Begründung:
Das Landesgericht Feldkirch als Konkursgericht bewilligte mit vollstreckbaren Beschluss vom 19. September 2006, AZ 13 S 73/02v, die Verteilung der Sondermasse aus dem Verwertungserlös von 1,95 Mio EUR für die mit am 21. Mai 2003 zwischen dem betreibenden Masseverwalter und der verpflichteten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag, freihändig veräußerten Liegenschaften. Dabei wies es Sondermassekosten von 314.860,01 EUR als Vorzugsposten aus und „wies" die verpflichtete Partei „an", binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses die rechtskräftig bestimmten Sondermassekosten von 314.860,01 EUR an den Masseverwalter auf ein von diesen bekannt zu gebendes Konto zu überweisen.
Der betreibende Masseverwalter beantragte zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 100.338 EUR samt 9,97 % Zinsen seit 25. Oktober 2006 aufgrund des vorgenannten Beschlusses, der am 11. Oktober 2006 die Vollstreckbarkeitsbestätigung erhielt, die Bewilligung der Fahrnisexekution.
Das Erstgericht bewilligte die begehrte Exekution.
Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs der verpflichteten Partei die Exekutionsbewilligung in Ansehung des Betrags von 100.338 EUR, wies den Exekutionsantrag zur Hereinbringung von 9,97 % Zinsen aus diesem Betrag seit 25. Oktober 2006 hingegen ab. Jeder Exekutionstitel müsse einen Leistungsbefehl oder eine unmissverständliche Leistungsverpflichtung enthalten. Diese müsse allerdings nicht einen bestimmten Wortlaut haben. Die Verwendung des Begriffes „angewiesen" und die Anführung einer konkreten Leistungsfrist ließen ausreichend klar eine exekutiv durchsetzbare Verpflichtung der verpflichteten Partei zur Bezahlung der Sondermassekosten an den betreibenden Masseverwalter erkennen.
Der Exekutionstitel beinhalte keinen Zinsenzuspruch. Sollte der Betreibende die Exekutionsführung auf § 54a Abs 2 ZPO gestützt haben, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der betriebenen Forderung nicht um Kosten iS dieser Gesetzesstelle handle. Die Sondermassekosten bestünden nicht nur aus der Entlohnung des Masseverwalters und Sachverständigengebühren, sondern auch aus Verwaltungskosten, Kosten für das Inventar und der Instandhaltung sowie einem Betriebsverlust. Zwar beschränke das Gesetz die Zinsenverpflichtung des § 54a ZPO nicht auf Urteile und Beschlüsse im Erkenntnisverfahren, sondern sehe sie für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, es müsse sich aber um Verfahrenskosten handeln. Gemäß § 173 Abs 1 KO seien die Bestimmungen über die Prozesskosten im Konkurs nicht anzuwenden, möge es sich auch um einen Zwischenstreit handeln. Die Zinsen aus den Sondermassekosten seien nicht § 54a ZPO zu unterstellten.Der Exekutionstitel beinhalte keinen Zinsenzuspruch. Sollte der Betreibende die Exekutionsführung auf Paragraph 54 a, Absatz 2, ZPO gestützt haben, sei ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei der betriebenen Forderung nicht um Kosten iS dieser Gesetzesstelle handle. Die Sondermassekosten bestünden nicht nur aus der Entlohnung des Masseverwalters und Sachverständigengebühren, sondern auch aus Verwaltungskosten, Kosten für das Inventar und der Instandhaltung sowie einem Betriebsverlust. Zwar beschränke das Gesetz die Zinsenverpflichtung des Paragraph 54 a, ZPO nicht auf Urteile und Beschlüsse im Erkenntnisverfahren, sondern sehe sie für alle Kostenzusprüche in Entscheidungen über die Kostenersatzpflicht vor, es müsse sich aber um Verfahrenskosten handeln. Gemäß Paragraph 173, Absatz eins, KO seien die Bestimmungen über die Prozesskosten im Konkurs nicht anzuwenden, möge es sich auch um einen Zwischenstreit handeln. Die Zinsen aus den Sondermassekosten seien nicht Paragraph 54 a, ZPO zu unterstellten.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die „Anweisung" des Konkursgerichts einen zur Exekutionsführung geeigneten Leistungsbefehl bilde und Sondermassekosten der Bestimmung des § 54a ZPO zu unterstellen seien.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob die „Anweisung" des Konkursgerichts einen zur Exekutionsführung geeigneten Leistungsbefehl bilde und Sondermassekosten der Bestimmung des Paragraph 54 a, ZPO zu unterstellen seien.
Sowohl der Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung auch in Ansehung der begehrten Verzugszinsen anstrebt, als auch der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit dem sie die gänzliche Abweisung des Exekutionsbegehrens anstrebt, sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Rekursgerichts unzulässig.