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Rechtssatz RS0109670×

Rechtssatz RS0109670

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109670

Geschäftszahl

3Ob19/96

Entscheidungsdatum

25.03.1998

Rechtssatz

Das Begehren einer Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO ist abzuweisen, wenn der Kläger den Eintritt der Bedingung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde hätte nachweisen können. Ein solcher Nachweis kann zwar nicht dadurch, daß der Kläger den Eintritt der Bedingung in einer öffentlich beglaubigten Urkunde behauptet, erbracht werden; hängt die Vollstreckbarkeit einer Räumungsverpflichtung aber davon ab, daß der Berechtigte bei einem Dritten ein Sparbuch erlegt und diesen den unwiderruflichen Auftrag erteilt, dieses Sparbuch bei Räumung zu übergeben, reicht die öffentlich beglaubigte Erklärung des Dritten zum Nachweis des Bedingungseintrittes aus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 19/96
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 19/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109670

Dokumentnummer

JJR_19980325_OGH0002_0030OB00019_9600000_001