Der Rekurs des Verpflichteten ist zulässig und berechtigt.
a) Ein tauglicher Exekutionstitel liegt nur dann vor, wenn der Titel einen in unmissverständlicher Weise entnehmbaren, geeigneten Leistungsbefehl oder - wie hier relevant - eine solche Leistungsverpflichtung aufgrund eigener Verpflichtungserklärung enthält. Die bloße Darstellung einer Rechtslage, aus der sich eine Verbindlichkeit ergibt, kann einen ausdrücklichen Leistungsbefehl nicht ersetzen. Ob ein Vergleich eine solche Verpflichtungserklärung (die nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen muss) enthält, ist durch die Ermittlung des objektiven Sinns der Verpflichtungserklärung in Zusammenhang mit dem sonstigen Titelinhalt zu entscheiden (RIS-Justiz RS0000021, RS0000460; Jakusch in Angst, EO, § 1 Rz 6, § 7 Rz 5, 27); es genügt somit, wenn sich die Leistungsverpflichtung aus dem Zusammenhang des Titels ergibt (RIS-Justiz RS0000487). So hielt der Oberste Gerichtshof etwa die Bestellung eines Pfandes in einem Notariatsakt für eine bestimmte Schuld eines Dritten einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung gleich (EvBl 1988/61). Davon ausgehend ist der vorliegende Vergleich ein tauglicher Exekutionstitel, ergibt sich doch aus ihm die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer - aufgrund im Vergleich genannter Kriterien noch näher zu bestimmenden Summe von höchstens 800.000 S - an die Betreibende (arg. "... sind ... binnen 14 Tagen ... zu bezahlen" im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Vergleichsabsatz, worin sich der Schuldner "verpflichtet", im Falle der Klageabweisung im Parallelverfahren statt der genannten Geldsumme einen näher bezeichneten Gegenstand zu leisten). Die vom Rechtsmittelwerber zur Stützung seines Standpunkts zitierten Entscheidungen EFSlg 60.932 und EvBl 1987/51 betrafen nicht vergleichbare Sachverhalte.a) Ein tauglicher Exekutionstitel liegt nur dann vor, wenn der Titel einen in unmissverständlicher Weise entnehmbaren, geeigneten Leistungsbefehl oder - wie hier relevant - eine solche Leistungsverpflichtung aufgrund eigener Verpflichtungserklärung enthält. Die bloße Darstellung einer Rechtslage, aus der sich eine Verbindlichkeit ergibt, kann einen ausdrücklichen Leistungsbefehl nicht ersetzen. Ob ein Vergleich eine solche Verpflichtungserklärung (die nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen muss) enthält, ist durch die Ermittlung des objektiven Sinns der Verpflichtungserklärung in Zusammenhang mit dem sonstigen Titelinhalt zu entscheiden (RIS-Justiz RS0000021, RS0000460; Jakusch in Angst, EO, Paragraph eins, Rz 6, Paragraph 7, Rz 5, 27); es genügt somit, wenn sich die Leistungsverpflichtung aus dem Zusammenhang des Titels ergibt (RIS-Justiz RS0000487). So hielt der Oberste Gerichtshof etwa die Bestellung eines Pfandes in einem Notariatsakt für eine bestimmte Schuld eines Dritten einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung gleich (EvBl 1988/61). Davon ausgehend ist der vorliegende Vergleich ein tauglicher Exekutionstitel, ergibt sich doch aus ihm die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer - aufgrund im Vergleich genannter Kriterien noch näher zu bestimmenden Summe von höchstens 800.000 S - an die Betreibende (arg. "... sind ... binnen 14 Tagen ... zu bezahlen" im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Vergleichsabsatz, worin sich der Schuldner "verpflichtet", im Falle der Klageabweisung im Parallelverfahren statt der genannten Geldsumme einen näher bezeichneten Gegenstand zu leisten). Die vom Rechtsmittelwerber zur Stützung seines Standpunkts zitierten Entscheidungen EFSlg 60.932 und EvBl 1987/51 betrafen nicht vergleichbare Sachverhalte.
b) Allerdings sind dem Titel weder die Fälligkeit noch - entgegen der Ansicht der zweiten Instanz - die genaue Höhe des geschuldeten Betrags zu entnehmen. Die Fälligkeit ist durch die Zahlung eines Geldbetrags durch einen Dritten (Beklagter im Parallelverfahren) an den Verpflichteten bedingt. Dass dem Parallelverfahren eine Feststellungsklage zugrundeliegt, ist, wie die zweite Instanz zutreffend ausführte, ebenso wie die Obsiegensquote des Verpflichteten irrelevant. Der vom Verpflichteten der Betreibenden geschuldete Betrags ist zwar der Höhe nach mit 800.000 S begrenzt, jedoch von der vom Dritten an den Verpflichteten bezahlten Summe abhängig und somit erst dadurch bestimmbar.
Die geschuldete Leistung muss jedoch dem Titel entnommen werden können; die bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die außerhalb des Titels ermittelt werden müssen, genügt nicht (Jakusch aaO § 7 Rz 35 f, 42 f mwN). Im vorliegenden Fall ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag im Titel selbst nicht bestimmt, sondern nur aufgrund externer Kriterien (Zahlung durch den Dritten als Ergebnis des Parallelverfahrens) bloß bestimmbar. Entspricht aber der Exekutionstitel den Anforderungen an die bestimmte Umschreibung der Leistung - wie hier - nicht, ist eine Bestimmung der Leistung durch Urkunden nach § 7 Abs 2 EO nicht zulässig (EFSlg 34.545; SZ 58/46; RIS-Justiz RS0000481; Jakusch aaO § 7 Rz 36). Durch die EO-Novelle 1991 ist aber die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels durch die Titelergänzungsklage nach § 10 EODie geschuldete Leistung muss jedoch dem Titel entnommen werden können; die bloße Bestimmbarkeit aufgrund von Kriterien, die außerhalb des Titels ermittelt werden müssen, genügt nicht (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 35 f, 42 f mwN). Im vorliegenden Fall ist der vom Verpflichteten geschuldete Betrag im Titel selbst nicht bestimmt, sondern nur aufgrund externer Kriterien (Zahlung durch den Dritten als Ergebnis des Parallelverfahrens) bloß bestimmbar. Entspricht aber der Exekutionstitel den Anforderungen an die bestimmte Umschreibung der Leistung - wie hier - nicht, ist eine Bestimmung der Leistung durch Urkunden nach Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht zulässig (EFSlg 34.545; SZ 58/46; RIS-Justiz RS0000481; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 36). Durch die EO-Novelle 1991 ist aber die Sanierung eines unbestimmten Exekutionstitels durch die Titelergänzungsklage nach Paragraph 10, EO
ermöglicht (3 Ob 143/97v = ecolex 1999, 766 [zust Schumacher] = RdW
1999, 599; 3 Ob 316/99p = EvBl 2001/6; Jakusch aaO § 7 Rz 36, § 10 Rz1999, 599; 3 Ob 316/99p = EvBl 2001/6; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 36, Paragraph 10, Rz
6; Meinhart/Burgstaller in Brugstaller/Deixler-Hübner, § 10 EO Rz 4). Die in der Entscheidung 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279 vertretene gegenteilige Ansicht stützt sich nur auf eine Entscheidung vor der EO-Novelle 1991 und ist demnach abzulehnen.6; Meinhart/Burgstaller in Brugstaller/Deixler-Hübner, Paragraph 10, EO Rz 4). Die in der Entscheidung 10 ObS 210/97y = RdW 1998, 279 vertretene gegenteilige Ansicht stützt sich nur auf eine Entscheidung vor der EO-Novelle 1991 und ist demnach abzulehnen.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der Exekutionsantrag abzuweisen, ohne dass ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Dem Rekurs ist daher Folge zu geben und der Exekutionsantrag abzuweisen, ohne dass ein Verbesserungsauftrag zu erteilen wäre. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.