigten einen Antrag gemäß Paragraph 4, LiegTeilG auf Aufforderung zur lastenfreien Abtrennung der TSe 1 bis 3 zu stellen. Dazu trugen die Kläger vor, die Übergabe der TSe habe vereinbarungsgemäß lastenfrei zu erfolgen, der Beklagte habe trotz Aufforderung die zur grundbücherlichen Durchführung des Vergleichs bzw. Teilurteils notwendige Aufsandungserklärung nicht unterfertigt und auch die Löschungserklärungen über die auf seiner Liegenschaft haftenden Lasten nicht beigebracht. Die Buchberechtigten hätten laut deren Mitteilung an den Klagevertreter dem Beklagten bereits unterfertigte Aufsandungserklärungen übergeben, sodass er über diese verfügen könne. Im Übrigen wäre es dem Beklagten ohne weiteres möglich, im Rahmen eines Aufforderungsverfahrens nach dem LiegTeilG die lastenfreie Abschreibung durchzusetzen.
Der Beklagte wendete dazu vorerst ein, er habe dem Klagevertreter bereits mitgeteilt, dass er die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung erwirken werde, wenn ihm richtige Aufsandungsurkunden ausgehändigt würden. Im Übrigen sei das Klagebegehren insoweit falsch formuliert, weil keine Hypothekargläubiger vorhanden seien; bei entsprechender Richtigstellung werde das Klagebegehren insoweit anerkannt werden. Dann: Die Buchberechtigten lehnten es ausdrücklich ab, auf ihre verbücherten Rechte, wie in Punkt II. des Klage- und Eventualbegehrens angeführt, zu verzichten. Dem Beklagten sei es auch nicht möglich gewesen, die Buchberechtigten zu einem Verzicht zu bewegen.Der Beklagte wendete dazu vorerst ein, er habe dem Klagevertreter bereits mitgeteilt, dass er die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung erwirken werde, wenn ihm richtige Aufsandungsurkunden ausgehändigt würden. Im Übrigen sei das Klagebegehren insoweit falsch formuliert, weil keine Hypothekargläubiger vorhanden seien; bei entsprechender Richtigstellung werde das Klagebegehren insoweit anerkannt werden. Dann: Die Buchberechtigten lehnten es ausdrücklich ab, auf ihre verbücherten Rechte, wie in Punkt römisch zwei. des Klage- und Eventualbegehrens angeführt, zu verzichten. Dem Beklagten sei es auch nicht möglich gewesen, die Buchberechtigten zu einem Verzicht zu bewegen.
Die Kläger berichtigten ihr Begehren dahin, dass es statt Hypothekargläubiger richtig "Buchberechtigte" zu lauten habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten dazu, binnen sechs Wochen notariell oder vor dem Legalisator oder dem Gericht beglaubigte Freistellungserklärungen der näher genannten Buchberechtigten über die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung des TS 1 laut der Vermessungsurkunde DI Jankowitsch auf der Liegenschaft des Beklagten EZ 90019 haftende Lasten zu bewirken und dem Erstkläger zu übergeben, und wies selbiges Begehren für die TS 2 und 3 ab, weil die Abweisung zu Punkt I.) auch das Begehren auf Lastenfreistellung berühre, als diese ja nur gleichzeitig mit einem durchzuführenden Teilungsplan begehrt werden könne. Über das Eventualbegehren zum Antrag gemäß § 4 LiegTeilG zu den TSen 2 und 3 wurde nicht abgesprochen. Wohl aber wies die erste Instanz das Eventualbegehren ab, der Beklagte sei schuldig, binnen richterlich zu bestimmender Frist notariell oder vor dem Legalisator oder dem Gericht beglaubigte Freistellungserklärungen der Hypothekargläubiger über die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung jener Teilstücke, die die Vermessungsurkunde DI Dr. Otepka aufweise, für näher bezeichnete auf der Liegenschaft EZ 90019 haftende Lasten auf seine Kosten zu bewirken und den Klägern zu übergeben, soweit es sich "auf die Grenzfestlegungen zwischen dem GSt .102/2 einerseits und den GSten 2118 sowie 1901/1 andererseits" bezöge.Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten dazu, binnen sechs Wochen notariell oder vor dem Legalisator oder dem Gericht beglaubigte Freistellungserklärungen der näher genannten Buchberechtigten über die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung des TS 1 laut der Vermessungsurkunde DI Jankowitsch auf der Liegenschaft des Beklagten EZ 90019 haftende Lasten zu bewirken und dem Erstkläger zu übergeben, und wies selbiges Begehren für die TS 2 und 3 ab, weil die Abweisung zu Punkt römisch eins.) auch das Begehren auf Lastenfreistellung berühre, als diese ja nur gleichzeitig mit einem durchzuführenden Teilungsplan begehrt werden könne. Über das Eventualbegehren zum Antrag gemäß Paragraph 4, LiegTeilG zu den TSen 2 und 3 wurde nicht abgesprochen. Wohl aber wies die erste Instanz das Eventualbegehren ab, der Beklagte sei schuldig, binnen richterlich zu bestimmender Frist notariell oder vor dem Legalisator oder dem Gericht beglaubigte Freistellungserklärungen der Hypothekargläubiger über die Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung jener Teilstücke, die die Vermessungsurkunde DI Dr. Otepka aufweise, für näher bezeichnete auf der Liegenschaft EZ 90019 haftende Lasten auf seine Kosten zu bewirken und den Klägern zu übergeben, soweit es sich "auf die Grenzfestlegungen zwischen dem GSt .102/2 einerseits und den GSten 2118 sowie 1901/1 andererseits" bezöge.
Dazu stellte der Erstrichter noch fest, dass die drei Buchberechtigten (Vater, Mutter und Schwester des Beklagten) gegenüber dem Beklagten bereits ihr Einverständnis erklärt hätten, der lastenfreien Abschreibung der TSe 1 bis 4 zuzustimmen; sie seien über sein Ersuchen auch bereit, hiefür formelle Löschungsquittungen zu unterfertigten und hätten solche schon unterfertigt. Über Betreiben des Beklagten hätten sie jedoch am 25. Mai 2000 vom Beklagten verfasste Erklärungen unterschrieben und ihm wieder ausgehändigt, wonach sie eine Lastenfreistellung des GSt 1901/1 ablehnten. Rechtlich folgerte der Erstrichter, wie bereits dargestellt, das Begehren auf Lastenfreistellung könne nicht isoliert vom Erfolg des zu Punkt I.) gestellten Begehrens gesehen werden. Soweit der Beklagte einwende, die Buchberechtigten lehnten eine Lastenfreistellung ab, sei er auf den oben dargestellten Sachverhalt zu verweisen und es daher seine Aufgabe sei, die verbücherbaren (beglaubigten) Löschungsquittungen von den Buchberechtigten einzuholen, soweit solche nicht ohnedies bereits vorlägen.Dazu stellte der Erstrichter noch fest, dass die drei Buchberechtigten (Vater, Mutter und Schwester des Beklagten) gegenüber dem Beklagten bereits ihr Einverständnis erklärt hätten, der lastenfreien Abschreibung der TSe 1 bis 4 zuzustimmen; sie seien über sein Ersuchen auch bereit, hiefür formelle Löschungsquittungen zu unterfertigten und hätten solche schon unterfertigt. Über Betreiben des Beklagten hätten sie jedoch am 25. Mai 2000 vom Beklagten verfasste Erklärungen unterschrieben und ihm wieder ausgehändigt, wonach sie eine Lastenfreistellung des GSt 1901/1 ablehnten. Rechtlich folgerte der Erstrichter, wie bereits dargestellt, das Begehren auf Lastenfreistellung könne nicht isoliert vom Erfolg des zu Punkt römisch eins.) gestellten Begehrens gesehen werden. Soweit der Beklagte einwende, die Buchberechtigten lehnten eine Lastenfreistellung ab, sei er auf den oben dargestellten Sachverhalt zu verweisen und es daher seine Aufgabe sei, die verbücherbaren (beglaubigten) Löschungsquittungen von den Buchberechtigten einzuholen, soweit solche nicht ohnedies bereits vorlägen.
Das Berufungsgericht wies auch zu Punkt II.) alle Haupt- und Eventualbegehren ab, weil die angestrebte Bewirkung von Freistellungserklärungen nicht vom Exekutionstitel gedeckt sei, sodass durch eine Klage nach § 10 EO diese zusätzlichen Verpflichtungen nicht herbeigeführt werden könnten.Das Berufungsgericht wies auch zu Punkt römisch zwei.) alle Haupt- und Eventualbegehren ab, weil die angestrebte Bewirkung von Freistellungserklärungen nicht vom Exekutionstitel gedeckt sei, sodass durch eine Klage nach Paragraph 10, EO diese zusätzlichen Verpflichtungen nicht herbeigeführt werden könnten.
Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach § 508a ZPO zugelassene Revision der Kläger ist auch zu Punkt II. zulässig und berechtigt.Die von der zweiten Instanz im Verfahren nach Paragraph 508 a, ZPO zugelassene Revision der Kläger ist auch zu Punkt römisch zwei. zulässig und berechtigt.
Bei der Abweisung dieses Begehrens übersieht das Berufungsgericht, dass dieses Begehren nicht als Titelergänzungsklage, sondern von allem Anfang an als eigene Leistungsklage (... Freistellungserklärungen und erwirken und ... zu übergeben) erhoben wurde. Es bestehen hier keine Bedenken dagegen, ein Titelergänzungsbegehren nach § 10 EO mit einem Leistungsbegehren über die Bewirkung von Freistellungserklärungen zu kumulieren (§ 227 ZPO), ist doch das Erstgericht für beide Ansprüche zuständig (siehe zur allgemeinen Zuständigkeit für die Titelergänzungsklage Jakusch aaO § 10 Rz 13) und dieselbe Verfahrensart zulässig. Dass aber materiellrechtlich der vom Beklagten unterfertigte Vergleich seine durch Vertragsauslegung ersichtliche Nebenverpflichtung begründet, für entsprechende Freistellungserklärungen der Buchberechtigten der abzutretenden Trennstücke Sorge zu tragen, ist evident und bedarf schon angesichts des Vorbringens des Beklagten und der bereits bereits getroffenen Feststellungen keiner weiteren Erörterung. Dabei ist, wie aus dem Spruch der Entscheidung folgt, teilweise dem Hauptbegehren und teilweise dem Eventualbegehren stattzugeben, beruhen doch diese Begehren auf unterschiedlichen Vermessungsurkunden. Maßgebend ist insofern, dass sich die Vermessungsurkunde, die dem auf die TSe "1" bis "3" bezogenen Hauptbegehren zugrunde liegt, nur für das TS "1" als Teilungsplan geeignet. Daher bedarf es zu den TSen "2" bis "4" der Nutzbarmachung jener Vermessungsurkunde, auf de sich das Eventualbegehren stützt. Im erörterten Punkt ist ferner der Ansicht des Erstgerichts beizutreten, dass das Urteil auf Bewirkung einer Lastenfreistellung auf Trennstücke eines durchführbaren Teilungsplans zu beziehen ist.Bei der Abweisung dieses Begehrens übersieht das Berufungsgericht, dass dieses Begehren nicht als Titelergänzungsklage, sondern von allem Anfang an als eigene Leistungsklage (... Freistellungserklärungen und erwirken und ... zu übergeben) erhoben wurde. Es bestehen hier keine Bedenken dagegen, ein Titelergänzungsbegehren nach Paragraph 10, EO mit einem Leistungsbegehren über die Bewirkung von Freistellungserklärungen zu kumulieren (Paragraph 227, ZPO), ist doch das Erstgericht für beide Ansprüche zuständig (siehe zur allgemeinen Zuständigkeit für die Titelergänzungsklage Jakusch aaO Paragraph 10, Rz 13) und dieselbe Verfahrensart zulässig. Dass aber materiellrechtlich der vom Beklagten unterfertigte Vergleich seine durch Vertragsauslegung ersichtliche Nebenverpflichtung begründet, für entsprechende Freistellungserklärungen der Buchberechtigten der abzutretenden Trennstücke Sorge zu tragen, ist evident und bedarf schon angesichts des Vorbringens des Beklagten und der bereits bereits getroffenen Feststellungen keiner weiteren Erörterung. Dabei ist, wie aus dem Spruch der Entscheidung folgt, teilweise dem Hauptbegehren und teilweise dem Eventualbegehren stattzugeben, beruhen doch diese Begehren auf unterschiedlichen Vermessungsurkunden. Maßgebend ist insofern, dass sich die Vermessungsurkunde, die dem auf die TSe "1" bis "3" bezogenen Hauptbegehren zugrunde liegt, nur für das TS "1" als Teilungsplan geeignet. Daher bedarf es zu den TSen "2" bis "4" der Nutzbarmachung jener Vermessungsurkunde, auf de sich das Eventualbegehren stützt. Im erörterten Punkt ist ferner der Ansicht des Erstgerichts beizutreten, dass das Urteil auf Bewirkung einer Lastenfreistellung auf Trennstücke eines durchführbaren Teilungsplans zu beziehen ist.
Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 50 ZPO. Bis zur Klagsänderung im erstinstanzlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 17. Jänner 2001 ON 23 sind die Kläger mit Punkt I. ihres Begehrens als unterliegend und mit Punkt II. als obsiegend anzusehen, weshalb infolge der ungerügten Bewertung jedes Punkts des Klagebegehrens mit 65.000 S die Verfahrenskosten in diesem 1. Verfahrensabschnitt bei der notwendigen Phasenbildung gegeneinander aufzuheben sind. Die Pauschalgebühr und die Kosten des Sachverständigen DI Dr. Otepka sind hingegen gleichmäßig zu teilen (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO), sodass auf den Beklagten nur die halbe - von den Klägern in ihrer Kostennote mit 6.890 S verzeichnete Eingabengebühr entfällt, weil die Gebühren des Sachverständigen von den Parteien je zur Hälfte getragen wurden (ON 22 AS 105). Für das erstinstanzliche Verfahren ab einschließlich der Tagsatzung vom 17. Jänner 2001 ist von einem vollen Obsiegen der Kläger auszugehen (§ 41 ZPO). Im Rahmen der neu zu treffenden Kostenentscheidung ist auch auf die Kostenrekurse gegen die erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Diese richteten sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, die indes noch von einem bloßen Teilerfolg der Kläger ausgeht. Angesichts des von ihnen errungenen vollen Durchdringens mit ihren Begehren haben sie auch Anspruch auf vollen Kostenersatz mit den genannten Einschränkungen für das erstinstanzliche Verfahren, somit auch für das Berufungsverfahren für ihre Berufung ON 26 und ihre Berufungsbeantwortung ON 29 sowie das Revisionsverfahren.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 43 Absatz eins und 50 ZPO. Bis zur Klagsänderung im erstinstanzlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 17. Jänner 2001 ON 23 sind die Kläger mit Punkt römisch eins. ihres Begehrens als unterliegend und mit Punkt römisch zwei. als obsiegend anzusehen, weshalb infolge der ungerügten Bewertung jedes Punkts des Klagebegehrens mit 65.000 S die Verfahrenskosten in diesem 1. Verfahrensabschnitt bei der notwendigen Phasenbildung gegeneinander aufzuheben sind. Die Pauschalgebühr und die Kosten des Sachverständigen DI Dr. Otepka sind hingegen gleichmäßig zu teilen (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO), sodass auf den Beklagten nur die halbe - von den Klägern in ihrer Kostennote mit 6.890 S verzeichnete Eingabengebühr entfällt, weil die Gebühren des Sachverständigen von den Parteien je zur Hälfte getragen wurden (ON 22 AS 105). Für das erstinstanzliche Verfahren ab einschließlich der Tagsatzung vom 17. Jänner 2001 ist von einem vollen Obsiegen der Kläger auszugehen (Paragraph 41, ZPO). Im Rahmen der neu zu treffenden Kostenentscheidung ist auch auf die Kostenrekurse gegen die erstinstanzliche Entscheidung einzugehen. Diese richteten sich gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung, die indes noch von einem bloßen Teilerfolg der Kläger ausgeht. Angesichts des von ihnen errungenen vollen Durchdringens mit ihren Begehren haben sie auch Anspruch auf vollen Kostenersatz mit den genannten Einschränkungen für das erstinstanzliche Verfahren, somit auch für das Berufungsverfahren für ihre Berufung ON 26 und ihre Berufungsbeantwortung ON 29 sowie das Revisionsverfahren.