Begründung:
Am 24. Oktober 1986 erklärten die Verpflichtete und eine andere Person in einem an die betreibende Partei gerichteten Schreiben, dieser auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung zum 21. Oktober 1986 403.422,10 S zuzüglich 12,25 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen je seit 22. Oktober 1986 "zu schulden und diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen". Am selben Tag wurde von einem öffentlichen Notar ein Notariatsakt aufgenommen, in dem diese Urkunde im Sinn des § 54 NO notariell bekräftigt wurde. In dem Notariatsakt erteilten die Schuldner ihre ausdrückliche Zustimmung, daß er für die darin von ihnen anerkannte Schuld im Sinn der §§ 3 und 3 a NO sofort vollstreckbar sein solle und daß diese Vollstreckbarkeit im Grundbuch angemerkt werde, ohne daß der Gläubiger verpflichtet sein solle, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit sowie die Höhe der Forderung samt Nebengebühren durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen.Am 24. Oktober 1986 erklärten die Verpflichtete und eine andere Person in einem an die betreibende Partei gerichteten Schreiben, dieser auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung zum 21. Oktober 1986 403.422,10 S zuzüglich 12,25 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen je seit 22. Oktober 1986 "zu schulden und diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen". Am selben Tag wurde von einem öffentlichen Notar ein Notariatsakt aufgenommen, in dem diese Urkunde im Sinn des Paragraph 54, NO notariell bekräftigt wurde. In dem Notariatsakt erteilten die Schuldner ihre ausdrückliche Zustimmung, daß er für die darin von ihnen anerkannte Schuld im Sinn der Paragraphen 3 und 3 a NO sofort vollstreckbar sein solle und daß diese Vollstreckbarkeit im Grundbuch angemerkt werde, ohne daß der Gläubiger verpflichtet sein solle, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit sowie die Höhe der Forderung samt Nebengebühren durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei auf Grund des angeführten Notariatsaktes zur Hereinbringung der Forderung von 403.422,10 S sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses der Verpflichteten im wesentlichen mit der Begründung ab, aus der notariell bekräftigten Urkunde ergebe sich nicht, daß die Verpflichtete zu einer Leistung verpflichtet sei. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit oder das Anerkenntnis einer Schuld reiche nicht aus. Die fehlende Leistungsverpflichtung werde durch die gemäß den §§ 3 und 3 a NO abgegebene Erklärung über die sofortige Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes nicht ersetzt. Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Im § 3 Abs 1 NO werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig ist. Dazu gehört, daß darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (lit. a) und daß daraus die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (lit. b). Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix I 96;Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag infolge Rekurses der Verpflichteten im wesentlichen mit der Begründung ab, aus der notariell bekräftigten Urkunde ergebe sich nicht, daß die Verpflichtete zu einer Leistung verpflichtet sei. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit oder das Anerkenntnis einer Schuld reiche nicht aus. Die fehlende Leistungsverpflichtung werde durch die gemäß den Paragraphen 3 und 3 a NO abgegebene Erklärung über die sofortige Vollstreckbarkeit des Notariatsaktes nicht ersetzt. Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt. Im Paragraph 3, Absatz eins, NO werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Notariatsakt wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig ist. Dazu gehört, daß darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (Litera a,) und daß daraus die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (Litera b,). Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt (Heller-Berger-Stix römisch eins 96;
EvBl. 1975/51; 3 Ob 81/86; 3 Ob 46/88; ebenso beim Vergleich:
EvBl. 1965/307; EvBl. 1967/161 ua). Die gemäß § 3 Abs 1 lit. d NO erklärte Zustimmung, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle, ersetzt die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung nicht (EvBl. 1975/51; 3 Ob 31-33/85; 3 Ob 118/86).EvBl. 1965/307; EvBl. 1967/161 ua). Die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, NO erklärte Zustimmung, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein solle, ersetzt die Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung nicht (EvBl. 1975/51; 3 Ob 31-33/85; 3 Ob 118/86).