Rechtssatz RS0070879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070879
Entscheidungsdatum
29.01.2003
Rechtssatz
§ 3 Abs 1 lit a NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt.Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, NO ist dahin zu verstehen, daß sich der Schuldner in dem Notariatsakt ausdrücklich zu einer bestimmten Leistung oder Unterlassung verpflichtet haben muß. Die bloße Feststellung einer Verbindlichkeit genügt ebensowenig wie die Festsetzung einer Rechtslage oder die Regelung eines Rechtsverhältnisses, woraus sich erst die Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung ergibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 34/88
Entscheidungstext OGH 29.06.1988 3 Ob 34/88
- 3 Ob 99/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 99/90
Veröff: NZ 1992,268
- 3 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 74/91
Auch
- 3 Ob 121/02v
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 121/02v
Auch
- 3 Ob 159/02g
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 159/02g
Vgl aber; Beisatz: Das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", reicht hin, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070879
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19880629_OGH0002_0030OB00034_8800000_001