Rechtssatz RS0000487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000487
Entscheidungsdatum
28.10.2024
Rechtssatz
Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 46/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 46/88
- 3 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 74/91
- 3 Ob 207/01i
Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 207/01i
Auch
- 3 Ob 121/02v
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 121/02v
Auch; Beisatz: Durch die Wendung, die bereits "fällig gestellten Kreditbeträge von ... aufrecht schuldig zu sein", ist ausreichend deutlich festgehalten, zu welcher Leistung der Schuldner vrepflichtet sein soll. (T1)
- 3 Ob 159/02g
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 159/02g
Auch; Beisatz: Das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", reicht hin, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. (T2)
- 3 Ob 103/07d
Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 103/07d
nur: Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Formulierung „wird angewiesen" in Beschluss über Sondermassebelohnungskosten ausreichend. (T4)
- 3 Ob 178/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 178/24h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000487
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00046_8800000_001