Die Revision ist nur zum Teil berechtigt.
Der Revisionswerber wendet sich sowohl gegen die Zulässigkeit der von der Beklagten eingebrachten bedingten Widerklage als auch gegen die von den Untergerichten vorgenommene Verschuldensabwägung. Er vertritt diesbezüglich die Auffassung, daß die von beiden Streitteilen eingegangenen ehebrecherischen Verhältnisse gleichwertig seien, daß aber die Beklagte infolge ihrer Weigerung, die Ehe „wiederherzustellen“, ein zusätzliches und damit überwiegendes Verschulden zu vertreten habe.
Zur Frage der Zulässigkeit der Widerklage:
Die Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen ist ausschließlich nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen (Fasching, III, 11). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, daß aus dem Eherecht ableitbare materiellrechtliche Überlegungen, wie etwa der Grundsatz des favor matrimonii, für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen nicht zielführend sind. Nach den Regeln des Prozeßrechtes sind jedoch Bedingungen, die an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden, ganz allgemein unzulässig. Hingegen sind innerhalb eines bereits eröffneten Verfahrens (stadiums) Bedingungen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden, dann zulässig, wenn dadurch nicht der vorhersehbare Prozeßablauf unsicher und beeinträchtigt wird (Fasching aaO; EvBl 1974/289). Daraus folgt, daß die Eröffnung des Verfahrens oder Verfahrensstadiums (etwa Rechtsmittelverfahrens) an eine Bedingung nicht geknüpft werden kann, sodaß eine bedingte Klageerhebung und eine bedingte Rechtsmittelerhebung ausgeschlossen sind. Die Gerichtstätigkeit kann in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden. Selbst eine Anknüpfung der Bedingung an ein innerprozessuales Ereignis ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Hingegen ist es zulässig, neben einem unbedingten Hauptbegehren auch ein weiteres Begehren (Eventualbegehren) zu erheben, dessen Behandlung von dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung, nämlich der Zurückweisung oder Abweisung des von derselben Partei gestellten Hauptbegehrens, abhängig gemacht wird (vgl. Fasching, III, 19). Wollte man der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zustimmen, dann müßte das Prozeßgericht über eine Klage verhandeln und entscheiden, ohne daß die durch die Klageerhebung ansonsten bewirkte Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses mangels Erfüllung der Bedingung eingetreten wäre. Das Prozeßgericht wäre bis zum Eintritt der Bedingung gar nicht in der Lage, über eine vom Schicksal der Hauptklage abhängigen Widerklage, die bis zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht zugestellt werde dürfte, zu verhandeln und zu entscheiden. Dadurch würde aber der vorhersehbare Prozeßablauf in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene deutsche Literatur (Scanzoni, Das großdeutsche Ehegesetz3, 215, und Stein-Jonas, Kommentar zur (deutschen) ZPO18, 2. Band, I, Z 2) brauchte schon im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht eingegangen zu werden. Im übrigen wurde auf die Bedenken, die gegen eine Übernahme der gar nicht näher begründeten Auffassung dieser Kommentatoren in dem österreichischen Rechtsbereich bestehen, schon in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 15. Jänner 1941, RGZ 165/46, auf die sich Scanzoni und auch Hoffmann-Stephan, Ehegesetz2, 605, sowie das Berufungsgericht stützen, ausdrücklich hingewiesen.Die Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen ist ausschließlich nach den Regeln des Prozeßrechtes zu beurteilen (Fasching, römisch drei, 11). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall zunächst, daß aus dem Eherecht ableitbare materiellrechtliche Überlegungen, wie etwa der Grundsatz des favor matrimonii, für die Beantwortung der Frage nach der Zulässigkeit bedingter Prozeßhandlungen nicht zielführend sind. Nach den Regeln des Prozeßrechtes sind jedoch Bedingungen, die an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden, ganz allgemein unzulässig. Hingegen sind innerhalb eines bereits eröffneten Verfahrens (stadiums) Bedingungen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden, dann zulässig, wenn dadurch nicht der vorhersehbare Prozeßablauf unsicher und beeinträchtigt wird (Fasching aaO; EvBl 1974/289). Daraus folgt, daß die Eröffnung des Verfahrens oder Verfahrensstadiums (etwa Rechtsmittelverfahrens) an eine Bedingung nicht geknüpft werden kann, sodaß eine bedingte Klageerhebung und eine bedingte Rechtsmittelerhebung ausgeschlossen sind. Die Gerichtstätigkeit kann in allen Instanzen nur unbedingt in Anspruch genommen werden. Selbst eine Anknüpfung der Bedingung an ein innerprozessuales Ereignis ist in diesem Zusammenhang unzulässig. Hingegen ist es zulässig, neben einem unbedingten Hauptbegehren auch ein weiteres Begehren (Eventualbegehren) zu erheben, dessen Behandlung von dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung, nämlich der Zurückweisung oder Abweisung des von derselben Partei gestellten Hauptbegehrens, abhängig gemacht wird vergleiche Fasching, römisch drei, 19). Wollte man der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung zustimmen, dann müßte das Prozeßgericht über eine Klage verhandeln und entscheiden, ohne daß die durch die Klageerhebung ansonsten bewirkte Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses mangels Erfüllung der Bedingung eingetreten wäre. Das Prozeßgericht wäre bis zum Eintritt der Bedingung gar nicht in der Lage, über eine vom Schicksal der Hauptklage abhängigen Widerklage, die bis zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht zugestellt werde dürfte, zu verhandeln und zu entscheiden. Dadurch würde aber der vorhersehbare Prozeßablauf in unerträglicher Weise beeinträchtigt werden. Auf die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogene deutsche Literatur (Scanzoni, Das großdeutsche Ehegesetz3, 215, und Stein-Jonas, Kommentar zur (deutschen) ZPO18, 2. Band, römisch eins, Ziffer 2,) brauchte schon im Hinblick auf die unterschiedliche Rechtslage nicht eingegangen zu werden. Im übrigen wurde auf die Bedenken, die gegen eine Übernahme der gar nicht näher begründeten Auffassung dieser Kommentatoren in dem österreichischen Rechtsbereich bestehen, schon in der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 15. Jänner 1941, RGZ 165/46, auf die sich Scanzoni und auch Hoffmann-Stephan, Ehegesetz2, 605, sowie das Berufungsgericht stützen, ausdrücklich hingewiesen.
Geht man aber von der Unwirksamkeit der von der Beklagten für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage aus, dann liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen. Eine wesentliche Voraussetzung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit besteht darin, daß sich diese überhaupt nur dann entfalten kann, wenn (wirksame) Rechtsschutzanträge der Parteien vorliegen (nemo Judex sine actore; siehe dazu Fasching, III, 561 f, 564). Da die Widerklage infolge der unzulässigen Bedingung rechtsunwirksam ist und keine der durch eine Klage hervorgerufenen Wirkungen gezeitigt hat, liegt die oben erwähnte, unbedingbare Voraussetzung nicht vor. Das dennoch ergangene Urteil ist daher, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung vom 14. Dezember 1915, RGBl Nr. 572, durch Beschluß auszusprechen war, daß es als nicht gefällt anzusehen ist (Fasching, III, 564).Geht man aber von der Unwirksamkeit der von der Beklagten für den Fall der Stattgebung der Hauptklage erhobenen bedingten Widerklage aus, dann liegt, soweit die Untergerichte ihre Entscheidungen auf der Grundlage der Widerklage gefällt haben, ein Nichturteil vor, weil die Entscheidungen insoweit den begrifflichen Grundvoraussetzungen eines Zivilurteils nicht entsprechen. Eine wesentliche Voraussetzung der streitigen Zivilgerichtsbarkeit besteht darin, daß sich diese überhaupt nur dann entfalten kann, wenn (wirksame) Rechtsschutzanträge der Parteien vorliegen (nemo Judex sine actore; siehe dazu Fasching, römisch drei, 561 f, 564). Da die Widerklage infolge der unzulässigen Bedingung rechtsunwirksam ist und keine der durch eine Klage hervorgerufenen Wirkungen gezeitigt hat, liegt die oben erwähnte, unbedingbare Voraussetzung nicht vor. Das dennoch ergangene Urteil ist daher, soweit über die Widerklage entschieden worden ist, mangels jeglicher relevanter Grundlage ein Nichturteil, hinsichtlich dessen in analoger Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz der Verordnung vom 14. Dezember 1915, RGBl Nr. 572, durch Beschluß auszusprechen war, daß es als nicht gefällt anzusehen ist (Fasching, römisch drei, 564).
Im vorliegenden Fall ist allerdings noch in Betracht zu ziehen, daß die Beklagte vor der Erhebung der bedingten Widerklage einen auf das gleiche Vorbringen gestützten Mitschuldantrag gestellt hat, der nicht zurückgezogen wurde und der dem vom Erstgericht vorgenommenen, den Kläger betreffenden Verschuldensausspruch die erforderliche Deckung gibt. Der erwähnte Feststellungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes hatte sich daher auch auf den im Sinne des § 80 Abs. 1 der I. DVzEheG. ergangenen Ausspruch über den Ehebruch des Klägers mit * N* zu erstrecken, weil dieser Ausspruch ohne Erhebung einer Widerklage, also bloß bei Vorliegen eines Mitschuldantrages, in das Scheidungsurteil nicht aufzunehmen ist (SZ 23/30). Die aus den dargelegten Gründen unwirksame Klage war jedoch zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall ist allerdings noch in Betracht zu ziehen, daß die Beklagte vor der Erhebung der bedingten Widerklage einen auf das gleiche Vorbringen gestützten Mitschuldantrag gestellt hat, der nicht zurückgezogen wurde und der dem vom Erstgericht vorgenommenen, den Kläger betreffenden Verschuldensausspruch die erforderliche Deckung gibt. Der erwähnte Feststellungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes hatte sich daher auch auf den im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, der römisch eins. DVzEheG. ergangenen Ausspruch über den Ehebruch des Klägers mit * N* zu erstrecken, weil dieser Ausspruch ohne Erhebung einer Widerklage, also bloß bei Vorliegen eines Mitschuldantrages, in das Scheidungsurteil nicht aufzunehmen ist (SZ 23/30). Die aus den dargelegten Gründen unwirksame Klage war jedoch zurückzuweisen.
Da das Berufungsgericht in seinem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens 1. Instanz betreffenden Anspruch auch die Kosten für die bedingte Widerklage berücksichtigt sowie hinsichtlich der Tagsatzung vom 16. Jänner 1974 einen im Hinblick auf die Widerklage doppelten Streitwert von S 30.000,-- angenommen hat, war festzustellen, daß dieser Teil des Berufungsurteiles hinsichtlich eines auf diese Position entfallenden Teilbetrages von S 511,92 als nicht gefällt anzusehen ist.
Zur Verschuldensteilung:
Der Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens hat dann zu erfolgen, wenn ein erheblicher Unterschied im Grad des beiderseitigen Verschuldens der Ehegatten hervorgekommen ist. Der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile muß augenscheinlich hervortreten. Zu berücksichtigen ist vor allem, wer mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe begonnen hat (EFSlg 12.024, 13.955; Schwind in Klang2 I/1, 814) oder wer den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hat (EFSlg 8.649). Zu beurteilen ist das gesamte Verhalten, nicht jede einzelne Verfehlung für sich (EFSlg 12.025). Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er bereits nach der Zerrüttung der Ehe vollzogen wurde (3 Ob 25/74; SZ 59/18; SZ 24/75 ua).
Mit Recht haben die Untergerichte im vorliegenden Fall im Hinblick darauf, daß zuerst der Kläger die Ehe gebrochen und damit den entscheidenden Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet hat, das überwiegende Verschulden des Klägers festgestellt. Bei der Verschuldensabwägung fallen die erst nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten aufgenommenen ehebrecherischen Beziehungen nicht so schwer ins Gewicht, wie die Verfehlungen des Klägers. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Weigerung der Beklagten, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, im Hinblick auf den vorangegangenen Ehebruch des Klägers für die Ehe Zerrüttung nicht von entscheidender Bedeutung war. Die in den Revisionsausführungen vertretene Auffassung, der Grund für dieses ablehnende Verhalten der Beklagten habe offensichtlich in dem ehebrecherischen Verhältnis zu R* bestanden, ist durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckt und muß daher unbeachtet bleiben. Das gleiche gilt für die Behauptung, die Beklagte allein habe die Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft verhindert. Die Untergerichte haben daher mit Recht ein überwiegendes Verschulden des Klägers angenommen, sodaß der Revision in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen war.
Da beide Prozeßparteien ihre in den Rechtsmittelschriften angestrebten Ziele nur zu einem – nicht näher bestimmbaren – Teil erreicht haben, waren die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§§ 43 Abs. 1, 50 ZPO!)Da beide Prozeßparteien ihre in den Rechtsmittelschriften angestrebten Ziele nur zu einem – nicht näher bestimmbaren – Teil erreicht haben, waren die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO!)