Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Es kann sogleich durch Urteil in der Sache selbst erkannt werden, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (§ 519 Abs 2 ZPO). Da die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen ist, bedarf es keines dahin abzielenden Rechtsmittelantrages der Parteien (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).Der Rekurs ist zulässig und berechtigt. Es kann sogleich durch Urteil in der Sache selbst erkannt werden, da die Streitsache zur Entscheidung reif ist (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO). Da die Spruchreife von Amts wegen wahrzunehmen ist, bedarf es keines dahin abzielenden Rechtsmittelantrages der Parteien (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1823).
Zutreffend gehen die Parteien und die Vorinstanzen vom Vorliegen einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO aus. Diese setzt voraus, daß die in den §§ 7 und 9 EO geforderten urkundlichen Nachweise nicht erbracht werden können. § 7 Abs 2 EO normiert, daß - soweit hier relevant - der Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden muß, wenn im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von den seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig ist. Davon, daß der gegenständliche Räumungsvergleich unter der Bedingung einer Vorleistung des betreibenden Gläubigers abgeschlossen wurde, deren Eintritt gemäß § 7 Abs 2 EO von ihm urkundlich nachzuweisen ist, gehen die Parteien übereinstimmend und zutreffend aus. Wenn dies nicht der Fall wäre, dann wäre die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen (Heller/Berger/Stix, EO I4 195; RZ 1991/63). Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß es vielfach Sache der Auslegung des Titels ist, ob der Berechtigte den Eintritt einer Tatsache beweisen muß (Heller/Berger/Stix aaO 196). Eine Verfahrensergänzung ist jedoch insoweit entbehrlich, weil bei Verneinung eines vom Berechtigten zu erbringenden Nachweises, eine Titelergänzungsklage nach § 10 EO von vornherein nicht erforderlich wäre. Zweck dieser Klage ist nämlich, daß der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen vorhandenen Exekutionstitel überhaupt erforderlich ist (SZ 50/30 mwN).Zutreffend gehen die Parteien und die Vorinstanzen vom Vorliegen einer Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO aus. Diese setzt voraus, daß die in den Paragraphen 7 und 9 EO geforderten urkundlichen Nachweise nicht erbracht werden können. Paragraph 7, Absatz 2, EO normiert, daß - soweit hier relevant - der Eintritt der für die Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden muß, wenn im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von den seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten abhängig ist. Davon, daß der gegenständliche Räumungsvergleich unter der Bedingung einer Vorleistung des betreibenden Gläubigers abgeschlossen wurde, deren Eintritt gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO von ihm urkundlich nachzuweisen ist, gehen die Parteien übereinstimmend und zutreffend aus. Wenn dies nicht der Fall wäre, dann wäre die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen (Heller/Berger/Stix, EO I4 195; RZ 1991/63). Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, daß es vielfach Sache der Auslegung des Titels ist, ob der Berechtigte den Eintritt einer Tatsache beweisen muß (Heller/Berger/Stix aaO 196). Eine Verfahrensergänzung ist jedoch insoweit entbehrlich, weil bei Verneinung eines vom Berechtigten zu erbringenden Nachweises, eine Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO von vornherein nicht erforderlich wäre. Zweck dieser Klage ist nämlich, daß der Nachweis bestimmter Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen für einen vorhandenen Exekutionstitel überhaupt erforderlich ist (SZ 50/30 mwN).
Aus § 10 EO iVm § 7 Abs 2 EO folgt aber auch, daß die Titelergänzungsklage nur dann zulässig ist, wenn der betreibende Gläubiger in den Fällen des § 7 EO den Eintritt der Fälligkeit oder die für den Eintritt der Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen, namentlich die von ihm zu bewirkende Vorleistung, nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden beweisen kann. Ist der urkundliche Nachweis hingegen möglich, dann ist das Begehren einer Titelergänzungsklage nach § 10 EO abzuweisen (SZ 47/22, vgl SZ 50/30; Stagel, in ÖJZ 1952, 345 [346]; Heller/Berger/Stix aaO 245).Aus Paragraph 10, EO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, EO folgt aber auch, daß die Titelergänzungsklage nur dann zulässig ist, wenn der betreibende Gläubiger in den Fällen des Paragraph 7, EO den Eintritt der Fälligkeit oder die für den Eintritt der Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen, namentlich die von ihm zu bewirkende Vorleistung, nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden beweisen kann. Ist der urkundliche Nachweis hingegen möglich, dann ist das Begehren einer Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO abzuweisen (SZ 47/22, vergleiche SZ 50/30; Stagel, in ÖJZ 1952, 345 [346]; Heller/Berger/Stix aaO 245).
Die Möglichkeit des Klägers, den urkundlichen Nachweis gemäß § 7 Abs 2 EO zu erbringen, wurde vom Beklagten schon in erster Instanz geltend gemacht. Der unsubstantiierten Bestreitung durch den Kläger war in erster Instanz nicht zu entnehmen, worin er ein Hindernis für die Erbringung des geforderten Nachweises sieht. Nun trifft es gewiß zu, daß der Eintritt einer Bedingung im Sinne des § 7 Abs 2 EO nicht durch eine öffentliche Privaturkunde, mit der der daraus Berechtigte den Eintritt der Bedingung bestätigt, erbracht werden. Die Bestätigung muß in der gehörigen Form durch den Verpflichteten erfolgen. Hier aber handelt es sich darum, daß bei einem Dritten ein Sparbuch verbunden mit einem unwiderruflichen schriftlichen Auftrag erlegt wird. Der außenstehende Dritte hat dann aber sehr wohl die Möglichkeit, den Eintritt der Bedingung durch eine öffentlich begläubigte Urkunde zu bestätigen (vgl Heller/Berger/Stix 198). Daß der außenstehende Dritte die Abgabe einer solchen Erklärung verweigert hätte, wurde nicht behauptet. Unzweifelhaft war zwar die Herstellung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit Kosten verbunden. Dieser Umstand befreit den Kläger allerdings nicht von der Verpflichtung gemäß § 7 Abs 2 EO. Daß der Beklagte die Erbringung der Vorleistung durch den Kläger schuldhaft vereitelt hätte (SZ 39/134), behauptet der Kläger nicht.Die Möglichkeit des Klägers, den urkundlichen Nachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO zu erbringen, wurde vom Beklagten schon in erster Instanz geltend gemacht. Der unsubstantiierten Bestreitung durch den Kläger war in erster Instanz nicht zu entnehmen, worin er ein Hindernis für die Erbringung des geforderten Nachweises sieht. Nun trifft es gewiß zu, daß der Eintritt einer Bedingung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht durch eine öffentliche Privaturkunde, mit der der daraus Berechtigte den Eintritt der Bedingung bestätigt, erbracht werden. Die Bestätigung muß in der gehörigen Form durch den Verpflichteten erfolgen. Hier aber handelt es sich darum, daß bei einem Dritten ein Sparbuch verbunden mit einem unwiderruflichen schriftlichen Auftrag erlegt wird. Der außenstehende Dritte hat dann aber sehr wohl die Möglichkeit, den Eintritt der Bedingung durch eine öffentlich begläubigte Urkunde zu bestätigen vergleiche Heller/Berger/Stix 198). Daß der außenstehende Dritte die Abgabe einer solchen Erklärung verweigert hätte, wurde nicht behauptet. Unzweifelhaft war zwar die Herstellung einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit Kosten verbunden. Dieser Umstand befreit den Kläger allerdings nicht von der Verpflichtung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO. Daß der Beklagte die Erbringung der Vorleistung durch den Kläger schuldhaft vereitelt hätte (SZ 39/134), behauptet der Kläger nicht.
Ob der Kläger der Vorleistung nicht nur durch ein Sparbuch über S 350.000 sondern auch durch vier Sparbücher über S 410.000 entsprechen konnte, worauf das Eventualfeststellungsbegehren abzielt, ist für den Verfahrensausgang unerheblich. Ein relevanter Unterschied für die Frage, ob ein urkundlicher Nachweis überhaupt möglich ist, folgt hieraus nicht. Ob der Kläger die im Vergleich vereinbarte Vorleistung ohnehin erbrachte, ob das Sparbuch durch ein Losungswort gesichert werden durfte, ob die Klagevertreterin auch als Treuhänderin des Beklagten fungierte, oder ob der Vergleich (in materiellrechtlicher Hinsicht) noch wirksam ist, braucht hier nicht geprüft werden. Da das Erstgericht die Rechtsfrage der Unzulässigkeit der Titelergänzungsklage richtig gelöst hat, erweist sich der Rekurs des Beklagten zufolge Spruchreife der Sache als im Ergebnis berechtigt, weshalb das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (§ 519 Abs 2 ZPO).Ob der Kläger der Vorleistung nicht nur durch ein Sparbuch über S 350.000 sondern auch durch vier Sparbücher über S 410.000 entsprechen konnte, worauf das Eventualfeststellungsbegehren abzielt, ist für den Verfahrensausgang unerheblich. Ein relevanter Unterschied für die Frage, ob ein urkundlicher Nachweis überhaupt möglich ist, folgt hieraus nicht. Ob der Kläger die im Vergleich vereinbarte Vorleistung ohnehin erbrachte, ob das Sparbuch durch ein Losungswort gesichert werden durfte, ob die Klagevertreterin auch als Treuhänderin des Beklagten fungierte, oder ob der Vergleich (in materiellrechtlicher Hinsicht) noch wirksam ist, braucht hier nicht geprüft werden. Da das Erstgericht die Rechtsfrage der Unzulässigkeit der Titelergänzungsklage richtig gelöst hat, erweist sich der Rekurs des Beklagten zufolge Spruchreife der Sache als im Ergebnis berechtigt, weshalb das klageabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen war (Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.