Nach der Rechtsprechung (8 ObA 253/95 = SZ 68/249; 8 ObA 80/00y =
DRdA 2001, 336 [Trost] = Arb 12.038 uva) und nach weit überwiegender
Lehre (siehe die Darstellungen in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II4 284, FN 81 und in Marhold/Mayr-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht II2 151, FN 191), ist Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte die Belegschaft, welche in diesem Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse teilrechtsfähig ist, jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen Organe handelt. Die Organe selbst sind nicht Träger von Beteiligungsrechten (SZ 68/249 mwN); doch ist der Betriebsrat der direkte Vertreter der Belegschaft, der gemäß § 53 Abs 1 ASGG parteifähig ist und somit im Prozess als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auftritt (8 ObA 80/00y; Kuderna, "Über die rechtliche Problematik der Vertretung der Arbeitnehmerschaft in Betrieben auf Grund privatautonomer Gestaltung", DRdA 2000, 103 ff). Die Teilrechtsfähigkeit äußert sich nach Strasser (ArbVG-Handkommentar Rz 5.4.2. zu §§ 38, 39) nicht nur in der mangelnden Vermögensfähigkeit der Belegschaft, sondern auch darin, dass sie als solche nicht klagen und nicht geklagt werden kann. Noch weiter geht Schrammel (in FS Schwarz 1991, "Zur Rechtsstellung des Betriebsrates" S 309 ff), der nicht die Belegschaft, sondern den Betriebsrat selbst als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sieht und daraus dessen Parteifähigkeit ableitet, während § 53 Abs 1 ASGG auch anderen Organen, denen Teilrechtsfähigkeit nicht zukomme, die Parteifähigkeit verleihe.Lehre (siehe die Darstellungen in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II4 284, FN 81 und in Marhold/Mayr-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht II2 151, FN 191), ist Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte die Belegschaft, welche in diesem Umfang der ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse teilrechtsfähig ist, jedoch durch die gesetzlich vorgesehenen Organe handelt. Die Organe selbst sind nicht Träger von Beteiligungsrechten (SZ 68/249 mwN); doch ist der Betriebsrat der direkte Vertreter der Belegschaft, der gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ASGG parteifähig ist und somit im Prozess als selbstständiger Träger von Rechten und Pflichten im eigenen Namen auftritt (8 ObA 80/00y; Kuderna, "Über die rechtliche Problematik der Vertretung der Arbeitnehmerschaft in Betrieben auf Grund privatautonomer Gestaltung", DRdA 2000, 103 ff). Die Teilrechtsfähigkeit äußert sich nach Strasser (ArbVG-Handkommentar Rz 5.4.2. zu Paragraphen 38, 39,) nicht nur in der mangelnden Vermögensfähigkeit der Belegschaft, sondern auch darin, dass sie als solche nicht klagen und nicht geklagt werden kann. Noch weiter geht Schrammel (in FS Schwarz 1991, "Zur Rechtsstellung des Betriebsrates" S 309 ff), der nicht die Belegschaft, sondern den Betriebsrat selbst als Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sieht und daraus dessen Parteifähigkeit ableitet, während Paragraph 53, Absatz eins, ASGG auch anderen Organen, denen Teilrechtsfähigkeit nicht zukomme, die Parteifähigkeit verleihe.
§ 53 Abs 1 ASGG verleiht neben anderen Organen der Arbeitnehmerschaft auch dem Betriebsrat die Parteifähigkeit. Wenn man aber mit der herrschenden Lehre davon ausgeht, dass der Betriebsrat nicht eigene, sondern die Befugnisse der Belegschaft vertritt, welche materieller Träger derselben ist (siehe auch Kuderna, ASGG2 339), würde es keinen Sinn machen, diesem Organ zusätzlich zur teilrechtsfähigen Belegschaft Parteifähigkeit zuzuerkennen. Vielmehr ist dem Gesetz die Absicht zu entnehmen, dass im Verfahren eben nicht die Belegschaft, sondern das Organ, im konkreten Fall der Betriebsrat, parteifähig sein soll.Paragraph 53, Absatz eins, ASGG verleiht neben anderen Organen der Arbeitnehmerschaft auch dem Betriebsrat die Parteifähigkeit. Wenn man aber mit der herrschenden Lehre davon ausgeht, dass der Betriebsrat nicht eigene, sondern die Befugnisse der Belegschaft vertritt, welche materieller Träger derselben ist (siehe auch Kuderna, ASGG2 339), würde es keinen Sinn machen, diesem Organ zusätzlich zur teilrechtsfähigen Belegschaft Parteifähigkeit zuzuerkennen. Vielmehr ist dem Gesetz die Absicht zu entnehmen, dass im Verfahren eben nicht die Belegschaft, sondern das Organ, im konkreten Fall der Betriebsrat, parteifähig sein soll.
Im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit ist das Gebilde, dessen Parteifähigkeit bestritten wird (hier: die erstbeklagte Partei) so lange parteifähig, bis diese Eigenschaft rechtskräftig verneint ist. Damit kommt aber diesem "Gebilde" auch ein Mitwirkungsrecht im Rechtsmittelverfahren (hier: durch Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung) (Kuderna, ASGG2 338; Fasching, LB2 Rz 337)und im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu.
Die Vorinstanzen stuften die "eventuelle Klageführung" gegen weitere Parteien zutreffend als bedingte Prozesshandlung ein. Bedingte Prozesshandlungen sind aber nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen (Fasching, LB2 Rz 758; SZ 66/93 = DRdA 1994, 148 [Kerschner]), was jedoch die Kläger hinsichtlich der zweit- bis viertbeklagten Parteien beabsichtigen. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen auch die gegen die "in eventu" zweit- bis viertbeklagten Parteien gerichtete Klage a limine zurückgewiesen.