Vorerst werden die Parteien auf die im Verfahren 48 C 526/95z des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (über die Titelergänzungsklage des Dr.Erich G***** gegen die beklagte Partei in Ansehung eines anderen, aber zum selben Unternehmen gehörigen Bestandobjektes; AZl des Landesgerichts für ZRS Wien 41 R 795/97i) ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 24.6.1998, (3 Ob 163/98m) verwiesen, welche zu praktisch identen Rechtsfragen und Entscheidungslagen erging und deren Begründung für die vorliegende Entscheidung ebenfalls zutrifft:
Die Titelergänzungsklage gemäß § 10 EO setzt voraus, daß die urkundlichen Nachweise gemäß den §§ 7 und 9 EO nicht erbracht werden können. Zweck des Verfahrens ist bloß der erforderliche Nachweis bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eines existenten Exekutionstitels (3 Ob 19/96; SZ 50/30 mwN), die Titelergänzungsklage hat dagegen nicht erst einen (neuen) Exekutionstitel herbeizuführen. Ein stattgebendes Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs und tritt an die Stelle urkundlicher Nachweise gemäß § 9 EO (SZ 61/188; JBl 1978, 383; SZ 50/30 je mwN). Deshalb sind im Titelergänzungsverfahren zwar Einwendungen nach § 36 Abs 1 Z 1 EO (SZ 25/12), jedoch, anders als die beklagte Partei meint, keine materiell-rechtlichen Einwendungen infolge einer allenfalls unzulässigen Befristung des dem Räumungstitel zugrundeliegenden Mietverhältnisses maßgeblich. Die bezügliche Prozeßbehauptung der beklagten Partei ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unbeachtlich. Gleiches gilt für die Einwendung, die beklagte Partei leite ihre Mietrechte aus einem von den Streitteilen im Oktober 1988 - also nach dem gerichtlichen Räumungsvergleich vom 9.September 1986 - abgeschlossenen Bestandvertrag ab. Wäre die Räumungsverpflichtung nach dem Exekutionstitel gemäß § 9 EO auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin übergegangen, so wäre der Abschluß eines Mietvertrags zwischen den Streitteilen im Oktober 1988 eine anspruchsaufhebende Tatsache im Sinne des § 35 Abs 1 EO, die nach dem Verfahrenszweck im Titelergänzungsprozeß ebenfalls nicht zu prüfen ist.Die Titelergänzungsklage gemäß Paragraph 10, EO setzt voraus, daß die urkundlichen Nachweise gemäß den Paragraphen 7 und 9 EO nicht erbracht werden können. Zweck des Verfahrens ist bloß der erforderliche Nachweis bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit eines existenten Exekutionstitels (3 Ob 19/96; SZ 50/30 mwN), die Titelergänzungsklage hat dagegen nicht erst einen (neuen) Exekutionstitel herbeizuführen. Ein stattgebendes Urteil dient der ergänzenden Bestimmung des Vollstreckungsanspruchs und tritt an die Stelle urkundlicher Nachweise gemäß Paragraph 9, EO (SZ 61/188; JBl 1978, 383; SZ 50/30 je mwN). Deshalb sind im Titelergänzungsverfahren zwar Einwendungen nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO (SZ 25/12), jedoch, anders als die beklagte Partei meint, keine materiell-rechtlichen Einwendungen infolge einer allenfalls unzulässigen Befristung des dem Räumungstitel zugrundeliegenden Mietverhältnisses maßgeblich. Die bezügliche Prozeßbehauptung der beklagten Partei ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, unbeachtlich. Gleiches gilt für die Einwendung, die beklagte Partei leite ihre Mietrechte aus einem von den Streitteilen im Oktober 1988 - also nach dem gerichtlichen Räumungsvergleich vom 9.September 1986 - abgeschlossenen Bestandvertrag ab. Wäre die Räumungsverpflichtung nach dem Exekutionstitel gemäß Paragraph 9, EO auf die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin übergegangen, so wäre der Abschluß eines Mietvertrags zwischen den Streitteilen im Oktober 1988 eine anspruchsaufhebende Tatsache im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, EO, die nach dem Verfahrenszweck im Titelergänzungsprozeß ebenfalls nicht zu prüfen ist.
Wäre dagegen der Exekutionstitel, wie die beklagte Partei behauptete, gemäß § 575 Abs 2 ZPO "außer Kraft" getreten, schlösse das einen Vollstreckungsanspruch aus. Das wäre im Titelergänzungsverfahren beachtlich, weil ein schon außer Kraft getretener und daher nicht mehr existenter Exekutionstitel nicht mehr durch den Nachweis bestimmter, für seine Vollstreckbarkeit wesentlicher Umstände ergänzt, sondern die Durchsetzung einer allenfalls dennoch bestehenden materiell-rechtlichen Räumungsverpflichtung nur noch nach Schaffung eines neuen Exekutionstitels angestrebt werden kann. Gerade letzteres ist aber - wie bereits dargelegt - nicht Zweck des Titelergänzungsverfahrens. Daraus ist jedoch für den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen, weil die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO - abgesehen von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen - erst beginnt, sobald die Vollstreckung des Räumungstitels nach objektiven Gegebenheiten möglich ist (JBl 1988, 595; MietSlg 29.660; MietSlg 6.844; EvBl 1957/411; Fasching, Kommentar IV 695; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 575). Ist daher der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des § 9 EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage - wie hier - vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde. Demzufolge muß auchWäre dagegen der Exekutionstitel, wie die beklagte Partei behauptete, gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO "außer Kraft" getreten, schlösse das einen Vollstreckungsanspruch aus. Das wäre im Titelergänzungsverfahren beachtlich, weil ein schon außer Kraft getretener und daher nicht mehr existenter Exekutionstitel nicht mehr durch den Nachweis bestimmter, für seine Vollstreckbarkeit wesentlicher Umstände ergänzt, sondern die Durchsetzung einer allenfalls dennoch bestehenden materiell-rechtlichen Räumungsverpflichtung nur noch nach Schaffung eines neuen Exekutionstitels angestrebt werden kann. Gerade letzteres ist aber - wie bereits dargelegt - nicht Zweck des Titelergänzungsverfahrens. Daraus ist jedoch für den Prozeßstandpunkt der beklagten Partei nichts zu gewinnen, weil die Frist gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO - abgesehen von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen - erst beginnt, sobald die Vollstreckung des Räumungstitels nach objektiven Gegebenheiten möglich ist (JBl 1988, 595; MietSlg 29.660; MietSlg 6.844; EvBl 1957/411; Fasching, Kommentar römisch vier 695; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu Paragraph 575,). Ist daher der Übergang einer titulierten Räumungsverpflichtung auf einen Rechtsnachfolger nicht im Sinne des Paragraph 9, EO urkundlich nachweisbar und eine Titelergänzungsklage erforderlich, so beginnt die Frist gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO jedenfalls dann nicht vor Rechtskraft eines klagestattgebenden Urteils, wenn die Klage - wie hier - vor dem titelgemäßen Räumungszeitpunkt eingebracht wurde. Demzufolge muß auch
die Einwendung der beklagten Partei, die Räumungsverpflichtung aus
dem gerichtlichen Vergleich vom 9.September 1986 sei schon mangels
Einhaltung der Frist gemäß § 575 Abs 2 ZPO erloschen, erfolglos bleiben.Einhaltung der Frist gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO erloschen, erfolglos bleiben.
Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat dagegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Tatsache der Rechtsnachfolge sei nicht strittig. Die beklagte Partei wendete im Schriftsatz vom 6.Juni 1997 (ON 26 S. 2) ausdrücklich ein, die Klägerin könne "aus dem von ihr behaupteten Räumungsvergleich mit Dritten, die mit der Beklagten diesbezüglich in keinem Zusammenhang" stünden, "keine Rechte gegen die Beklagte ableiten". Das läßt sich nur als Verneinung der behaupteten Rechtsnachfolge verstehen. Im übrigen verwies die beklagte Partei im Verhandlungstermin vom 30.Juni 1997 zur Richtigkeit des Schreibens vom 28.Oktober 1988 (Beilage ./B), auf das der Kläger die vorgebrachte Rechtsnachfolge stützte, "aufs eigene Vorbringen" (ON 27 S. 1). Die beklagte Partei bot für ihre Einwendung auch Beweise an.
Demzufolge ist das Klagevorbringen, der gerichtliche Räumungsvergleich vom 9.September 1986 sei gegen die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin vollstreckbar, beweisbedürftig. Die unzutreffende gegenteilige Ansicht im angefochtenen Urteil beruht auf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (SZ 66/59). Dieser Verfahrensmangel wurde von der beklagten Partei gerügt. Er wirft eine im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche - weil entscheidungswesentliche - Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO auf und ist deshalb im Revisionsverfahren wahrzunehmen.Demzufolge ist das Klagevorbringen, der gerichtliche Räumungsvergleich vom 9.September 1986 sei gegen die beklagte Partei als Rechtsnachfolgerin vollstreckbar, beweisbedürftig. Die unzutreffende gegenteilige Ansicht im angefochtenen Urteil beruht auf einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (SZ 66/59). Dieser Verfahrensmangel wurde von der beklagten Partei gerügt. Er wirft eine im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche - weil entscheidungswesentliche - Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und ist deshalb im Revisionsverfahren wahrzunehmen.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zur Ermöglichung einer abschließenden rechtlichen Beurteilung Feststellungen über die in der Titelergänzungsklage behauptete Rechtsnachfolge zu treffen haben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.