Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, die Rsp des Obersten Gerichtshofs zu den Anforderungen an den Leistungsbefehl in vollstreckbaren Notariatsakten sei widersprüchlich - zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Nach § 3 Abs 1 NO - Abs 2 leg.cit. wurde durch das BGBl 1993/692 aufgehoben, Abs 3 durch das BGBl 1962/139 - ist ein Notariatsakt nur dann wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird ...; b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind; c) über die Verpflichtung nach lit a ein Vergleich zulässig ist; d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Dass die Beisetzung der sogenannten Unterwerfungsklausel nach lit d leg.cit. zwar die Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit des Notariatsakt bildet, jedoch die für den Exekutionstitel erforderliche Leistungsverpflichtung nicht zu ersetzen vermag, kann sich auf eine einheitliche Lehre und Rsp stützen (EvBl 1975/51 = NZ 1975, 74; 3 Ob 74/91; SZ 67/116 u.a.; RIS-Justiz RS0000262; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 61 f; Heller/Berger/Stix EO4 98).Nach Paragraph 3, Absatz eins, NO - Absatz 2, leg.cit. wurde durch das BGBl 1993/692 aufgehoben, Absatz 3, durch das BGBl 1962/139 - ist ein Notariatsakt nur dann wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn a) darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird ...; b) die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind; c) über die Verpflichtung nach Litera a, ein Vergleich zulässig ist; d) der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Dass die Beisetzung der sogenannten Unterwerfungsklausel nach Litera d, leg.cit. zwar die Voraussetzung für die formelle Vollstreckbarkeit des Notariatsakt bildet, jedoch die für den Exekutionstitel erforderliche Leistungsverpflichtung nicht zu ersetzen vermag, kann sich auf eine einheitliche Lehre und Rsp stützen (EvBl 1975/51 = NZ 1975, 74; 3 Ob 74/91; SZ 67/116 u.a.; RIS-Justiz RS0000262; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph eins, Rz 61 f; Heller/Berger/Stix EO4 98).
Entgegen der auf Jakusch (in Angst, EO, § 7 Rz 29) gestützten Ansicht des Rekursgerichts besteht keine widersprüchliche Rsp des Obersten Gerichtshofs zu den Anforderungen an den Leistungsbefehl in vollstreckbaren Notariatsakten. Denn die Entscheidung SZ 16/60 = ZBl 1934/235 befasste sich nicht mit der Frage, in welcher Form nach § 3 Abs 1 lit a NO die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung "festgestellt" werden müsse, damit die Vollstreckbarkeit gegeben sei. Vielmehr erachtete der Oberste Gerichtshof damals den Anspruch auf eine nicht näher bezeichnete Sicherstellung eines Geldanspruchs als nicht nach § 3 NO (in der damals geltenden Fassung) vollstreckbar. Vor der Novelle der NO durch BGBl 1962/179 waren nur Notariatsakte betreffend eine Schuld an Geld oder vertretbaren Sachen vollstreckbar, nicht aber in Ansehung anderer Ansprüche. Schon deshalb kann kein Widerspruch zu der zu § 3 NO idgF ergangenen Entscheidung EvBl 1988/61 bestehen. Diese Entscheidung, in der die Verpflichtung, ein Pfand für eine bestimmte Schuld eines Dritten zu bestellen, einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung gleichgehalten wurde, auf Grund derer die Exekution in das Pfand zur Hereinbringung der Forderung zu bewilligen sei, steht wegen der bloßen Übernahme einer Haftung auch nicht im Widerspruch zu der vom Rekursgericht zitierten Rsp, wonach die bloße Anerkennung und Feststellung einer Schuld (aus der zwangsläufig eine Leistungsverpflichtung abzuleiten wäre) in einem "vollstreckbaren" Notariatsakt nicht für die Bewilligung der Hereinbringungsexekution ausreicht (3 Ob 34/88; 3 Ob 99/90 = NZ 1992, 268 = EFSlg 64.191; insb 3 Ob 31-33/85 = EFSlg 49.436 und - denselben Notariatsakt betreffend mit Ausführungen zum "Schuldbekenntnis" 3 Ob 118/86, je mwN).Entgegen der auf Jakusch (in Angst, EO, Paragraph 7, Rz 29) gestützten Ansicht des Rekursgerichts besteht keine widersprüchliche Rsp des Obersten Gerichtshofs zu den Anforderungen an den Leistungsbefehl in vollstreckbaren Notariatsakten. Denn die Entscheidung SZ 16/60 = ZBl 1934/235 befasste sich nicht mit der Frage, in welcher Form nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, NO die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung "festgestellt" werden müsse, damit die Vollstreckbarkeit gegeben sei. Vielmehr erachtete der Oberste Gerichtshof damals den Anspruch auf eine nicht näher bezeichnete Sicherstellung eines Geldanspruchs als nicht nach Paragraph 3, NO (in der damals geltenden Fassung) vollstreckbar. Vor der Novelle der NO durch BGBl 1962/179 waren nur Notariatsakte betreffend eine Schuld an Geld oder vertretbaren Sachen vollstreckbar, nicht aber in Ansehung anderer Ansprüche. Schon deshalb kann kein Widerspruch zu der zu Paragraph 3, NO idgF ergangenen Entscheidung EvBl 1988/61 bestehen. Diese Entscheidung, in der die Verpflichtung, ein Pfand für eine bestimmte Schuld eines Dritten zu bestellen, einer ausdrücklichen Verpflichtungserklärung gleichgehalten wurde, auf Grund derer die Exekution in das Pfand zur Hereinbringung der Forderung zu bewilligen sei, steht wegen der bloßen Übernahme einer Haftung auch nicht im Widerspruch zu der vom Rekursgericht zitierten Rsp, wonach die bloße Anerkennung und Feststellung einer Schuld (aus der zwangsläufig eine Leistungsverpflichtung abzuleiten wäre) in einem "vollstreckbaren" Notariatsakt nicht für die Bewilligung der Hereinbringungsexekution ausreicht (3 Ob 34/88; 3 Ob 99/90 = NZ 1992, 268 = EFSlg 64.191; insb 3 Ob 31-33/85 = EFSlg 49.436 und - denselben Notariatsakt betreffend mit Ausführungen zum "Schuldbekenntnis" 3 Ob 118/86, je mwN).
Nach § 7 Abs 1 EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel u.a. auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbaren Notariatsakts (§ 1 Z 17 EO) ist auch eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer iSd § 7 Abs 1 EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt zwar ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt. Die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung muss jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen. Es genügt, dass sich aus dem Zusammenhang des Notariatsakts klar ergibt, zu welcher Leistung sich der Schuldner verpflichtete (EvBl 1988/61 = NZ 1988, 260; 3 Ob 46/88; 3 Ob 74/91; RIS-Justiz RS0070879, RS0000022; Jakusch aaO § 1 EO Rz 98; Meinhart aaO § 1 Rz 61). Nach dem Sachverhalt, der in der E 3 Ob 46/88 rechtlich zu beurteilen war, bestätigte der Verpflichtete in einem Schuldschein, ein Darlehen in bestimmter Höhe von der Bank erhalten zu haben, das Darlehenskapital in bestimmter Höhe zu verzinsen und bestimmte Halbjahresleistungen entrichten zu müssen. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, die bloße Feststellung der Rechtslage genüge zwar nicht, die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung müsse jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen, es genüge, dass sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergebe, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet habe. Daran anschließend erachtet der erkennende Senat, dass entgegen der bisher mehrheitlich strengen Linie das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", hinreicht, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. Daher ist auch die Bemerkung von Meinhart (aaO § 7 Rz 23), die übliche Formulierung in gerichtlichen Leistungsurteilen, "der Beklagte ist schuldig, ..." sei in Wahrheit grammatikalisch bloß eine Feststellung, zu billigen, auch wenn es sich hier um einen Notariatsakt und nicht um eine Gerichtsentscheidung handelt, dienen doch beide dazu, eine bestehende Verpflichtung auch durchzusetzen, wobei nach der stRsp bei gerichtlichen Entscheidungen bei Unklarheiten im Spruch auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind. Die übliche Formulierung in gerichtlichen Urteilen ist jedenfalls als Leistungsbefehl zu verstehen (vgl. nur Rechberger in Rechberger2 vor § 226 ZPO Rz 3), während in Feststellungsentscheidungen ausdrücklich die Formulierung: "Es wird festgestellt, dass ..." verwendet wird.Nach Paragraph 7, Absatz eins, EO darf die Exekution nur bewilligt werden, wenn aus dem Exekutionstitel u.a. auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung zu entnehmen sind. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines wie ein gerichtlicher Vergleich vollstreckbaren Notariatsakts (Paragraph eins, Ziffer 17, EO) ist auch eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit (Verpflichtung) zu einer iSd Paragraph 7, Absatz eins, EO genau bestimmten Handlung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung einer solchen Verbindlichkeit genügt zwar ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt. Die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung muss jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen. Es genügt, dass sich aus dem Zusammenhang des Notariatsakts klar ergibt, zu welcher Leistung sich der Schuldner verpflichtete (EvBl 1988/61 = NZ 1988, 260; 3 Ob 46/88; 3 Ob 74/91; RIS-Justiz RS0070879, RS0000022; Jakusch aaO Paragraph eins, EO Rz 98; Meinhart aaO Paragraph eins, Rz 61). Nach dem Sachverhalt, der in der E 3 Ob 46/88 rechtlich zu beurteilen war, bestätigte der Verpflichtete in einem Schuldschein, ein Darlehen in bestimmter Höhe von der Bank erhalten zu haben, das Darlehenskapital in bestimmter Höhe zu verzinsen und bestimmte Halbjahresleistungen entrichten zu müssen. Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus, die bloße Feststellung der Rechtslage genüge zwar nicht, die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung müsse jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen, es genüge, dass sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergebe, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet habe. Daran anschließend erachtet der erkennende Senat, dass entgegen der bisher mehrheitlich strengen Linie das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", hinreicht, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. Daher ist auch die Bemerkung von Meinhart (aaO Paragraph 7, Rz 23), die übliche Formulierung in gerichtlichen Leistungsurteilen, "der Beklagte ist schuldig, ..." sei in Wahrheit grammatikalisch bloß eine Feststellung, zu billigen, auch wenn es sich hier um einen Notariatsakt und nicht um eine Gerichtsentscheidung handelt, dienen doch beide dazu, eine bestehende Verpflichtung auch durchzusetzen, wobei nach der stRsp bei gerichtlichen Entscheidungen bei Unklarheiten im Spruch auch die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Spruchs heranzuziehen sind. Die übliche Formulierung in gerichtlichen Urteilen ist jedenfalls als Leistungsbefehl zu verstehen vergleiche nur Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 226, ZPO Rz 3), während in Feststellungsentscheidungen ausdrücklich die Formulierung: "Es wird festgestellt, dass ..." verwendet wird.
Auch im vorliegenden Fall ergibt sich entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichts aus dem vorgelegten Notariatsakt doch eine Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung. Nach der Darlegung der aus bestimmten Kreditverträgen aushaftenden, zur Rückzahlung fällig gestellten Forderungen und der zu ihrer Sicherung auf der nun in Exekution gezogenen Liegenschaft einverleibten Pfandrechte anerkennt die Verpflichtete, die ziffernmäßig bezeichneten fällig gestellten Kreditbeträge zuzüglich näher bezeichneter Zinsen "aufrecht schuldig zu sein". Dabei handelt es sich keineswegs um eine bloße Feststellung einer Verbindlichkeit, Festsetzung einer Rechtslage oder eines Rechtsverhältnisses, aus denen sich erst eine Verbindlichkeit ergibt. Vielmehr ist durch die Wendung bereits "fällig gestellten Kreditbeträge von ... aufrecht schuldig zu sein", ausreichend deutlich festgehalten, zu welcher Leistung der Schuldner verpflichtet sein soll.
Daher besteht insgesamt kein Anlass, die beantragte Exekutionsbewilligung zu verweigern. Der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss ist demnach wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Daher besteht insgesamt kein Anlass, die beantragte Exekutionsbewilligung zu verweigern. Der erstinstanzliche Exekutionsbewilligungsbeschluss ist demnach wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.
Danach muss der Oberste Gerichtshof den Kostenrekurs der Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die die Kosten der betreibenden Partei mit 1.808,79 EUR bestimmte, behandeln. Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt, weil ihm die Bestimmtheit, vor allem in ziffernmäßiger Hinsicht fehlt, sodass nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, und dieser Inhaltsmangel (unbestimmter Rechtsmittelantrag) nicht verbesserungsfähig ist (vgl 1 Ob 2049/96x u.a.).Danach muss der Oberste Gerichtshof den Kostenrekurs der Verpflichteten gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die die Kosten der betreibenden Partei mit 1.808,79 EUR bestimmte, behandeln. Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt, weil ihm die Bestimmtheit, vor allem in ziffernmäßiger Hinsicht fehlt, sodass nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang Teilrechtskraft eingetreten ist, und dieser Inhaltsmangel (unbestimmter Rechtsmittelantrag) nicht verbesserungsfähig ist vergleiche 1 Ob 2049/96x u.a.).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO iVm § 11 RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO in Verbindung mit Paragraph 11, RATG.
Zu II.): Das Rekursgericht wies die von der betreibenden Partei zum Rekurs der verpflichteten Parteien eingebrachte Rekursbeantwortung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die betreibende Partei deren Kosten selbst zu tragen habe. Der Rekurs sei im Exekutionsverfahren, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen einseitig. Möge es auch einen Wertungswiderspruch darstellen, dass das Rekursverfahren in Fragen des Prozesskostenersatzes, der lediglich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nur aus dem Prozessrecht abgeleitet werden könne, darstelle, zweiseitig sei, das Rekursverfahren in ungleich schwerwiegenderen Angelegenheiten, wie eben auch im vorliegenden Fall der Bewilligung einer Zwangsversteigerung, mangels positiv-rechtlicher Anordnung einseitig, so sei doch der Entscheidung die geltende Gesetzeslage zugrundezulegen. Als Folge des Wertungswiderspruchs, der darin liege, dass das Rekursverfahren in Fragen des Prozesskostenersatzes zweiseitig sei, das Rekursverfahren in ungleich schwerwiegenderen Angelegenheiten aber nicht, sei es gerechtfertigt, diese Frage an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.Zu römisch zwei.): Das Rekursgericht wies die von der betreibenden Partei zum Rekurs der verpflichteten Parteien eingebrachte Rekursbeantwortung als unzulässig zurück und sprach aus, dass die betreibende Partei deren Kosten selbst zu tragen habe. Der Rekurs sei im Exekutionsverfahren, abgesehen von den hier nicht vorliegenden Ausnahmen einseitig. Möge es auch einen Wertungswiderspruch darstellen, dass das Rekursverfahren in Fragen des Prozesskostenersatzes, der lediglich einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der nur aus dem Prozessrecht abgeleitet werden könne, darstelle, zweiseitig sei, das Rekursverfahren in ungleich schwerwiegenderen Angelegenheiten, wie eben auch im vorliegenden Fall der Bewilligung einer Zwangsversteigerung, mangels positiv-rechtlicher Anordnung einseitig, so sei doch der Entscheidung die geltende Gesetzeslage zugrundezulegen. Als Folge des Wertungswiderspruchs, der darin liege, dass das Rekursverfahren in Fragen des Prozesskostenersatzes zweiseitig sei, das Rekursverfahren in ungleich schwerwiegenderen Angelegenheiten aber nicht, sei es gerechtfertigt, diese Frage an den Obersten Gerichtshof heranzutragen.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung ON 7 durch das Rekursgericht richtet, nicht zulässig, da die betreibende Partei nun in der Hauptsache obsiegte und daher kein rechtliches Interesse mehr haben kann, dass ihr Schriftsatz ON 7 in zweiter Instanz, der im übrigen bloß rechtliche Erwägungen zum Inhalt hatte, meritorisch berücksichtigt worden wäre. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zur Einseitigkeit des Rekurses im Exekutionsverfahren, von den Ausnahmen der § 84 Abs 1 EO und § 402 Abs 1 EO abgesehen.Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist, soweit er sich gegen die Zurückweisung ihrer Rekursbeantwortung ON 7 durch das Rekursgericht richtet, nicht zulässig, da die betreibende Partei nun in der Hauptsache obsiegte und daher kein rechtliches Interesse mehr haben kann, dass ihr Schriftsatz ON 7 in zweiter Instanz, der im übrigen bloß rechtliche Erwägungen zum Inhalt hatte, meritorisch berücksichtigt worden wäre. Es erübrigt sich demnach eine Stellungnahme zur Einseitigkeit des Rekurses im Exekutionsverfahren, von den Ausnahmen der Paragraph 84, Absatz eins, EO und Paragraph 402, Absatz eins, EO abgesehen.
Ein Kostenersatzanspruch der verpflichteten Parteien für ihre Äußerung muss schon daran scheitern, dass auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht hingewiesen wurde.