Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Exekutionstitel wie vor Gericht geschlossene Vergleiche sind nach § 1 Z 17 EO die nach § 3 Abs 1 NO vollstreckbare Notariatsakte, wenn darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (ausgenommen bestimmte Räumungspflichten), die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, über die Verpflichtung ein Vergleich zulässig ist und der Verpflichtete in diesem oder einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes ist daher unter anderem eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit zu einer im Sinne des § 7 Abs 1 EO genau bestimmten Leistung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung der Rechtslage genügt nicht (Heller-Berger-Stix 96; EvBl 1975/51; 3 Ob 118/86 ua). Die Erklärung des Schuldners, daß auf Grund der notariellen Urkunde nach Fälligkeit der Forderung gegen ihn sofort vollstreckt werden kann (§ 3 Abs 1 lit d NO), ist eine Voraussetzung für die Exekutionsfähigkeit des Notariatsaktes (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 57; 3 Ob 118/86), ersetzt aber die Leistungsverpflichtung nicht. Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.Exekutionstitel wie vor Gericht geschlossene Vergleiche sind nach Paragraph eins, Ziffer 17, EO die nach Paragraph 3, Absatz eins, NO vollstreckbare Notariatsakte, wenn darin eine Verpflichtung zu einer Leistung oder Unterlassung festgestellt wird (ausgenommen bestimmte Räumungspflichten), die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen sind, über die Verpflichtung ein Vergleich zulässig ist und der Verpflichtete in diesem oder einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort vollstreckbar sein soll. Voraussetzung und Grundlage der materiellen Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes ist daher unter anderem eine vom Verpflichteten ausdrücklich übernommene Verbindlichkeit zu einer im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO genau bestimmten Leistung oder Unterlassung. Die bloße Feststellung der Rechtslage genügt nicht (Heller-Berger-Stix 96; EvBl 1975/51; 3 Ob 118/86 ua). Die Erklärung des Schuldners, daß auf Grund der notariellen Urkunde nach Fälligkeit der Forderung gegen ihn sofort vollstreckt werden kann (Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, NO), ist eine Voraussetzung für die Exekutionsfähigkeit des Notariatsaktes (Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht2 57; 3 Ob 118/86), ersetzt aber die Leistungsverpflichtung nicht. Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß jedoch nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Verpflichtete gegenüber der Bank, von der er ein Darlehen von S 1,400.000,-
zugezählt erhalten hat, erklärt hat halbjährige Zahlungen von S 67.060,- jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld zu leisten. Daraus ergibt sich die Verbindlichkeit zur Zahlung von Halbjahresraten ab dem 1. Oktober 1971 und damit die im § 3 Abs 1 lit a und b NO geforderte bestimmte Leistungsverpflichtung.zugezählt erhalten hat, erklärt hat halbjährige Zahlungen von S 67.060,- jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Jahres bis zur vollständigen Tilgung der Darlehensschuld zu leisten. Daraus ergibt sich die Verbindlichkeit zur Zahlung von Halbjahresraten ab dem 1. Oktober 1971 und damit die im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a und b NO geforderte bestimmte Leistungsverpflichtung.
Der Eintritt der Fälligkeit der im Notariatsakt bezeichneten Forderung des Gläubigers, die bei der Errichtung des Notariatsaktes noch nicht gegeben sein muß, ist ungeachtet der Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach § 3a NO, die anders als die im § 89 EO vorgesehene Anmerkung der Vollstreckbarkeit der durch bücherlich einverleibtes Pfandrecht besicherten Forderung nur besagt, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist (Heller-Berger-Stix 99) im Antrag auf Exekutionsbewilligung nach § 3 Abs 2 NO iVm § 7 Abs 2 EO mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen (Heller-Berger-Stix 98 und 195 ff). Durch die Vorlage der Ausfertigung vom 30. August 1971 der notariellen Urkunde vom 27. August 1971 ist auch der Eintritt der Fälligkeit der rückständigen Forderung insoweit nachgewiesen, als seit dem 1. Oktober 1971 vom Schuldner an die Bank die betriebene Forderung weit übersteigende Halbjahresraten zur Tilgung der Darlehensschuld zu entrichten waren.Der Eintritt der Fälligkeit der im Notariatsakt bezeichneten Forderung des Gläubigers, die bei der Errichtung des Notariatsaktes noch nicht gegeben sein muß, ist ungeachtet der Anmerkung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 3 a, NO, die anders als die im Paragraph 89, EO vorgesehene Anmerkung der Vollstreckbarkeit der durch bücherlich einverleibtes Pfandrecht besicherten Forderung nur besagt, daß der Notariatsakt vollstreckbar ist (Heller-Berger-Stix 99) im Antrag auf Exekutionsbewilligung nach Paragraph 3, Absatz 2, NO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, EO mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden nachzuweisen (Heller-Berger-Stix 98 und 195 ff). Durch die Vorlage der Ausfertigung vom 30. August 1971 der notariellen Urkunde vom 27. August 1971 ist auch der Eintritt der Fälligkeit der rückständigen Forderung insoweit nachgewiesen, als seit dem 1. Oktober 1971 vom Schuldner an die Bank die betriebene Forderung weit übersteigende Halbjahresraten zur Tilgung der Darlehensschuld zu entrichten waren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 78 EO und auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten beruht auf Paragraph 78, EO und auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.