Begründung:
Der Kläger ist zu 107/3466 Anteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien 1. Dieses Bestandobjekt vermietete er mit Vertrag vom 31.Juli 1986 für die Zeit vom 1.Mai 1986 bis 30.April 1987 an eine GmbH und an eine physische Person. Es sollte einem Fremdenbeherbergungsbetrieb der GmbH dienen und war den Mietern bereits vor Vertragsabschluß übergeben worden. Am 9. September 1986 schlossen die Mietvertragsparteien beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden prätorischen Vergleich:
"Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand, der klagenden Partei bis spätestens 30.April 1996 (dreißigster April eintausendneunhundertsechsundneunzig) das Bürolokal ... geräumt von allen eigenen Fahrnissen unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub bei sonstiger Exekution zu übergeben."
Mittels der am 24.Oktober 1995 eingebrachten Klage begehrte der Vermieter, den gerichtlichen Räumungsvergleich im Verhältnis zur beklagten Partei als Rechtsnachfolgerin der Mieter für vollstreckbar zu erklären. Er brachte vor, die beklagte Partei habe ihm mit Schreiben vom 28.Oktober 1988 den Kauf und die Fortführung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens mitgeteilt. Mangels einer Möglichkeit, den Übergang der Räumungsverpflichtung auf die beklagte Partei urkundlich nachzuweisen, bedürfe es eines Titelergänzungsurteils. Die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO beginne nicht vor Eintritt der Vollstreckungsmöglichkeit. Zwischen den Streitteilen bestehe auch kein gesonderter Mietvertrag.Mittels der am 24.Oktober 1995 eingebrachten Klage begehrte der Vermieter, den gerichtlichen Räumungsvergleich im Verhältnis zur beklagten Partei als Rechtsnachfolgerin der Mieter für vollstreckbar zu erklären. Er brachte vor, die beklagte Partei habe ihm mit Schreiben vom 28.Oktober 1988 den Kauf und die Fortführung des im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens mitgeteilt. Mangels einer Möglichkeit, den Übergang der Räumungsverpflichtung auf die beklagte Partei urkundlich nachzuweisen, bedürfe es eines Titelergänzungsurteils. Die Frist gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO beginne nicht vor Eintritt der Vollstreckungsmöglichkeit. Zwischen den Streitteilen bestehe auch kein gesonderter Mietvertrag.
Die beklagte Partei wendete ein, der gerichtliche Räumungsvergleich sei als Exekutionstitel außer Kraft getreten, weil der Kläger den Räumungsanspruch entgegen § 575 Abs 2 ZPO nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eintreten der Räumungsverpflichtung vollstreckt habe. Der Kläger könne überdies "aus dem von ihm behaupteten Räumungsvergleich mit Dritten, die mit der Beklagten diesbezüglich in keinem Zusammenhang" stünden, auch "keine Rechte gegen die Beklagte ableiten". Der Räumungsvergleich sei schließlich deshalb unwirksam, weil der ursprüngliche Mietvertrag unzulässig "auf ein Jahr befristet gewesen sei". Die Streitteile hätten außerdem im Oktober 1988 mündlich einen eigenen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Der Kläger weigere sich nun, eine Vertragsurkunde zu unterfertigen. Jedenfalls könne aus einem Exekutionstitel gegen Dritte kein Räumungsanspruch gegen die beklagte Partei, deren Bestandrechte auf einem späteren Mietvertrag beruhten, abgeleitet werden.Die beklagte Partei wendete ein, der gerichtliche Räumungsvergleich sei als Exekutionstitel außer Kraft getreten, weil der Kläger den Räumungsanspruch entgegen Paragraph 575, Absatz 2, ZPO nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eintreten der Räumungsverpflichtung vollstreckt habe. Der Kläger könne überdies "aus dem von ihm behaupteten Räumungsvergleich mit Dritten, die mit der Beklagten diesbezüglich in keinem Zusammenhang" stünden, auch "keine Rechte gegen die Beklagte ableiten". Der Räumungsvergleich sei schließlich deshalb unwirksam, weil der ursprüngliche Mietvertrag unzulässig "auf ein Jahr befristet gewesen sei". Die Streitteile hätten außerdem im Oktober 1988 mündlich einen eigenen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen. Der Kläger weigere sich nun, eine Vertragsurkunde zu unterfertigen. Jedenfalls könne aus einem Exekutionstitel gegen Dritte kein Räumungsanspruch gegen die beklagte Partei, deren Bestandrechte auf einem späteren Mietvertrag beruhten, abgeleitet werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Frist gemäß § 575 Abs
2 ZPO beginne erst, sobald die Exekution objektiv möglich sei. Der
Exekutionstitel trete daher "bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Titelergänzungsklage nicht außer Kraft". Die
Rechtsunwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs könne prozessuale
oder materiell-rechtliche Ursachen haben. Die Befristung des
Mietvertrags, der dem Räumungsvergleich zugrundeliege, sei
rechtsunwirksam. Der eigentliche Vergleichszweck sei die Umgehung
eines damals geltenden gesetzlichen Befristungsverbots für
Mietverträge über Geschäftsräume gewesen. Eine solche Gesetz- oder
Sittenwidrigkeit bewirke die materiell-rechtliche Unwirksamkeit des
Vergleichs. Darauf habe sich die beklagte Partei mit hinreichender
Deutlichkeit berufen. Die Rechtsunwirksamkeit der
Räumungsverpflichtung sei zwar an sich mit Oppositionsklage geltend
zu machen, es wäre jedoch "übertriebener Formalismus, ... den Einwand
der materiell-rechtlichen Unwirksamkeit ... im
Titelergänzungsverfahren" nicht zuzulassen und die beklagte Partei auf die Oppositionsklage zu verweisen. Aus der Unwirksamkeit der Räumungsverpflichtung folge die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs als Exekutionstitels.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Exekution dürfe gemäß § 9 EO gegen einen anderen als den nach dem Exekutionstitel Verpflichteten nicht bewilligt werden. Könne die betreibende Partei den Übergang des im Exekutionstitel anerkannten Anspruchs oder der darin festgestellten Verpflichtung auf einen Dritten nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen, bedürfe es der Titelergänzungsklage gemäß § 10 EO. Das beziehe sich auf Fälle des Rechtsübergangs "nach Schaffung des Titels und vor Bewilligung der Exekution". Im Titelergänzungsverfahren sei, wie schon die Gesetzessystematik belege, nur das zu prüfen, was sonst urkundlich nachzuweisen wäre. Der Beklagte sei auf Einwendungen gemäß § 36 Abs 1 Z 1 EO beschränkt.Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S übersteige, und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die Exekution dürfe gemäß Paragraph 9, EO gegen einen anderen als den nach dem Exekutionstitel Verpflichteten nicht bewilligt werden. Könne die betreibende Partei den Übergang des im Exekutionstitel anerkannten Anspruchs oder der darin festgestellten Verpflichtung auf einen Dritten nicht mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nachweisen, bedürfe es der Titelergänzungsklage gemäß Paragraph 10, EO. Das beziehe sich auf Fälle des Rechtsübergangs "nach Schaffung des Titels und vor Bewilligung der Exekution". Im Titelergänzungsverfahren sei, wie schon die Gesetzessystematik belege, nur das zu prüfen, was sonst urkundlich nachzuweisen wäre. Der Beklagte sei auf Einwendungen gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO beschränkt.
Spätestens seit der Entscheidung SZ 25/12 sei klargestellt, daß im Titelergänzungsverfahren weder ein neuer Exekutionstitel geschaffen werde noch - abseits vom Tatbestand des § 36 Abs 1 Z 1 EO - materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch von Bedeutung seien. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des Exekutionstitels, die "bei bestehendem urkundlichen Nachweis unstrittig nicht stattzufinden" hätte, wäre nicht sachgerecht. Dagegen könnten Gründe der Prozeßökonomie ins Treffen geführt werden. Solchen Bedenken sei jedoch schon Stagel (ÖJZ 1952, 345) überzeugend entgegengetreten. Demnach habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Unrecht aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen der beklagten Partei abgewiesen. Dem angefochtenen Urteil sei zwar keine Feststellung zur Rechtsnachfolge auf seiten des aus dem Räumungsvergleich Verpflichteten zu entnehmen, die beklagte Partei habe jedoch den behaupteten Übergang der Räumungsverpflichtung auf sie "gar nicht bestritten", sodaß insoweit von einer zugestandenen Tatsache, die keines Beweises bedürfe, auszugehen sei. Spätestens seit der Entscheidung SZ 25/12 sei klargestellt, daß im Titelergänzungsverfahren weder ein neuer Exekutionstitel geschaffen werde noch - abseits vom Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO - materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch von Bedeutung seien. Eine materiell-rechtliche Überprüfung des Exekutionstitels, die "bei bestehendem urkundlichen Nachweis unstrittig nicht stattzufinden" hätte, wäre nicht sachgerecht. Dagegen könnten Gründe der Prozeßökonomie ins Treffen geführt werden. Solchen Bedenken sei jedoch schon Stagel (ÖJZ 1952, 345) überzeugend entgegengetreten. Demnach habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Unrecht aufgrund materiell-rechtlicher Einwendungen der beklagten Partei abgewiesen. Dem angefochtenen Urteil sei zwar keine Feststellung zur Rechtsnachfolge auf seiten des aus dem Räumungsvergleich Verpflichteten zu entnehmen, die beklagte Partei habe jedoch den behaupteten Übergang der Räumungsverpflichtung auf sie "gar nicht bestritten", sodaß insoweit von einer zugestandenen Tatsache, die keines Beweises bedürfe, auszugehen sei.
Die außerordentliche Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, zulässig; sie ist auch im Rahmen ihres Aufhebungsantrags berechtigt.