Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof die Frage, ob eine Wiederaufnahmsklage „bedingt" erhoben werden kann, bisher noch nicht ausdrücklich entschieden hat. Sie ist aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin bekämpft die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Wiederaufnahmsklage verfrüht eingebracht worden und daher unzulässig sei. Auf diese Frage ist aber aus folgenden Überlegungen nicht einzugehen:
Das Berufungsgericht hat die Wiederaufnahmsklage nämlich auch deshalb als unzulässig beurteilt, weil sie bedingt eingebracht worden sei. Dieser Auffassung ist beizutreten.
Die Rechtsmittelwerberin bestreitet auch gar nicht, dass sie einen Antrag auf Wiedereröffnung des (Vor-)Verfahrens gestellt und die Wiederaufnahmsklage nur für den Fall der zwischenzeitigen Zustellung des Urteils, erkennbar also für den Fall der „Nichtstattgebung" des Antrags auf Wiedereröffnung erhoben hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist (7 Ob 331/98x; RIS-Justiz RS0039602). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem innerprozessualen Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0037502; RS0039602; RS0006441; 7 Ob 67/01f ua). Daher kann insbesondere die Einleitung des Verfahrens selbst nicht bedingt erfolgen (Fasching LB 2 Rz 758; 4 Ob 516/75; 9 ObA 13/95; 1 Ob 284/99t mwN; 9 ObA 171/02s).
Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein (Kodek in Rechberger ZPO³ Vor § 529 Rz 1 mwN) handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient.Mag die Wiederaufnahmsklage in ihrer Funktion (auch) derjenigen eines Rechtsmittels verwandt sein (Kodek in Rechberger ZPO³ Vor Paragraph 529, Rz 1 mwN) handelt es sich jedenfalls um eine eigenständige Klage, die der Einleitung eines neuen, wenn auch zunächst auf Aufhebung einer Entscheidung gerichteten Verfahrens dient.
Die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage erweist sich daher schon aus diesem Grund als zutreffend.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.