Rechtssatz RS0000420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000420
Entscheidungsdatum
24.09.2025
Rechtssatz
Im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO ist der im Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen. Einwendungen gegen den Anspruch kann der Verpflichtete auch dann mittels Oppositionsklage geltend machen, wenn sie sich auf Umstände stützen, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren über die Klage nach § 10 EO eingetreten sind. Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind im Rechtsstreite nach § 10 EO jedoch beachtlich.Im Rechtsstreit über eine Klage nach Paragraph 10, EO ist der im Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen. Einwendungen gegen den Anspruch kann der Verpflichtete auch dann mittels Oppositionsklage geltend machen, wenn sie sich auf Umstände stützen, die vor Schluss der Verhandlung erster Instanz in dem Verfahren über die Klage nach Paragraph 10, EO eingetreten sind. Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind im Rechtsstreite nach Paragraph 10, EO jedoch beachtlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 21/52
Entscheidungstext OGH 16.01.1952 1 Ob 21/52
EvBl 1952/139 S 206 = SZ 25/12;
hiezu Stagel: Die Klage nach § 10 EO = ÖJZ 1952,345
- 3 Ob 489/60
Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 489/60
- 3 Ob 163/98m
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 3 Ob 163/98m
nur: Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO sind im Rechtsstreite nach § 10 EO jedoch beachtlich. (T1)
- 3 Ob 143/98w
Entscheidungstext OGH 15.07.1998 3 Ob 143/98w
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 188/02x
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 188/02x
nur: Im Rechtsstreit über eine Klage nach § 10 EO ist der im Exekutionstitel zugrunde liegende materielle Anspruch nicht neuerlich zu prüfen. (T2); nur T1
- 5 Ob 41/09d
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 41/09d
nur T2; nur T1
- 3 Ob 20/14h
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 20/14h
Auch; nur T2
- 3 Ob 119/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.09.2025 3 Ob 119/25h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0000420
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19520116_OGH0002_0010OB00021_5200000_001