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Rechtssatz RS0108710×

Rechtssatz RS0108710

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108710

Geschäftszahl

10ObS210/97y

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Rechtssatz

Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels "Pflegegeld" die Höhe des Betrages eindeutig aus Paragraph 5, BPGG in Verbindung mit den Anpassungsverordnungen ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation. (Hier: Gerichtlicher Vergleich, wonach sich der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Pflegegeldansprecher "Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß" zu gewähren, erfüllt die Bestimmtheitserfordernisse des Paragraph 7, Absatz eins, EO und ist ein tauglicher Exekutionstitel.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108710

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_010OBS00210_97Y0000_001