Rechtssatz RS0039602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039602
Entscheidungsdatum
02.11.2022
Rechtssatz
Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Die Bezeichnung des Prozessgegners, gegen den die Klage gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 120/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 120/93
Veröff: SZ 66/93 = DRdA 1994,148 (Kerschner)
- 7 Ob 331/98x
Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 331/98x
nur: Bedingte Prozesshandlungen sind nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. (T1); Beisatz: Zulässig sind nur Bedingungen, die an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpfen. (T2)
- 7 Ob 67/01f
Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 67/01f
nur T1
- 9 ObA 171/02s
Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 171/02s
nur T1; Beisatz: Die Einleitung des Verfahrens selbst kann nicht bedingt erfolgen. (T3)
- 2 Ob 31/06g
Entscheidungstext OGH 27.04.2006 2 Ob 31/06g
Auch; nur T1
- 1 Ob 146/07p
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 146/07p
Beisatz: Antrag auf Berichtigung der Parteibezeichnung nur für den Fall der Annahme der mangelnden Passivlegitimation durch das Gericht ist unzulässig. (T4)
- 1 Ob 93/07v
Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 93/07v
Beis wie T4
- 8 Ob 25/08x
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 25/08x
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen. (T5); Beisatz: Hier: Unzulässigkeit einer bedingten Wiederaufnahmsklage. (T6)
- 5 Ob 108/09g
Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
Vgl; Beisatz: Die Bezeichnung des Gegners, gegen den das Rechtsschutzbegehren gerichtet ist, kann nicht bedingt erfolgen, was nicht nur im Zivilprozess gilt, sondern auch im Verfahren außer Streitsachen. (T7)
- 3 Ob 196/10k
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
nur T1
- 6 Ob 75/14v
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 75/14v
Auch; Beis ähnlich wie T7
- 9 ObA 80/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
Auch; Veröff: SZ 2015/12
- 9 ObA 102/20w
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 ObA 102/20w
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ein verfahrenseinleitender Wiedereinsetzungsantrag, der nur bedingt erfolgt, ist grundsätzlich unzulässig. (T8)
- 1 Ob 138/21g
Entscheidungstext OGH 21.07.2021 1 Ob 138/21g
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen. (T9)
- 1 Ob 231/21h
Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 231/21h
Beis wie T2; Beisatz: Die Ablehnung von Richtern eines Rechtsmittelsenats unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie in einem (anderen) Rechtsmittelverfahren eine bestimmte Entscheidung treffen, ist schon deshalb unzulässig, weil dabei an eine außerhalb des hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahrens liegende Tatsache angeknüpft wird und dieses durch die bedingte Prozesshandlung erst eingeleitet werden soll. (T10)
- 5 Ob 13/22f
Entscheidungstext OGH 02.11.2022 5 Ob 13/22f
Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0039602
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00120_9300000_002