Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 210/97y×

Entscheidung 10 ObS 210/97y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS210/97y

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Ida Sch*****, geboren am 30.September 1901, Pensionistin, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Genehmigung einer Klagsführung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1997, GZ 54 R 59/97s-71, womit infolge Rekurses der Betroffenen der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 16. April 1997, GZ 1 P 2093/95i-64, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat sich mit Vergleich vom 24.1.1997, GZ 42 Cgs 145/96g des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht verpflichtet, der Klägerin mit Stichtag 1.8.1995 das Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Dieser Vergleich wurde sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt. Die Betroffene beantragt, weil die Sozialversicherungsanstalt ihren Verpflichtungen im Vergleich nicht nachkam, die gerichtliche Genehmigung der Klage auf Zahlung von Teilbeträgen des Pflegegeldes von monatlich S 5.901,-- für die Monate August 1995 bis Februar 1997 im Gesamtbetrag von S 106.218,-- mit der Behauptung, daß der Vergleich nicht exekutionsfähig sei, weil in Erwartung der baldigen Leistung kein Ausspruch gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufgenommen wurde.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Vergleich ein tauglicher Exekutionstitel sei und den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 7, Absatz eins, EO genüge. Der Betrag des schuldigen Pflegegeldes errechne sich aus Paragraph 5, BPGG in der jeweils gültigen Fassung und sei sohin gesetzlich der Höhe nach bestimmt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs bei dem 50.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstand nicht zulässig sei. Es führte rechtlich aus, daß die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringende Leistung fällig und eindeutig in Paragraph 5, BPGG bestimmt sei. Durch einfache Rechenoperation und entsprechend dem Grundsatz iura novit curia ergebe sich das Ausmaß der schuldigen Leistung, weil der Pflegegeldbetrag sich durch einfache Multiplikation des in Paragraph 5, BPGG völlig klar angeführten Betrages ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen, der im Hinblick auf die noch nicht entschiedene Frage, ob ein im Sozialrechtsverfahren entstandener Vergleich auf Zahlung des Pflegegeldes einer bestimmten Stufe im gesetzlichen Ausmaß den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 7, EO entspricht, von erheblicher über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

Ein auf Leistungen im "gesetzlichen Ausmaß" gerichtetes Klagebegehren ist nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG hinreichend bestimmt (SSV-NF 6/116). Während für Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ASGG nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vorgesehen ist, daß bei nicht zahlenmäßig bestimmbarer Höhe die Erledigung dahingehend erfolgen kann, daß das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wird und dem Versicherungsträger aufgetragen wird, eine ziffernmäßig bestimmte vorläufige Leistung zu erbringen, enthält das ASGG für Vergleiche keine bestimmten Inhaltsvorschriften. Deren Vollstreckbarkeit ist daher anhand der Bestimmung des Paragraph 7, EO zu prüfen.

Bei der Exekutionsführung aufgrund jedes Vergleiches kommt es auf den Wortlaut des Titels an. Ist die Leistungsverpflichtung darin ungenügend umschrieben, so kann nicht eine Ergänzung des Exekutionstitel erfolgen, ein solcher ist vielmehr erst zu schaffen (3 Ob 114/90 mwN). Exekutionstitel auf Geldleistungen, die nicht auf einen bestimmten Betrag lauten, sind nach Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht vollstreckbar (SZ 58/46; 3 Ob 48/92).

Nach einhelliger Auffassung entspricht ein auf eine Geldforderung lautender Exekutionstitel nur dann der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, EO, wenn sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergibt. Er ist bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung keine deutliche Exekutionsgrundlage. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre (SZ 47/2; JBl 1985, 551; 2 Ob 196/79; 1 Ob 2191/96d). Diese Rechtsprechung erging zu Begehren auf Unterhalt zuzüglich Familienbeihilfe in gesetzlicher Höhe (SZ 47/2), Unterhalt in einem Prozentsatz des beiderseitigen jeweiligen Gesamtnettoeinkommen abzüglich der eigenen Verdienste der Frau (SZ 58/46); Rentenleistungen, erhöht nach dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG (JBl 1985, 551); Wertsicherung fälliger und künftig fällig werdender Rentenbeträge (2 Ob 196/79); Rente im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen fiktivem Aktivbezug und tatsächlicher Pension laut einem bestimmten Bescheid sowie zwischen tatsächlicher Pension und fiktiver Pension nach Erreichung der Altersgrenze von 65 Lebensjahren (1 Ob 2191/96d).

In diesen Fällen genügt es aber nicht, daß eine Leistung bestimmbar ist, insbesondere wenn die Feststellung dritten Personen oder Körperschaften überlassen wird oder sich ihre Höhe aus beizubringenden Urkunden ergibt. Die Exekution soll ohne Zwischenverfahren bewilligt werden können (SZ 25/224). Bei Titeln über Geldforderungen wird daher eine jede objektive Ungewißheit und jeden Zweifel ausschließende Präzisierung der geschuldeten Leistung verlangt (Pichler, Familienbeihilfe - Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968, 126; JBl 1993, 193).

In dieser Allgemeinheit ist jedoch der Rechtsatz, daß die Bestimmtheit des Exekutionstitels selbst dann fehlt, wenn die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar ist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar:

Ein Begehren auf Pflegegeld ist nämlich schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels Pflegegeld die Höhe des Betrages eindeutig aus Paragraph 5, BPGG in Verbindung mit den Anpassungsverordnungen ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation, die selbst nach der oben dargestellten Rechtsprechung für die Erfüllung der Bestimmtheitserfordernisse genügt (MietSlg 21.896/23). Daß nur Pflegegeld nach dem BPGG nach dem Vergleich geschuldet wird, ergibt sich eindeutig daraus, daß die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sich im Vergleich zur Zahlung des Pflegegeldes verpflichtet hat, die für die zum Personenkreis der nach dem GSVG Versicherten zählende Betroffene (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, BPGG) der zuständige zum Vergleich berechtigte Entscheidungsträger war (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG).

Im vorliegenden Fall ist nicht einmal die genaue Höhe der bei der Stufe 5 seit August 1995 bis Februar 1997 ohnehin nicht erfolgten Anpassung entscheidend weil der in der Klage geltend gemachte und in Exekution zu ziehende Teilbetrag jedenfalls unter dem in Paragraph 5, BPGG angeführten Pflegegeld der Stufe 5 liegt.

Den Vorinstanzen ist daher zuzubilligen, daß "Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß" die Bestimmtheitserfordernisse des Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht verletzt.

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E47871 10C02107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00210.97Y.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19970916_OGH0002_010OBS00210_97Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000466 Rechtssatz 05.07.1972Zivilrecht
Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist (so schon JBl 1968,206). Bloße Bestimmbarkeit genügt aber nur dort, wo dies vom Gesetz ange …
RS0000470 Rechtssatz 15.01.1974Zivilrecht
Bloße Bestimmbarkeit einer Geldforderung, für die der Exekutionstitel besteht, genügt mangels ausdrücklicher Sonderregelung auch in den Fällen nicht, in welchen die Betragshöhe durch Heranziehung gesetzlicher Vorschriften bestimmbar wäre; a) eine sich aus d …
RS0000477 Rechtssatz 15.01.1974Zivilrecht
Bei Geldforderungen muss sich der zu zahlende Betrag aus dem Titel selbst ergeben; der Exekutionstitel ist hingegen bei bloßer Bestimmbarkeit mangels ausdrücklicher Sonderregelung - wie etwa § 10a EO - keine taugliche Exekutionsgrundlage (ebenso Heller-Berg …
RS0000481 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Eine Ergänzung des Exekutionstitels durch Urkunden ist zum Nachweis des Umfanges der geschuldeten Leistung unzulässig. (Vgl 3 Ob 603/51, 3 Ob 441/52, 2 Ob 480/50; Lebenshaltungsindex als Wertsicherung im Exekutionstitel).
RS0000494 Rechtssatz 24.07.1985Zivilrecht
Die ersten beiden Absätze des § 7 EO behandeln die materielle Vollstreckbarkeit eines Exekutionstitels. Dabei ergänzt der erste Absatz § 1 EO und spricht aus, welche Erfordernisse ein dort aufgezählter Titel haben muß, um Grundlage einer Exekutionsbewilligu …
RS0000562 Rechtssatz 04.04.1979Zivilrecht
Ist die Leistungsverpflichtung in einem Exekutionstitel relativ unbestimmt, in einer den Erfordernissen nach § 7 Abs 1 EO nicht gerecht werdenden Weise umschrieben, ist der Exekutionstitel nicht im Sinn des § 10 EO oder doch in einer diesem Fall rechtsähnli …
RS0000892 Rechtssatz 28.06.1977Zivilrecht
Bei der Exekutionsführung auf Grund eines Vergleiches kommt es nicht darauf an, was die Parteien bei Abschluss eines Vergleiches gemeint haben, sondern bloß auf den Wortlaut des Titels.
RS0108710 Rechtssatz 16.09.1997Zivilrecht
Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels "Pflegegeld" d …