Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil sich die Aufnahme einer Verpflichtung der klagenden Partei in ein Urteil nach § 10 EO nicht auf oberstgerichtliche Judikatur stützen kann.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil sich die Aufnahme einer Verpflichtung der klagenden Partei in ein Urteil nach Paragraph 10, EO nicht auf oberstgerichtliche Judikatur stützen kann.
Sie ist auch teilweise berechtigt.
Soweit sich allerdings die Revisionswerberin grundsätzlich gegen die Annahme eines Rechtsübergangs iSd § 9 EO durch die Vorinstanzen wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihrer Ansicht, die Vorinstanzen hätten mangels der erforderlichen Zustimmung des Gläubigers (der klagenden Partei) den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als privative Schuldübernahme, sondern nur als Schuldbeitritt werten dürfen, ist Folgendes zu erwidern:Soweit sich allerdings die Revisionswerberin grundsätzlich gegen die Annahme eines Rechtsübergangs iSd Paragraph 9, EO durch die Vorinstanzen wendet, kann ihr nicht gefolgt werden. Ihrer Ansicht, die Vorinstanzen hätten mangels der erforderlichen Zustimmung des Gläubigers (der klagenden Partei) den zu beurteilenden Sachverhalt nicht als privative Schuldübernahme, sondern nur als Schuldbeitritt werten dürfen, ist Folgendes zu erwidern:
Zu Recht wendet sich die beklagte Partei gar nicht gegen die
zutreffende Darstellung der Rechtslage über eine befreiende
Schuldübernahme durch Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner nach §
1405 ABGB durch die zweite Instanz. Ebensowenig stellt sie in
Zweifel, dass im Einbringungsvertrag vom 22. Dezember 1994 der
Übergang eines Teilbetriebs mit "... allen Rechten und
Verbindlichkeiten" auf die übernehmende Gesellschaft, also die
beklagte Partei, vereinbart wurde. Wie der Oberste Gerichtshof in
mehreren Entscheidungen zu § 9 EO dargelegt hat, kommt es zu einem
Rechtsübergang - von Fällen der Gesamtrechtsnachfolge abgesehen - nur
bei privativer Schuldübernahme (3 Ob 180/97k = ecolex 1998, 922
[Reich-Rohrwig 915] = RdW 1997, 724 = RdW 1998, 405 mwN; 3 Ob 281/98i
= ecolex 1999/698 = RdW 1999, 532 [auch zu der eine privative
Schuldübernahme umfassenden Vertragsübernahme]). Es bestehen demnach keine Bedenken, von der Vereinbarung einer Schuldübernahme zwischen Alt- und Neuschuldner auszugehen.
Allerdings ist es durchaus zweifelhaft, ob die festgestellten "Abrechnungen" als Grundlage für eine schlüssige Zustimmung des Gläubigers (der klagenden Partei) zur Schuldübernahme heranzuziehen sind, muss doch dabei berücksichtigt werden, dass schon die Vereinbarung vom 5./12. August 1991 mit einer den ursprünglichen Firmenwortlaut der hier beklagten Partei tragenden Gesellschaft geschlossen wurde. Demnach kann auch nicht gesagt werden, die klagende Partei - dass ihr die Einbringung und die Neugründung der beklagten Partei jemals mitgeteilt worden wäre, wurde von niemandem behauptet - habe durch Annahme von Abrechnungen und Zahlungen bereits der Schuldübernahme zugestimmt. Dasselbe gilt auch für den Schriftverkehr im Jahr 1998. Auch die Annahme einer Vorwegzustimmung mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1991 ist wegen des fehlender Kenntnis des Neugläubigers tatsächlich problematisch, wie in der Revision zutreffend dargelegt wird. Es wird allerdings darin übersehen, dass die klagende Partei im Verfahren ausdrücklich der (privativen) Schuldübernahme zugestimmt hat. Die gegenüber dem Schuldübernehmer abgegebene Erklärung reicht nach § 1405 dritter Satz ABGB aus. Einer ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung bedurfte es nicht (Ertl in Rummel², § 1405 ABGB Rz 2 mN). Es schadet auch nicht, dass die Einwilligung viele Jahre nach der Einigung zwischen der ursprünglichen Schuldnerin und der beklagten Partei als Übernehmerin erfolgte. Einer Entscheidung über die mögliche analoge Anwendung des § 862 ABGB auf die Einwilligung (vgl dazu etwa Ertl aaO und Mader in Schwimann² §§ 1405, 1406 ABGB Rz 2, je mwN) bedarf es hier schon deshalb nicht, weil eben von der Durchführung einer Mitteilung über die Schuldübernahme an die klagende Partei hier nicht ausgegangen werden kann, weshalb auch ein Fristenlauf analog § 862 ABGB nicht ausgelöst worden sein konnte. Damit ist aber die ursprünglich eine Einzelperson treffende Unterlassungsverpflichtung zum zweiten Mal, nunmehr auf die beklagte Partei übergegangen. Im Hinblick auf den erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgten Rechtsformwechsel dieser Gesellschaft ist die Berücksichtigung dieses Umstands im Spruch nicht zulässig.Allerdings ist es durchaus zweifelhaft, ob die festgestellten "Abrechnungen" als Grundlage für eine schlüssige Zustimmung des Gläubigers (der klagenden Partei) zur Schuldübernahme heranzuziehen sind, muss doch dabei berücksichtigt werden, dass schon die Vereinbarung vom 5./12. August 1991 mit einer den ursprünglichen Firmenwortlaut der hier beklagten Partei tragenden Gesellschaft geschlossen wurde. Demnach kann auch nicht gesagt werden, die klagende Partei - dass ihr die Einbringung und die Neugründung der beklagten Partei jemals mitgeteilt worden wäre, wurde von niemandem behauptet - habe durch Annahme von Abrechnungen und Zahlungen bereits der Schuldübernahme zugestimmt. Dasselbe gilt auch für den Schriftverkehr im Jahr 1998. Auch die Annahme einer Vorwegzustimmung mit der Vereinbarung aus dem Jahr 1991 ist wegen des fehlender Kenntnis des Neugläubigers tatsächlich problematisch, wie in der Revision zutreffend dargelegt wird. Es wird allerdings darin übersehen, dass die klagende Partei im Verfahren ausdrücklich der (privativen) Schuldübernahme zugestimmt hat. Die gegenüber dem Schuldübernehmer abgegebene Erklärung reicht nach Paragraph 1405, dritter Satz ABGB aus. Einer ausdrücklichen Entlassung des Urschuldners aus der Haftung bedurfte es nicht (Ertl in Rummel², Paragraph 1405, ABGB Rz 2 mN). Es schadet auch nicht, dass die Einwilligung viele Jahre nach der Einigung zwischen der ursprünglichen Schuldnerin und der beklagten Partei als Übernehmerin erfolgte. Einer Entscheidung über die mögliche analoge Anwendung des Paragraph 862, ABGB auf die Einwilligung vergleiche dazu etwa Ertl aaO und Mader in Schwimann² Paragraphen 1405, 1406, ABGB Rz 2, je mwN) bedarf es hier schon deshalb nicht, weil eben von der Durchführung einer Mitteilung über die Schuldübernahme an die klagende Partei hier nicht ausgegangen werden kann, weshalb auch ein Fristenlauf analog Paragraph 862, ABGB nicht ausgelöst worden sein konnte. Damit ist aber die ursprünglich eine Einzelperson treffende Unterlassungsverpflichtung zum zweiten Mal, nunmehr auf die beklagte Partei übergegangen. Im Hinblick auf den erst nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz erfolgten Rechtsformwechsel dieser Gesellschaft ist die Berücksichtigung dieses Umstands im Spruch nicht zulässig.
Zu prüfen ist allerdings wegen der umfassenden Prüfungsverpflichtung des Obersten Gerichtshofs bei Behandlung der Rechtsrüge, ob tatsächlich im Spruch sowohl die ursprünglichen im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen als auch die beiden im ersten Prozess nach § 10 EO ergangenen Urteile anzuführen sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob das Urteil nach § 10 EO als Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsurteil einerseits oder als Leistungsurteil andererseits zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall wäre es überflüssig, im Spruch eines Urteils nach § 10 EO bei einem weiteren Rechtsübergang das ursprüngliche Urteil anzuführen, ergäbe sich doch die übergegangene Verpflichtung bereits aus dem früheren Titelergänzungsurteil. Nach der ersten Ansicht wäre in beiden Varianten bei mehreren Rechtsübergängen das Vorliegen eines Urteils nach § 10 EO betreffend frühere Übergänge keine notwendige Voraussetzung für ein Urteil nach § 10 EO gegenüber dem Letztübernehmer. Es könnte von einem Übergang der urteilsmäßigen Feststellung oder Rechtsgestaltung auf den Letztverpflichteten keine Rede sein. Die bisherige Rsp ging vom Vorliegen einer Feststellungsklage aus (SZ 20/87 u.a.; RIS-Justiz RS0000429), ebenso ein Teil der Lehre (zuletzt Jakusch in Angst, EO, § 10 Rz 1, 3). Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 10 Rz 27 sehen dagegen in der Klage nach § 10 EO eine Rechtsgestaltungsklage. Zuletzt sind Rechberger/Oberhammer (Exekutionsrecht³ Rz 117) für das Vorliegen einer Leistungsklage eingetreten.Zu prüfen ist allerdings wegen der umfassenden Prüfungsverpflichtung des Obersten Gerichtshofs bei Behandlung der Rechtsrüge, ob tatsächlich im Spruch sowohl die ursprünglichen im Titelverfahren ergangenen Entscheidungen als auch die beiden im ersten Prozess nach Paragraph 10, EO ergangenen Urteile anzuführen sind. Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, ob das Urteil nach Paragraph 10, EO als Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsurteil einerseits oder als Leistungsurteil andererseits zu qualifizieren ist. Im letzteren Fall wäre es überflüssig, im Spruch eines Urteils nach Paragraph 10, EO bei einem weiteren Rechtsübergang das ursprüngliche Urteil anzuführen, ergäbe sich doch die übergegangene Verpflichtung bereits aus dem früheren Titelergänzungsurteil. Nach der ersten Ansicht wäre in beiden Varianten bei mehreren Rechtsübergängen das Vorliegen eines Urteils nach Paragraph 10, EO betreffend frühere Übergänge keine notwendige Voraussetzung für ein Urteil nach Paragraph 10, EO gegenüber dem Letztübernehmer. Es könnte von einem Übergang der urteilsmäßigen Feststellung oder Rechtsgestaltung auf den Letztverpflichteten keine Rede sein. Die bisherige Rsp ging vom Vorliegen einer Feststellungsklage aus (SZ 20/87 u.a.; RIS-Justiz RS0000429), ebenso ein Teil der Lehre (zuletzt Jakusch in Angst, EO, Paragraph 10, Rz 1, 3). Meinhart/Burgstaller in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 10, Rz 27 sehen dagegen in der Klage nach Paragraph 10, EO eine Rechtsgestaltungsklage. Zuletzt sind Rechberger/Oberhammer (Exekutionsrecht³ Rz 117) für das Vorliegen einer Leistungsklage eingetreten.
Gerade was den Nachweis des Rechtsübergangs auf einen anderen als den ursprünglich Verpflichteten angeht, sieht der erkennenden Senat keinen Grund, von der bisherigen Rsp dahin abzugehen, die Klage nach § 10 EO nunmehr als Leistungsklage zu beurteilen. Das über diese Klage ergehende Urteil ersetzt nach § 10 EO die nicht beigebrachte Urkunde. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich die Schuldübernahme (aufgrund der Erklärung aller drei Beteiligten) eindeutig ergeben hätte, für die Vollstreckung gegen die beklagte Gesellschaft ausgereicht. Dass eine derartige Urkunde, etwa ein Notariatsakt, auch eine Verpflichtung des nunmehrigen Schuldners zur Leistung an den Gläubiger enthalten müsste, lässt sich § 9 EO nicht entnehmen. Es gibt daher auch keinen Anlass dafür anzunehmen, das die Urkunde ersetzende Urteil nach § 10 EO müsse über ein Leistungsbegehren ergehen und unmittelbar eine Leistungsverpflichtung aussprechen. Diese Ansicht ist abzulehnen.Gerade was den Nachweis des Rechtsübergangs auf einen anderen als den ursprünglich Verpflichteten angeht, sieht der erkennenden Senat keinen Grund, von der bisherigen Rsp dahin abzugehen, die Klage nach Paragraph 10, EO nunmehr als Leistungsklage zu beurteilen. Das über diese Klage ergehende Urteil ersetzt nach Paragraph 10, EO die nicht beigebrachte Urkunde. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde, aus der sich die Schuldübernahme (aufgrund der Erklärung aller drei Beteiligten) eindeutig ergeben hätte, für die Vollstreckung gegen die beklagte Gesellschaft ausgereicht. Dass eine derartige Urkunde, etwa ein Notariatsakt, auch eine Verpflichtung des nunmehrigen Schuldners zur Leistung an den Gläubiger enthalten müsste, lässt sich Paragraph 9, EO nicht entnehmen. Es gibt daher auch keinen Anlass dafür anzunehmen, das die Urkunde ersetzende Urteil nach Paragraph 10, EO müsse über ein Leistungsbegehren ergehen und unmittelbar eine Leistungsverpflichtung aussprechen. Diese Ansicht ist abzulehnen.
Daraus folgt für die Formulierung des Urteilsspruchs im vorliegenden Fall, dass daraus das Teilanerkenntnisurteil und das Endurteil des LG Innsbruck jeweils aus dem Jahr 1989 auszuscheiden sind, weil eben, wie dargelegt, der Übergang einer Verpflichtung insoweit nicht in Betracht kommt, was im vorliegenden Fall auch daraus erhellt, dass es sich beim Anerkenntnisurteil seiner Formulierung nach nicht um ein Leistungsurteil handelt. Darüber hinaus betrifft das Endurteil allein die Prozesskosten und somit keinen Unterlassungsanspruch. Nur der war Gegenstand des Eventualbegehrens.
Zuletzt ist nur noch die Frage offen, ob die Hereinnahme einer eigenen Verpflichtung der klagenden Partei in den Urteilsspruch das Klagebegehren unzulässig macht, wie die beklagte Partei behauptet. Auch wenn sich das Berufungsgericht mit der darauf abzielenden Rechtsrüge in der Berufung nicht ausdrücklich befasste, hat es die Berufung insoweit, wie sich aus der Bestätigung des Ersturteils ergibt, als unberechtigt angesehen. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist daraus nicht abzuleiten. Vielmehr ist nunmehr die Rechtslage vom Obersten Gerichtshof zu prüfen.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei wird allerdings durch diesen allein eine Verpflichtung der klagenden Partei enthaltenden Satz keineswegs ein neuer Exekutionstitel geschaffen, was schon daraus erhellt, dass es von den hier nicht vorliegenden Fällen der Widerklage, des iudicium duplex sowie der Zwischenfeststellung abgesehen nach österreichischem Zivilprozessrecht keine Urteile gibt, mit denen die klagende Partei in der Hauptsache verurteilt werden könnte. Darüber hinaus ergibt sich aus der von der klagenden Partei gewählten und von den Vorinstanzen übernommenen Formulierung dieses Satzes eindeutig, dass gar nicht ein Leistungstitel (gegen die klagende Partei selbst) beantragt wurde, sondern lediglich eine Selbstverpflichtungserklärung der klagenden Partei im beantragten Urteilsspruch vorliegt, die von den Vorinstanzen dort belassen wurde. Die Meinung der beklagten Partei, sie könne durch diesen Zusatz zu irgendetwas verpflichtet werden, wird schon dadurch ausgeschlossen, dass das Erstgericht, wie sich aus seiner Begründung ergibt, mit Punkt I 2. seines Urteils gerade deshalb das allenfalls aus den Anträgen der klagenden Partei abzuleitenden Begehren dieser Art abgewiesen hat, auch wenn die Formulierung des Spruchs sich mit der des Hauptbegehrens nicht genau deckt.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei wird allerdings durch diesen allein eine Verpflichtung der klagenden Partei enthaltenden Satz keineswegs ein neuer Exekutionstitel geschaffen, was schon daraus erhellt, dass es von den hier nicht vorliegenden Fällen der Widerklage, des iudicium duplex sowie der Zwischenfeststellung abgesehen nach österreichischem Zivilprozessrecht keine Urteile gibt, mit denen die klagende Partei in der Hauptsache verurteilt werden könnte. Darüber hinaus ergibt sich aus der von der klagenden Partei gewählten und von den Vorinstanzen übernommenen Formulierung dieses Satzes eindeutig, dass gar nicht ein Leistungstitel (gegen die klagende Partei selbst) beantragt wurde, sondern lediglich eine Selbstverpflichtungserklärung der klagenden Partei im beantragten Urteilsspruch vorliegt, die von den Vorinstanzen dort belassen wurde. Die Meinung der beklagten Partei, sie könne durch diesen Zusatz zu irgendetwas verpflichtet werden, wird schon dadurch ausgeschlossen, dass das Erstgericht, wie sich aus seiner Begründung ergibt, mit Punkt römisch eins 2. seines Urteils gerade deshalb das allenfalls aus den Anträgen der klagenden Partei abzuleitenden Begehren dieser Art abgewiesen hat, auch wenn die Formulierung des Spruchs sich mit der des Hauptbegehrens nicht genau deckt.
Dessenungeachtet gibt es, wie bereits dargelegt, in der ZPO keine Grundlage für die Erlassung eines derartigen Urteils. In Stattgebung der außerordentlichen Revision ist daher dieser Satz ebenfalls aus dem stattgebenden Teil des Urteils auszuscheiden.
Zu einer Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen führt dieser teilweise Sieg der beklagten Partei in der Hauptsache nicht, weil (auch im Rechtsmittelverfahren nach § 50 ZPO) § 43 Abs 2 ZPO anzuwenden ist, weil mit dem Ausscheiden der beiden im Ersturteil genannten Urteile und des zweiten Satzes des stattgebenden Teils des Urteils der ersten Instanz kein messbarer Erfolg verbunden ist.Zu einer Abänderung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen führt dieser teilweise Sieg der beklagten Partei in der Hauptsache nicht, weil (auch im Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 50, ZPO) Paragraph 43, Absatz 2, ZPO anzuwenden ist, weil mit dem Ausscheiden der beiden im Ersturteil genannten Urteile und des zweiten Satzes des stattgebenden Teils des Urteils der ersten Instanz kein messbarer Erfolg verbunden ist.